Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 13. Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit.
Das Grundgesetz hat den ordentlichen Gerichten nur den Streit über die Entschädigung übertragen (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG). Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ist die prozessuale Ergänzung des in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG normierten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung. Inhalt und Umfang bestimmt das Gesetz. Gerichte können keine Entschädigung zusprechen, für die es an einer vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruchsgrundlage fehlt. Auch im Rahmen einer inhaltsbestimmenden Norm könnte ohne Rechtsgrundlage eine Geldleistung nicht zugesprochen werden. Ob dem von einer nichtigen Norm Betroffenen ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht, ist keine Frage des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG (58, 300, 318 f.).