Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 1. Gegenstand des Eigentums
Eigentum umfasst alle Gegenstände und Vermögenswerten Rechte, die dem Eigentümer nicht aufgrund hoheitlicher Gewährung zugeteilt worden sind (3, 58, 156; 12, 265, 273; 16, 94, 113 f.; 31, 229, 239; 42, 263, 292; 53, 337, 348).