Das Ordnungswidrigkeitenrecht in der Praxis: Die Vorwerfbarkeit

Die Vorwerfbarkeit (im Strafrecht: Schuld) ist das umstrittenste Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Es gibt keine richtige Definition von Vorwerfbarkeit oder Schuld. Der BGH entschied mit Beschluss vom 18.03.1952 - Az.: GSSt 2/51: "Schuld ist Vorwerfbarkeit.". Dies bringt in der Sache jedoch in der Praxis kaum weiter. In der Wissenschaft ist die Frage, was Schuld, bzw. Vorwerfbarkeit ist, eng verwoben mit den Straftheorien.

Grundsätzlich bietet sich auch im Rahmen der Vorwerfbarkeit eine Einteilung nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten an.

Objektive Vorwerfbarkeitsgesichtspunkte Bearbeiten

Fähigkeit zur Verantwortung einer Tat (§ 12 OWiG) Bearbeiten

Unverantwortlichkeit aus Altersgründen (§ 12 Abs. 1 OWiG) Bearbeiten

Unverantwortlichkeit wegen Störungen (§ 12 Abs. 2 OWiG) Bearbeiten

Fehlen von Entschuldigungsgründen Bearbeiten

Im Folgenden werden die jeweiligen Entschuldigungsgründe aus dem Strafgesetzbuch in analoger Anwendung thematisiert. Zwar gilt grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht das Analogieverbot. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, bei einer Analogie zu Gunsten des Täters[1].

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB analog) Bearbeiten

Notwehrexzess (§ 15 Abs. 3 OWiG) Bearbeiten

Subjektive Vorwerfbarkeitsgesichtspunkte Bearbeiten

Schuldform: Vorsatz oder Fahrlässigkeit Bearbeiten

Unrechtsbewusstsein (Bewusstsein der Rechtswidrigkeit) Bearbeiten

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Quellen Bearbeiten

  1. Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. (2020), § 3 Rn. 10; BVerfGE 25, 269.