Examensrepetitorium Jura: BGB Sachenrecht: Grundlagen: Besitz


Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen. Ob eine gewisse Dauer der Sachherrschaft notwendig ist, ist umstritten.

Funktionen

Bearbeiten

Schutzfunktion

Bearbeiten

Erhaltungsfunktion

Bearbeiten

Publizitätsfunktion

Bearbeiten

Arten des Besitzes

Bearbeiten

Nach Grad der Sachbeziehung

Bearbeiten

Unmittelbarer Besitz

Bearbeiten

Bezeichnet entweder die eigene Sachherrschaft oder die durch einen Besitzdiener nach § 855 BGB.

Mittelbarer Besitz

Bearbeiten

Bezeichnet Sachherrschaft durch einen Besitzmittler wie einen Mieter oder Entleiher, der den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 866 BGB ausübt.

Nach Willensrichtung des Besitzers

Bearbeiten

Eigenbesitz

Bearbeiten

Fremdbesitz

Bearbeiten

Nach Beschränkung des Besitzes durch Andere

Bearbeiten

Alleinbesitz

Bearbeiten

Mitbesitz

Bearbeiten