Diskussion:OpenRewi/ Staatsorganisationsrecht-Lehrbuch/ Demokratieprinzip/ Politische Parteien
Hallo Louisa,
ich finde den Text schon sehr gelungen. Einige wenige kleinere Rechtschreibfehler habe ich direkt im Text korrigiert. Ansonsten ist mir folgendes aufgefallen:
Abschnitt A:
Die Formulierung "oder zur Interpretation der Grundrechte modifizieren herangezogen" passt m.E. nicht. Ich vermute, hier müsste man "modifizieren" streichen.
"Zum einen wird es als Einrichtungsgarantie verstanden, zum anderen als Grundrecht angesehen oder zur Interpretation der Grundrechte modifizieren herangezogen" Hier würde es sich anbieten, für jede der genannten Auffassungen mindestens eine Quelle in den Fußnoten auszuweisen, anstatt nur die Kommentierung von Kluth zu zitieren.
Vielleicht könntest Du das Problem der Beteiligtenfähigkeit von Parteien im Organstreitverfahren noch näher thematisieren oder einen Verweis auf das Kapitel zum Verfassungsprozessrecht einfügen.
Abschnitt B:
Bei der Begriffsbestimmung könntest du noch kurz ausführen, worin der Unterschied zwischen einer Partei und einer Fraktion besteht. Du schneidest das erst später unter C. an. In meinen Tutorien merke ich häufig, dass die Studis im ersten Semester diese Unterscheidung nicht kennen und häufig durcheinanderbringen. Vielleicht bietet sich dazu auch eine Box für typischer Klausurfehler an.
Abschnitt D:
Vielleicht besser "einzeln" anstelle von "solitär" verwenden, das ist m.E. eine unnötig komplizierte Formulierung.
Beim Beispiel der "Wanka-Entscheidung" würde ich noch näher herausstellen, dass das Problem darin lag, dass Frau Wanka die Ressourcen und offiziellen Kommunikationskanäle des Ministeriums genutzt hat (und die Äußerung beispielsweise dann unproblematisch gewesen wäre, wenn sie auf der Website der CDU oder von Frau Wanka gestanden hätte).
"Das BVerfG erkannte dabei als zwingenden rechtfertigenden Grund, um von der formalen Chancengleichheit der Parteien abzuweichen, die Sicherung des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang im Rahmen der politischen Willensbildung an." Der Satz liest sich aufgrund der mehrfachen Einschübe sehr umständlich. Kannst du das vielleicht umformulieren?
Abschnitt F:
Beim Ausschluss von der Parteienfinanzierung nach Art. 21 III GG würde es sich anbieten, kurz den Hintergrund dieser Norm (Einführung als Reaktion auf das Urteil im zweiten NPD-Verbotsverfahren) darzustellen.
Viele Grüße Julian
Review Jaschar
BearbeitenHallo Louisa!
Mir gefällt der Artikel sehr gut, entsprechend habe ich, allgemein, nicht mehr viel zu sagen. Ich verweise auf meine zahlreichen Kommentare. Von diesen drei Kommentaren sind, wie ich finde, drei Punkte wichtig:
1) die fdGO ist der "hinter dem Gesetz stehende Gedanke", wieso es Parteiverbote gibt. Bei dir ließt es sich, wie ich fand, manchmal so, als wäre die fdGO quasi eine eigenständige Schranke. Gerade bei einem Begriff wie die fdGO, wo die Existenz einer solchen sehr umstritten ist, sollte man da nochmal einen Fokus auf die Fallbearbeitung legen und auf den reinen Gesetzestext verweisen.
2) Die neuste BVerfG-Rspr. zum Parteiverbot ist stark von der EGMR-Rspr. zum Parteiverbot motiviert. Im Ergebnis führt diese Rechtsprechungsänderung dazu, dass
3) Das erste NPD-Verbotsverfahren scheiterte, da weite Teile "höherer Abteilungen" der NPD mit V-Menschen vom Verfassungsschutz durchzogen waren. Das BVerfG stellte sich hier die Frage, in wiefern das Verfahren überhaupt zu führen sei, da, aufgrund der Infiltration mit staatlicher Macht der Antrag bereits unzulässig sei. Die Frage ist bis heute extrem umstritten.
Lieben Gruß! Jkohal 09:47, 5. Nov. 2021 (CET)