Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 11. Form der Enteignung und Prüfungszuständigkeit im Rechtsweg

Die Enteignung kann durch im Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt und durch das Gesetz unmittelbar erfolgen. Der Gesetzgeber hat die Auswahl nur in einer Richtung, indem er nämlich bei einer Sachlage, die eine Legalenteignung erlaubt, auch die Administrativenteignung anordnen kann aber nicht umgekehrt. Der Vorrang der Administrativenteignung vor der Legalenteignung ergibt sich aus der Geschichte der Norm. Sie zeigt, dass mit der Vorschrift kein Wahlrecht eingeräumt, sondern der Rechtsschutz des Bürgers gegen Enteignungen auch auf enteignende Gesetze ausgedehnt werden sollte (24, 367, 399). Ein Gesetz, welches das objektive Recht in der Weise ändert, dass eine Befugnis, die der Bestandsgarantie des Art. 14 GG unterliegt, beseitigt wird, bewirkt nur dann eine Enteignung, wenn von der Befugnis zur Zeit der Rechtsänderung Gebrauch gemacht wurde (58, 300, 338).

Bei der Administrativenteignung haben die Verwaltungsgerichte den Verwaltungsakt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang zu prüfen. Dabei geht ihre Prüfungskompetenz über die der ordentlichen Gerichte hinaus. Abgesehen davon, dass sie zu prüfen haben, ob der Eingriff den verfassungskräftigen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, haben sie insbesondere zu untersuchen, ob die Maßnahme auf einer verfassungsmäßigen Grundlage vorgenommen worden ist. Andernfalls haben sie die Norm nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (58, 300, 322 f.).