Europarecht: Kompetenzen der EU

Subsidiarität Bearbeiten

Zuständigkeitsbereiche Bearbeiten

Der EU sind teils ausschließliche und teils geteilte Zuständigkeiten eingeräumt.

Ausschließliche Zuständigkeit Bearbeiten

Im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit sind die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 AEUV nur dann zum Erlass von Rechtsakten berechtigt, wenn sie von der EU dazu ausdrücklich ermächtigt wurden oder wenn Gesetzgebungsakte der EU durchgeführt werden.

Art. 3 Abs. 1 AEUV zählt die ausschließlichen Zuständigkeiten auf:

  • Europäische Zollunion,
  • Wettbewerbsregeln, soweit sie für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind
  • Währungspolitik für die Euro-Staaten,
  • gemeinsamen Fischereipolitik,
  • gemeinsame Handelspolitik

Geteilte Zuständigkeit Bearbeiten

Im Rahmen der geteilten Zuständigkeit ist die EU berechigt, Rechtsakte zu erlassen. Macht sie von diesem Recht nicht Gebrauch, liegt in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 2 AEUV bei den Mitgliedstaaten. Die Regelung ist vergleichbar mit der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach dem Grundgesetz.

Art. 4 Abs. 2 AEUV zählt die geteilten Zuständigkeiten auf:

  • Europäischer Binnenmarkt,
  • Sozialpolitik,
  • wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt der EU,
  • Gemeinsame Agrarpolitik und Gemeinsame Fischereipolitik,
  • Umwelt,
  • Verbraucherschutz,
  • Verkehr,
  • transeuropäische Netze,
  • Energie,
  • Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
  • gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit