Diskussion:Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Zusatzhinweise
Ein Co-Autor setzte sich am 08. Dezember 2014 per Email mit mir in Verbindung und schlug mir vor, den Weg zum Wikibook - Lehrbuchprojekt, unter anwenden, von erfolgten Vorschlägen weiterzuverfolgen oder selber eine Homepage über "Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren" zu betreiben.
Bevor ich eine eigene Homepage, sicherlich auch mit im Internet anbietbaren Hilfsmitteln gestalte, werde ich versuchen, die vorhandenen Musterentwürfe anzupassen, bzw. auf aktuelle Schriftstücke, vergleichend zu meinen alten Schrifstücken per Link hinzuweisen, da ich an fremden Schriftstücken nicht das Copyright habe.
Das Anklicken auf weiterführende Links geschieht auf eigene Gefahr und die dort angegebenen Inhalte werde ich mir nicht zu Eigen machen.
Für das Buchprojekt werde ich versuchen, noch weitere Co-Autoren zu gewinnen.
Mit meinen Musterentwürfen, entstanden durch vorhandene alte Schriftstücke meines Vorgängers im Bereich des gerichtlichen Mahnverfahrens, sowie erfolgter Nachfragen beim Amtsgericht Hagen - Mahnabteilung (als hauptsächlich zuständiges Gericht für Antragstellungen zum Mahn- und Vollstreckungsbescheid), bei einem Rechtsanwalt, bei Rechtspflegern des Amtsgerichtes Hagen und auch Mitarbeitern des Inkassoinstitutes, gelang es mir als j u r i s t i s c h e r Laie und gelernter Bürokaufmann, die Arbeit meines Vorgängers im Bereich des gerichltichen Mahnverfahrens fortzusetzen.
Beim gerichtlichen Mahnverfahren geht es um die zwangsweise Beitreibung berechtiger Ansprüche aufgrund von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber gerrichtlich gemahnter Debitoren, die vor Gericht als Beklagte, im Mahnbescheidantrag, im Vollstreckungsbescheidantrag und im Schuldtitel (z. B. nichtvollstreckbarer Vollstreckungsbescheid = Ausführung Antrag für Antragsgegner) als Antragsgegner benannt werden.
Wenn ein kaufmännischer Angestellter, bzw. als Bürokaufmann beschäftigter Mitarbeiter selber zu Kosten eines festen GEHALTES zuzüglich SOZIALKOSTEN gerichtliche Mahnverfahren ohne Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder Inkassoinstitutes einleiten kann, dürfte dieses wohl für die Gläubigerfirma günstiger sein, denn schließlich war ich als kaufm. Angestellter und beschäftigter Bürokaufmann nicht nur eine zeitlang für das gerichtliche Mahnverfaharen zuständig, sondern habe auch im Wechsel mit meinen beiden Kolleginnen, jeweils für drei verschiedene Banken, Durchschreibekolonnenbücher geführt, ebenso war ich mit den beiden Kolleginnen auch für die Geschäftkorrespondenz zuständig, ebenso wie für den Zahlungsverkehr, Ablage von Schriftstücken und den Postausgang mitzuständig.
Somit kann eine Firma, ohne Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder Inkassoinstitutes, dank der Mehrarbeit eigener Mitarbeiter/+-innen in anderen Arbeitsbereichen Kosten sparen. Dieses kann auch für die Beklagten (Angtagsgegner) vorteilhaft sein, da durch die Beauftragung eigener Mitarbeiter/+-innen keine Gerichtskosten anfallen. Diese richten sich allesnfalls nach Einreichen der Mahnbescheid- und Vollstreckungsbescheidantrage an die Höhe der im Mahnbescheidantrag zusammengefaßten Forderungshöhen. Ebenso ist auch die Höhe der (Ober/-Gerichtsvollzieher)-Kosten abhängig von der benannten Forderungshöhe. Sicherheitshalber kann diese Höhe der Ober-/Gerichtsvollzieher-/Kosten erfragt werden.
Immerhin konnte ich über einen Zeitraum von ca. 2 1/2 Jahren ca. 36.000,00 DM zwangsweise beigetriebene Forderungen für meine Firma (=Baumaschinenfirma) erzielen.
Allerdings hatte ich keinen Erfolg auf die Höhe der zwangsweise auf dem Amtswege über Gerichtsvollzieherverteilerstellen, der jeweiligen für den Wohnort der Beklagten zuständigen Amtsgerichte, beigetriebenen Forderungen, ebenso kam es auch öfters vor, daß nicht nur nichtvollständige Forderungen zwangsweise beigetrieben wurden, sondern auch vollkommen ergebnislos verliefen, d.h. es konnten keine Forderungen beigetrieben werden, im Ergebnis dazu führten, daß nach jedem Vollstreckungsversuch Gerichtsvollzieherkosten entstanden und keinerlei Forderungsbeträge beigetrieben werden konnten.
Sollte ich es nicht schaffen, bis zum Jahresende 2014 notwendige Änderungen, bzw. Ergänzungen vorzunehmen, so werden diese nach den Feiertagen ab dem Jahre 2015 erfolgen.