Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 3. Aufgaben des Gesetzgebers
Im übrigen ist der Gesetzgeber ermächtigt (14, 263, 277), ja es ist seine Aufgabe (20, 351, 355), das Rechtsinstitut inhaltlich zu formen und zu gestalten (21, 73, 79; 24, 367, 396; 31, 279, 240).
Er darf diese Aufgabe weder der Verwaltung noch den Gerichten überlassen (21, 73, 80). Er muss die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen. Das Rechtsstaatprinzip erfordert, dass grundrechtsrelevante Vorschriften inhaltlich klar formuliert sein müssen. Dies erfordert auch Art. 19 Abs. 4 GG, weil sonst eine gerichtliche Kontrolle nicht möglich ist (52, 1, 41). Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Grundrecht aus Art. 19 GG stehen in einem unlösbaren Zusammenhang (56, 249, 262).
Er darf aber auch eine Verordnungsermächtigung wählen, wenn sie nach Inhalt, Zweck und Ausmaß den Rahmen der VO absteckt (58, 137, 146).