Diskussion:OpenRewi/ Staatsorganisationsrecht-Lehrbuch/ Rechtsstaatsprinzip/ Das Recht und seine Wirkung

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Lasse Ramson in Abschnitt Review 14. August 2021

A. Was sind Gesetze, was ist Recht?

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Ich finde die Einleitung etwas unklar. Was soll heißen, dass sich Recht "vor allem" aus Gesetz ergibt? Mit dem Satz danach macht das noch nicht so ganz Sinn für mich. Meinst du eher, dass sich Recht "zumindest" aus Gesetz ergibt?

--Valentina Chiofalo 10:49, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Also ich meine damit, dass jedenfalls das, was in den "Gesetzen" steht, "Recht" ist. Ob es dagegen auch "Recht" gibt, das nicht in den Gesetzen steht (überpositives Recht), sodass dem Merkmal "Recht" eine eigenständige Bedeutung zukommt, wird später (unter II.) geklärt. Fällt dir hierfür eine klarere Formulierung ein?

--Wiedmann97 21:13, 2. Jun. 2021 (CEST)

Denn was „Recht“ ist, ergibt sich zumindest aus Gesetzen. Ob es dagegen auch Recht jenseits der Gesetze gibt, ist eine umstrittene Frage.

Vielleicht so?

1. Formelles Begriffsverständnis

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Wieso kommt es vornehmlich und überwiegend auf die Beteiligung des Parlaments an? Gibt es auch formelle Gesetze, die anders zustande kommen?

--Valentina Chiofalo 11:06, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Ich habe hier versucht, besonders präzise zu sein (Am Gesetzgebungsverfahren sind ja auch BRat und ggf. BReg beteiligt). Das ist wohl in die Hose gegangen. :D Findest du "(i.e.L. dem Parlament)" besser? Und mit "vornehmlich" meine ich, dass es ja darauf ankommt, dass (a.) das Parlament (b.) in dem vorgegebenen Gesetzgebungsverfahren handelt. Ein einfacher Parlamentsbeschluss reicht ja gerade nicht.

--Benutzer:Wiedmann97 21:13, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

ja oder nach "den formellen Voraussetzungen des Gesetzgebungsverfahrens entsprechend" - weil laut Art. 77 I 1 GG werden die Gesetze ja schon generell vom BT beschlossen.

3. Drei Kategorien von Gesetzen

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Ich würde anders herum aufbauen, weil du ja auch oben immer mit formell beginnst. also zuerst nur-formell, dann nur- materiell und dann beides. Es macht schon Sinn, wie du es schreibst, aber aus Studierendensicht wäre es vielleicht leider zugänglich, wenn man die Reihenfolge beibehält. Aber an sich keine wirkliche Kritik --Valentina Chiofalo 11:09, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Den Kritikpunkt kann ich verstehen. Allerdings habe ich mich hier bewusst für die Reihenfolge entschieden. Denn sie orientiert sich einerseits an dem praktisch häufigsten Fall. Und zweitens habe ich die Hoffnung, dass gerade dadurch, dass ich die Kategorien in einer verschiedenen Reihenfolge präsentiere, klar wird, woraus es ankommt. Wobei ich mir darüber im klaren bin, dass das sehr gewagt klingt. :D

--Wiedmann 97 21:13, 2. Jun. 2021 (CEST)

Ja, war auch nur ein Vorschlag und absolut kein Problem

c) Gesetze im nur-materiellen Sinn

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Ich würde direkt im dicken Text Art. 80 GG erwähnen, weil es ja auch schon Stoff des ersten Semesters sein kann (ist für mich nicht nur Examenswissen)

--Valentina Chiofalo 11:22, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Hast Recht.

--Wiedmann97 21:22, 2. Jun. 2021 (CEST)

II. „Gesetz und Recht“

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Finde, dass deine Ausführungen eigentlich relativ klar zeigen, dass unter Gesetz beides fällt. Die offene Frage ist dann eher, ob die Verfassung damit sagt, dass es Gesetz gibt, dass nicht Recht ist - also nicht-gerechtes Gesetz

AW Jan-Louis: Das verstehe ich anders. Klar ist zwar, dass es zwei verschiedene Gesetzesbegriffe gibt. In der Lit. gibt es aber ganz verschiedene Meinungen, welchen Gesetzesbegriff Art. 20 III GG meint. Die Konsequenz dieser verschiedenen Konzeptionen versuche ich, mit den Kleingedruckten zu verdeutlichen. Das scheint aber nicht hinreichend deutlich zu werden, oder?

AW VC: Du sagst ja auch selbst, dass es nicht so wirklich darauf ankommt :D Ich finde, es kann total so stehen bleiben

Dann vielleicht noch das Zitat vom BVerfG:

Die traditionelle Bindung des Richters an das Gesetz, ein tragender Bestandteil des Gewaltentrennungsgrundsatzes und damit der Rechtsstaatlichkeit, ist im Grundgesetz jedenfalls der Formulierung nach dahin abgewandelt, daß die Rechtsprechung an "Gesetz und Recht" gebunden ist (Art. 20 Abs. 3). Damit wird nach allgemeiner Meinung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt. Die Formel hält das Bewußtsein aufrecht, daß sich Gesetz und Recht zwar faktisch im allgemeinen, aber nicht notwendig BVerfGE 34, 269 (286)BVerfGE 34, 269 (287)und immer decken. Das Recht ist nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch. Gegenüber den positiven Satzungen der Staatsgewalt kann unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung als einem Sinnganzen besitzt und dem geschriebenen Gesetz gegenüber als Korrektiv zu wirken vermag; es zu finden und in Entscheidungen zu verwirklichen, ist Aufgabe der Rechtsprechung. Der Richter ist nach dem Grundgesetz nicht darauf verwiesen, gesetzgeberische Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns auf den Einzelfall anzuwenden. Eine solche Auffassung würde die grundsätzliche Lückenlosigkeit der positiven staatlichen Rechtsordnung voraussetzen, ein Zustand, der als prinzipielles Postulat der Rechtssicherheit vertretbar, aber praktisch unerreichbar ist. Richterliche Tätigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent, aber in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen und in Entscheidungen zu realisieren. Der Richter muß sich dabei von Willkür freihalten; seine Entscheidung muß auf rationaler Argumentation beruhen. Es muß einsichtig gemacht werden können, daß das geschriebene Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem gerecht zu lösen, nicht erfüllt. Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den "fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft - https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv034269.html Rn 39.

AW: Jan-Louis: Ja, die Fundstelle ist tatsächlich super interessant. Die greife ich an anderer Stelle ja auch noch auf. Sie steht bisher nicht so wirklich mit dem im Einklang, was ich zum "Prinzip der Gerechtigkeit" geschrieben habe. Ich bin mir allerdings auch nicht sicher, ob das BVerfG hier immer eine einheitliche Linie fährt. Und jedenfalls in der Lit. wird das kritisch gesehen. Also da muss ich im zweiten Sprint auf jeden Fall nochmal ran.

AW VC: Ich kenne mich in dem Bereich auch total wenig aus, habe das Zitat nur relativ direkt beim googlen gefunden und fand auch, dass es deiner Ansicht sehr entgegensteht. Deswegen der Einschub :D

--Valentina Chiofalo 12:07, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

II. „Gesetz und Recht“

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Ich finde deine Meinung etwas zu stark formuliert im letzten Absatz. Ich stimme dir prinzipiell zu, finde aber das mit der "Diktatur der Mehrheit" etwas hart und würde eher darauf eingehen, dass Gerechtigkeitserwägungen sich immer am Leitbild der GR orientieren müssen

AW Jan-Louis: Ja, hier ist es vielleicht etwas mit mir durchgegangen. Mal gucken, wie ich das noch schön abschwächen kann.

--Valentina Chiofalo 12:10, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

I. Bindungswirkung für den Staat

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Würde den Absatz umbauen; statt:

Für das Rechtsstaatsprinzip (Link) ist in erster Linie die Rechtsbindung des Staates von Bedeutung. Sie kommt allgemein in Art. 20 III GG, für den Bereich der Grundrechte gesondert in Art. 1 III GG zum Ausdruck. Schon dem Wortlaut des Art. 20 III GG lässt sich entnehmen, dass die verschiedenen Staatsgewalten in unterschiedlichem Umfang an das Recht gebunden sind. Während die Gesetzgebung nur an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, sind vollziehende Gewalt und Rechtsprechung umfassend an Gesetz und Recht gebunden.

Eher: Ausgangspunkt der Frage nach der Rechtsbindung des Staates ist das Rechtsstaatsprinzip (Link). Sowohl das Staatsstrukturpinzip, wie auch die Rechtsbindung werden in Art. 20 III GG verankert. Dabei ist bereits dem Wortlaut des Art. 20 III GG zu entnehmen, dass die verschiedenen Staatsgewalten in unterschiedlichem Umfang an das Recht gebunden sind. Während die Gesetzgebung nur an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, sind vollziehende Gewalt und Rechtsprechung umfassend an Gesetz und Recht gebunden. Die besondere Grundrechtsbindung des Staates findet sich gesondert in Art. 1 III GG.

AW Jan-Louis: Ich wollte mit meinem ersten Satz darauf hinweisen, dass die Bindung von Privatpersonen an das Recht eigentlich keine Frage der Rechtsstaatlichkeit ist. Daher fange ich mit dem Rechtsstaatsprinzip an. Macht das vor diesem Hintergrund Sinn oder würdest du bei dem Umformulierungsvorschlag bleiben?

AW: Ja absolut, tut mir leid - da habe ich dich einfach falsch verstanden

--Valentina Chiofalo 12:21, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

1. Verfassungsbindung der Legislative

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Verstehe den zweiten Satz des Abschnitts nicht so gut: "Diese erschöpft sich im Vorrang der Verfassung vor dem Handeln der Gesetzgebung."

Würde sich da noch was zum Gestaltungsspielraum für die Gesetzgebung anbieten? Stichwort Prüfungsdichte und Einschätzungsprärogative?

Bin mir unsicher, ob der erste Satz richtig ist bzw nicht sehr falsch verstanden werden kann: Da die Aufgabe des Parlaments gerade darin liegt, die Rechtslage zu verändern, sieht das GG keine allgemeine Bindung der Legislative an das sonstige, einfache Recht (Parlamentsgesetze, Verordnungen usw.) vor. Gleichwohl muss sich auch das Parlament an das geltende Recht halten, solange es nicht geändert wurde.

Würde ihn einfach streichen und klar stellen, dass das Parlament die Gestaltungsmacht in Bezug auf Gesetze hat, aber sich trotzdem an das Recht halten muss, bis es geändert ist

--Valentina Chiofalo 12:26, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

a) Vorrang des Gesetzes

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im Bsp nach dem Wort Quälerei habe ich Folter eingefügt - finde es sonst bisschen beschönigend, auch wenn es der WL des Gesetzes ist

--Valentina Chiofalo 12:37, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

b) Vorbehalt des Gesetzes

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Thema Vergabe von Subventionen: Da würde ich noch Art. 107 AEUV erwähnen (vllt als weiterführendes Wissen Box) - zeigt ja auch, wie relevant Subventionen sind

--Valentina Chiofalo 12:46, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

II. Bindungswirkung für Private

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Hier würde ich noch Verweise auf das GR Projekt in eine weiterführendes Wissen Box packen: Verweis auf GR Bindung von Privaten, Mittelbare Drittwirkung

--Valentina Chiofalo 12:52, 2. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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Die Zusammenfassung würde ich etwas stichpunktartiger fassen - ansonsten super Text :)

--Valentina Chiofalo 16:42, 3. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

I. Der lex-superior-Grundsatz (Rangordnung der Rechtsquellen)

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Hab noch Beispiele aus meinem Kurs, gebe ich nochmal ein, falls du Lust hast, was davon zu nehmen.

Bsp: Nichteheliche Kinder werden per Parlamentsgesetz (formelles Gesetz) von der Erbfolge ausgeschlossen Verstoß gegen Art. 6 V GG - Vorrang der Verfassung - Somit wäre das Gesetz nichtig

--Valentina Chiofalo 16:47, 3. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

II. Der lex-specialis-Grundsatz

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Bsp: Beschluss Bundestag Verhältnis von Art. 42 II 1 GG und Art. 121 GG -> Beschluss durch Bundestag Art. 121 GG verdrängt daher Art. 42 II 1 GG


AW JLW: Das verstehe ich nicht ganz. Kannst du das nochmal klarer machen? :-)

AW VC: ja das war sehr schnell hingeschrieben.

In Art. 42 II 1 GG steht ja drin, wie der BT generell Beschluss fasst. In Art. 121 GG wird das für gewisse Fälle konkretisiert. Daher ist 121 lex specialis zu Art. 42 II 1 GG und verdrängt ihn in den besonderen Fällen. Daraus habe ich ein Bsp für meinen Kurs gebaut --Valentina Chiofalo 16:48, 3. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

III. Der lex-posterior-Grundsatz

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Sehr kreativer Fall von mir

Fall 3: Land B erlässt 2012 eine Rechtsverordnung, nach der an Bahnhöfen keine Messer mehr mit einer Klingenlänge von über 12cm mitgeführt werden dürfen. Im Jahr 2015 wird eine neue Rechtsverordnung erlassen, nach der eine Klingenlänge nicht mehr ausschlaggebend ist, sondern nur, ob das Messer mit einem Klappmechanismus aufspringen kann. Rentnerin U, die immer ein Teppichmesser (13cm) bei sich trägt, wird 2016 an einem Bahnhof in B kontrolliert. Durfte sie das Messer bei sich tragen?

--Valentina Chiofalo 16:49, 3. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Review 14. August 2021

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Lieber Jan-Louis,

du hast ein sehr interessantes Kapitel produziert. Ich finde es sehr gelungen, zunächst über die Begriffe Recht und Gesetz zu reflektieren und anschließend zu den Einzelfragen zu kommen.

Einige Anmerkungen:

Zu A.I.2.: Du sprichst von materiellen Gesetzen als „abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung“. Demnach sind dann Einzelfallregelungen keine Gesetze (im mat. Sinne). Wie erklärt sich dann das Verbot des Einzelfallgesetzes? Die Frage habe ich mir schon häufiger gestellt.

Ich bin wie Valentina der Meinung, dass Art. 80 I 2 GG kein Examens-, sondern Grundlagenwissen ist.

Im Abschnitt zur Gesetzesbindung der Verwaltung fehlt mir noch ein wenig ein Hinweis auf den engen Zusammenhang zwischen Vorbehalt des Gesetzes und dem daraus in enger Verbindung stehenden Bestimmtheitsgrundsatz

Bei B.II. verweist du bzgl. der Bedeutung von Anspruchsnormen im Verwaltungsrecht auf den Maurer/Waldhoff, obwohl es im OpenRewi-Projekt ein VerwaltungsR-Lehrbuch gibt :-)

Der Abschnitt C. zu den Normenkollisionen ist sehr gut verständlich. Meines Erachtens perpetuiert er aber ein Missverständnis: Das Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalstaatlichem Recht lässt sich (ebensowenig wie das zwischen Bundes- und Landesrecht) nicht mit hierarchischen Erklärungsmodellen adäquat adressieren. Um es griffig zu formulieren: Zwischen Bundes- und Unionsrecht einerseits und zwischen Bundes- und Landesrecht andererseits gilt der lex-superior-Grundsatz gerade nicht. Ansonsten wäre nämlich auch die Regelung des Art. 31 GG völlig überflüssig. Ich bin mir durchaus bewusst, dass das ein sehr verbreitetes Verständnis ist, ich halte es aber dennoch nicht für richtig. Die klassischen Normenkollisionsregeln (Vorrang des lex superior/specialis/posterior) gelten m.E. immer nur innerhalb einer Rechtsordnung. Ich erwarte jetzt nicht dass du das änderst, aber vielleicht rege ich damit ja zumindest ein paar Gedanken an.

Am Ende des Kapitels ist die Zwischenüberschrift vor den Quellen nicht mehr vorhanden, die solltest du noch mal wiederherstellen.

Insgesamt ein gutes Kapitel, welches meines Erachtens im Wesentlichen nur noch bzgl. der Formalia in ordnung gebrahct werden muss (links, belege usw). Und die Abkürzung „i.e.L.“ ist etwas obskurr, die solltest du glaube ich ausschreiben ;-)

Herzliche Grüße

--Lasse Ramson 23:02, 14. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Großes Review Verfahren

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Lieber Jan- Louis,

tolles Kapitel, das sehr viel Wissen bietet. Vielen Dank dafür. Ein paar Dinge zum Abschluss:

Bei den FN fehlen noch ein paar wenige Quellen, das solltest du dir nochmal anschauen.

Der Link zum Wissenstest funktioniert nicht.

Ich habe die Zusammenfassung mal angepasst.

Es gibt noch ein paar wenige Anmerkungen im Text (von Ammar und mir). Schau bitte nochmal drüber :)

Liebe Grüße, Valentina (27.10)

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