Examensrepetitorium Jura: BGB Sachenrecht: Mobiliarsachenrecht: Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen
Erwerb vom Berechtigten
BearbeitenDer Erwerb des Eigentums vom Berechtigten vollzieht sich in zwei Schritten, § 929 S. 1 BGB:
- Einigung
- Übergabe
Hinweis: Die Prüfung des Eigentumsübergangs erfolgt jedoch in drei Schritten; hinzu kommt als dritter Punkt die Berechtigung. Da hier von der Berechtigung des Veräußerers ausgegangen wird, bedarf der Prüfungspunkt keiner eingehenden Behandlung.
Einigung
BearbeitenLaut § 929 S. 1 BGB müssen sich Erwerber und Eigentümer darüber einig sein, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll. Insofern legt das Gesetz den Inhalt der Einigung eindeutig fest.
Die Einigung ist dabei ein Rechtsgeschäft. Wie jeder Vertrag besteht sie aus zwei Willenserklärungen, die inhaltlich übereinstimmen. Dabei ist alles zu beachten, was es auch bei einem schuldrechtlichen Vertrag zu beachten zu gilt, die Regeln des dem allgemeinen Teils des BGB finden Anwendung. Insoweit ist insbesondere auf die §§ 107 ff. (Geschäftsfähigkeit); 119 ff. (Anfechtung); 133, 157 (Auslegung einer WE); 158 ff. (Bedingung und Befristung); 182 ff. (Zustimmung) BGB zu achten. Möglich sind ebenfalls die Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB wie auch eine konkludent erfolgte Einigung ( Stillschweigende Übergabe der Brötchen beim Bäcker).
Die Einigung muss zum Zeitpunkt der Übergabe noch vorliegen. Sie kann auch vorweggenommen werden. Fraglich ist jedoch die Möglichkeit, die erfolgte Einigung zu widerrufen.Die h.M. lehnt eine Bindung an die Einigung ab, arg. Wortlaut des § 929,vgl. etwa BGHZ 27,360.Achtung: Die schuldrechtliche Verpflichtung wird hiervon natürlich nicht berührt, sodass in der Klausur auf SE-Ansprüche überzugehen ist, sofern die Fragestellung hierzu Anlass gibt.
Übergabe
BearbeitenDie Übergabe ist ein tatsächlicher Akt. Es ist die Verschaffung des Besitzes, wie sich aus § 929 S. 2 BGB entnehmen lässt. Gemäß § 854 I BGB wird der Besitz durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Schematisch sieht dies so aus:
- vollständiger Verlust der tatsächlichen Sachgewalt auf Veräußererseite
- Begründung tatsächlichen Sachgewalt auf Erwerberseite
Dabei muss der Veräußerer die tatsächliche Sachgewalt auf Grund eigener Veranlassung verloren haben. Folglich: - auf Veranlassung des Veräußerers
Hat der Erwerber schon Besitz an der Sache, etwa durch Leihe oder Verwahrung, genügt gemäß § 929 S. 2 die bloße Einigung über den Übergang des Eigentums (brevi manu traditio – Übereignung kurzer Hand).
Nun kann es passieren, dass der Veräußerer den Besitz an der Sache behalten möchte oder ein Dritter Besitz an der Sache hat. In diesem Fall finden die §§ 930 f. BGB Anwendung, wonach die Übergabe durch sogenannte Surrogate ersetzt werden kann.
Übergabesurrogate
BearbeitenBesitzkonstitut
BearbeitenGemäß § 930 BGB ist es möglich, die Übergabe durch ein Besitzkonstitut zu ersetzen. Dies ist eine Abrede, durch die zwischen dem Eigentümer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Das ist zunächst schwer verständlich. Ein Beispiel soll es verdeutlichen:
In solch einem Fall ist es unsinnig, dass A B zunächst den Besitz verschafft und beide dann etwa eine Leihe oder eine Verwahrung vereinbaren. dadurch würde A nämlich in den Besitz der Sache gelangen, B wäre aber weiterhin Eigentümer.
Das Gesetz lässt nun zu, dass der Veräußerer den Besitz behält; nach der Definition des § 929 S. 1 BGB könnte dann aber kein Eigentum übergehen, weil der Besitz verschafft werden müsste. § 930 BGB normiert, dass der Veräußerer im Besitz der Sache bleiben darf, jedoch müssen Erwerber und Veräußerer ein Rechtsverhältnis vereinbaren, durch das der Veräußerer dazu berechtigt ist, unmittelbaren Besitz an der Sache zu behalten. Der Eigentümer soll durch dieses Rechtsverhältnis mittelbarer Besitzer werden. Mittelbarer Besitzer ist, wer dazu verpflichtet ist, einem anderen auf Grund eines Rechtsverhältnisses den (unmittelbaren) Besitz an der Sache herauszugeben. Er hat auf Grund des Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf (Wieder-)Erlangung des unmittelbaren Besitzes, vgl. § 868 BGB. Dort sind auch Beispiele genannt, wodurch solch ein Besitzverhältnis entsteht. Unter anderem ist die Verwahrung genannt, die Leihe jedoch nicht. Jedoch ist man sich darüber einig, dass die Leihe solch ein „ähnliches Verhältnis“ ist.
Wie das Beispiel weitergehen könnte:
Abtretung des Herausgabeanspruchs
BearbeitenAbwandlung des obigen Falls:
In solch einem Fall ist § 931 BGB einschlägig, wonach statt der Übergabe ein bestehender Herausgabeanspruch abgetreten werden kann.
Wie das Beispiel weitergehen könnte:
Erwerb vom Nichtberechtigten
BearbeitenBeispiel
Bearbeiten
|
1. Zu prüfen ist zunächst ein Herausgabeanspruch des A gem. § 985 BGB.
|
Anmerkungen
Bearbeiten- ↑ Nach BGH, NJW 2006, 3488. Die hier dargestellte Lösung folgt den Ausführungen des BGH.