Examensrepetitorium Jura: BGB Sachenrecht: Grundlagen: Besitz
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen. Ob eine gewisse Dauer der Sachherrschaft notwendig ist, ist umstritten.
Funktionen
BearbeitenSchutzfunktion
BearbeitenErhaltungsfunktion
BearbeitenPublizitätsfunktion
BearbeitenArten des Besitzes
BearbeitenNach Grad der Sachbeziehung
BearbeitenUnmittelbarer Besitz
BearbeitenBezeichnet entweder die eigene Sachherrschaft oder die durch einen Besitzdiener nach § 855 BGB.
Mittelbarer Besitz
BearbeitenBezeichnet Sachherrschaft durch einen Besitzmittler wie einen Mieter oder Entleiher, der den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 866 BGB ausübt.