Hier geht es um die Prozesse, die vor der Planung der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) stattfinden, damit du weißt, wie die grundlegenden Bauabläufe aussehen. Damit soll das Buch dir nicht nur aufzeigen, was bereits alles geschehen ist bevor du einen Auftrag erhältst, sondern auch, wem du alles Zuarbeit leistest und warum es daher wichtig, ist eine qualitativ hochwertige Planung abzuliefern.

000 Raumplanung Bearbeiten

Flächenplanung Bearbeiten

Rechtsnormen: Grundstücksnutzung (BauNVO), Landwirtschaftsanpassung (LwAnpG), Flurbereinigung (FlurbG), Baugesetz (BauGB), Vermessung (BFR Verm für öffentliche), Kampfmittelräumung (BFR KMR für öffentliche)

Durch die Bauleitplanung regelt die Gemeinde (Stadt oder Kreis), wie ihre Grundstücksflächen einzusetzen sind. Den ersten Part macht der Flächennutzungsplan aus. Dieser zeigt im Grunde die Bodennutzung an. Im zweiten Part, dem Bebauungsplan, werden die Anforderungen an das Gebäude gestellt. Die tatsächlich geplanten Inhalte des Gebäudes werden später im Baugenehmigungsverfahren der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorgelegt. Beide Bauleitpläne sind außerdem Teil der Stadtplanung.

Flächennutzungsplanung Bearbeiten

Hier kann jede Kommune selbst wählen, welchen Inhalt sie zur Darstellung als sinnvoll erachtet.

Bebauungsplanung Bearbeiten

Baugenehmigung Bearbeiten

Durch Stellung des Bauantrags durch den Kunden bzw. einem im seinem Namen agierenden Architekten oder Ingenieur bei der kommunalen Unteren Bauaufsichsbehörde prüft diese die eingesendeten Unterlagen in einem ersten Durchlauf auf generelle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Zeitlich gesehen ist hier oft noch kein Fachplaner notwendig. Erst im zweiten Durchlauf, nach Beendigung der Genehmigungsplanung (LP4), gleicht die Bauaufsicht die Unterlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen ab. Dadurch können Mängel bei der Planung noch frühzeitig korrigiert werden.

Bauordnung Bearbeiten

Um im Nachhinein oder noch während der Bauphase gegen Verstöße vorzugehen, hat die Obere Bauaufsicht weisende Befugnisse. Sie kann verhängen, dass der Bau eingestellt, ein Teil beseitigt oder die Nutzung vollständig untersagt wird.

100 Grundstück Bearbeiten

Die Kostengruppe 110 Grundstückswert bezieht sich auf den Kaufwert des Grundstücks. Darauf folgen die 120 Grundstücksnebenkosten, wozu unter anderem die 121 Vermessung gehört, die das Liegenschaftinformationssystem Außenanlagen (LISA) pflegt. Mit 130 Freimachen wird das Grundstück von rechtlichen Altlasten befreit.

200 Herrichten und Erschließen Bearbeiten

210 Herrichten Bearbeiten

211 Sicherungsmaßnahmen

212 Abbruchmaßnahmen

213 Altlastenbeseitigung

214 Herrichten der Geländeoberfläche

220 Öffentliche Erschließung Bearbeiten

230 Nicht Öffentliche Erschließung Bearbeiten

240 Ausgleichsabgaben Bearbeiten

250 Übergangsmaßnahmen Bearbeiten

300 Baukonstruktion Bearbeiten

310 Baugrube Bearbeiten

320 Gründung Bearbeiten

321 Baugrundverbesserung Bearbeiten

322 Flachgründung Bearbeiten

323 Tiefgründung Bearbeiten

324 Unterböden und Bodenplatten Bearbeiten

325 Bodenbeläge Bearbeiten

326 Bauwerksabdichtung Bearbeiten

Rechtsnorm: Bewertung von Hochwasserrisiken (2007/60/EG), Hochwasserschutzgesetz II (BMUV)

Hilfe: Hochwasserschutzfibel (FIB)

Bei der Bauabdichtung für die Gründung werden Vorsorgen getroffen, um Wasser vom Bauwerk fernzuhalten.

327 Dränagen Bearbeiten

330 Außenwände Bearbeiten

Herstellung Bearbeiten

Errichtung Bearbeiten

Wärmeeigenschaften

Beim Mauerwerk gegen Außenluft unterscheidet man zwischen Dämmung an der Außenseite und jener auf der Innenseite. Ersteres führt zu

334 Außentüren und Außenfenster Bearbeiten

Fugendurchlasskoeffizient (DIN 18055)

Die Türen

Die Fenster sind mindestens doppelverglast auszuführen. Zwischen den Gläsern ist Luft oder bei moderneren Edelgase wie Argon, Krypton oder Xenon mit noch geringerer Wärmeleitfähigkeit.

340 Innenwände Bearbeiten

350 Decken Bearbeiten

360 Dächer Bearbeiten

370 Baukonstruktive Einbauten Bearbeiten

390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen Bearbeiten

Durchbrüche, Schlitze und andere Aussparungen Bearbeiten

Regel: Betone (1045), Mauerwerk (DIN 1053)

Durchbrüche werden nur diejenigen Durchführungen genannt, die durch festes Gestein oder Beton entstehen. Löcher oder Aussparungen werden sie genannt bei Gipsplatten oder Holz, wie sie z.B. in Vorwänden für Schalter, Dosen und Rohrdurchführungen, aber auch zur Befestigung von Sanitärobjekten Verwendung finden. Durchbrüche können also nicht durch einfaches Sägen entstehen, sondern werden im Nachhinein von einem Gelehrten mit Spezialwerkzeug hergestellt, oder bereits vorher beim Gießen des Betons mitausgespart. Das Rohr oder die Kabel müssen dabei entweder durch ein Leerrohr geführt, oder mit einem dafür vorgesehenen Schlauch umwickelt werden, denn sie dürfen oft nicht in Kontakt mit dem Auffüllmaterial stehen. Besondere Brandschutzanforderungen gelten, dazu findet man wie bei anderen Bauteilen auch eine Zulassungsnummer auf den Herstellerseiten. Hier steht auch ob und unter welchen Bedingungen die Durchführung erfolgen darf.

Objektplanung Bearbeiten

Grundflächen und Rauminhalte DIN 277