Disk-Forensik/ Rechtliche Rahmenbedingungen/ Beweise vor Gericht
Urkunde
BearbeitenEine Urkunde gibt Tatsachen schriftlich weiter. Eine Urkunde wird vor Gericht aufgrund ihres Gedankeninhaltes verwendet. Hierbei ist Material und Schreibtechnik unerheblich. Der Urkundenbeweis ist ein sehr sicherer Beweis. Vor Gericht werden zwei Arten von Urkunden unterschieden, die öffentliche Urkunden und die Privaturkunde. Eine öffentliche Urkunde wird von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. Notar) ausgestellt. Für Urkunden sind die Echtheit und die Richtigkeit von Bedeutung. Eine Urkunde ist echt, wenn der Aussteller die Urkunde unterschrieben hat. Bei inländischen öffentlichen Urkunden gilt die Echtheitsvermutung. Bei Privaturkunden gilt eine "qualifizierte Echtheitsvermutung", d.h. Privaturkunden haben volle Beweiskraft, sofern die enthaltene Erklärung unterschrieben ist. Richtigkeit der Urkunde bedeutet, dass die beurkundeten Tatsachen mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Die Richtigkeit bezieht sich auf den Inhalt der Urkunde. Bei inländisch öffentlichen Urkunden wird von der Richtigkeit ausgegangen. Bei Privaturkunden entscheidet der Richter über die inhaltliche Richtigkeit selbst.
Zeugenbeweis
BearbeitenZeugen sind Personen, die über ihre Wahrnehmung zu einer Tatsache vor Gericht aussagen. Ein Zeuge muss seine Wahrnehmung mündlich vor Gericht vorbringen. Der Zeugenbeweis ist der unsicherste Beweis. Gründe dafür sind, dass die Wahrnehmungsfähigkeit, das objektive Schildern der Erinnerung und das Erinnerungsvermögen begrenzt sind.
Sachverständigenbeweis
BearbeitenEin Sachverständiger ist eine Person, die aufgrund von seiner besonderen Sachkunde bestimmt Tatsachen feststellt und beschreibt bzw. darüber hinaus bestimmte Schlussfolgerungen aufgrund der gewonnenen Tatsachen ableitet. Seinen Befund und das Gutachten wird mündlich in der Verhandlung verkündet oder in schriftlicher Form vor der Verhandlung an die Parteien weitergeleitet. Auf Verlangen der Parteien kann der Sachverständige während der Verhandlung befragt werden.
Vernehmung der Parteien
BearbeitenDas Ziel der Parteienvernehmung ist das Anhören der Parteien als Beweiszweck. Als Partei ist man verpflicht zu erscheinen und auszusagen. Als Partei hat man keine Aussageverweigerungsrecht. Sagt eine Partei nicht aus bzw. kann die Partei nicht gegen die Behauptungen des Gegners entgegenbringen, dann wird das Gericht den Behauptungen des Gegners glauben, da die Gegenpartei keine Aussage gemacht hat.
Augenscheinsbeweis
BearbeitenAls gerichtlicher Augenschein gilt jede direkte bzw. unmittelbare Sinneswahrnehmung. Somit sind alle Eindrücke die das Gericht über Eigenschaften und Zustände von Personen oder Sachen im Prozess macht Augenscheinsbeweise. Zu Augenscheinsbeweise zählen Tonbänder, Lichtbilder oder Besichtigungen von Unfallstellen bei einem Verkehrsunfall. Ein Augenscheinsbeweis wird normalerweise mit einem Sachverständigenbeweis gekoppelt.
E-Mail als Beweismittel
BearbeitenEin E-Mail ist ein Augenscheinsobjekt und kann im Zivilprozess als Beweismittel dienen. Jedoch muss ein E-Mail zuerst untersucht werden. Gedanken, die durch Zeichen erfasst wurden und auf einem zugänglichen Trägermedium erfasst sind, werden als Urkunde bezeichnet. Bilder und Tonträger hingegen werden nicht als Urkunde definiert, sie können aber als Beweise herangezogen werden. Auch EVD-Träger können somit als Beweis verwendet werden. Ist ein E-Mail elektronisch sicher signiert, dann wird es trotzdem nicht als Urkunde akzeptiert. Jedoch gilt für elektronisch sicher signierte E-Mail eine Echtheitsvermutung. Dies bedeutet, dass dieses elektronisch sicher signierte E-Mail als Erklärung des Ausstellers bzw. des Erstellers gewertet wird. Bei einem nicht sicher elektronisch signierten E-Mail gilt die Echtheitsvermutung nicht, somit muss der Aussteller die Echtheit beweisen. Auch dem Erhalten eines E-Mails wird wenig Beweiskraft zuerkannt, da die Sendeprotokolle leicht veränderte werden können. Die Beweiskraft einer E-Mail hängt vom Richter und den Zeugenaussagen zur E-Mail ab.