Demonstration und politischer Aktivismus: Umgang mit den Behörden

 

- Inhaltsverzeichnis -

Aktionsformen | Umgang mit Behörden | Aufbau eines Netzwerkes | Mobilisierung | Verhalten auf Demonstrationen | Leitfaden für Ordner | Nachbereitung | Literatur | Organisationen und Verbände

 

Anmeldung einer Versammlung

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Demonstrationen müssen mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden. Eine Genehmigung ist allerdings nicht erforderlich. In der Regel kann die Anmeldung auch online vorgenommen werden.

§ 14 Versammlungsgesetz:

(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

Angemeldet werden kann die Versammlung auch von einer juristischen Person. Die Versammlungsleitung muss jedoch von einer natürlichen Person übernommen werden.

Spontanversammlungen

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Spontanversammlungen bzw. -demonstrationen sind Versammlungen oder Aufzüge, die nicht vorbereitet wurden, sondern aus einem aktuellen Anlass entstehen.

Hierbei wird unterschieden zwischen nicht anmeldepflichtigen Sofortversammlungen (Spontanversammlungen im engeren Sinne) und den anmeldepflichtigen Eil- bzw. Blitzversammlungen (Spontanversammlungen im weiteren Sinne).

Sofortversammlungen

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Sofortversammlungen entstehen in dem Moment des aktuellen Anlasses. Der Beschluss sich zu Versammeln fällt somit zeitlich mit der tatsächlichen Versammlung zusammen. Dadurch ist in der Regel auch kein anmeldefähiger und somit auch -pflichtiger Veranstalter zu bestimmen und eine Anmeldung nicht notwendig.

Eilversammlungen

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Um eine Eil- bzw. Blitzversammlung handelt es sich wenn die Versammlung nicht mit dem Moment des Beschlusses zur Versammlung zusammenfällt, sondern noch eine gewisse Vorbereitungszeit verbleibt, der verfolgte Zweck jedoch auch nicht mehr nach der versammlungsgesetzlich vorgegebenen Anmeldefrist von 48 Stunden erreicht werden kann.

Dabei bleibt die Anmeldepflicht des Veranstalters weiterhin bestehen, die Frist wird jedoch verkürzt. Notfalls kann dabei auch eine telefonische Anmeldung über den polizeilichen Notruf 110 erfolgen.

Aufgaben des Versammlungsleiters

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http://www.polizei-nrw.de/guetersloh/stepone/data/downloads/2f/00/00/versammlungsLeiter.pdf

Neue Einschränkungen der Versammlungsfreiheit

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http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Einschr%C3%A4nkung_der_Versammlungsfreiheit