Das Ordnungswidrigkeitenrecht in der Praxis: Die Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine vorwerfbar begangene Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften, wenn diese Zuwiderhandlung im Gesetzestext ausschließlich mit Geldbuße bedroht ist.

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand beschreibt ein missbilligtes Verhalten, welches regelmäßig als ordnungswidrig benannt wird. Hierbei ist die Ordnungswidrigkeit grundsätzlich für Bagatelldelinquenz vorgesehen und nicht für Taten, welche strafrechtliche Maßnahmen erfordern. In der Rechtstheorie gibt es im Wesentlichen noch zwei Theorien zur Abgrenzung von Straftat und Ordnungswidrigkeit. Die eine definiert die Ordnungswidrigkeit über ihren ethischen Unrechtsgehalt, während die andere die Deliktshäufigkeit in den Vordergrund stellt. Für die Praxis ist diese Diskussion müßig, da der Gesetzgeber vorgibt was ordnungswidrig und was strafbar ist.

Wichtig für die Praxis ist die Feststellung, daß Ordnungswidrigkeiten nicht mit Strafen geahndet werden, da diese gemäß Art. 92 Grundgesetz (GG) nur von einem Richter verhängt werden dürfen. Eine Übertragung auf die für OWi zuständige Verwaltungsbehörde ist gemäß Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG verboten. Ordnungswidirgkeit ist also jedes Fehlverhalten, welches nicht der Sanktionierung durch einen Richter bedarf, sondern im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden mit Bußgeld geahndet wird.

Der Normalfall einer Ordnungswidrigkeit, das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt, lässt sich schematisch wie folgt zusammenfassen und soll in den nachfolgenden Abschnitten mit den jeweiligen besonderen Erscheinungsformen etwas näher erläutert werden:

A. Tatbestandsmäßigkeit

I. Objektiver Tatbestand
1. Handlung
2. Kausalität
3. Objektive Zurechnung
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
2. Besondere Vorsatzformen

B. Rechtswidrigkeit

Hier ist zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe zu Gunsten des Täters in Betracht kommen,
z. B.: Notwehr
I. Objektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes
II. Subjektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes

C. Verantwortlichkeit

I. Objektive Verantwortlichkeit
z. B.: Der Täter ist erst 12 Jahre alt
II. Subjektive Verantwortlichkeit
z. B.: Der Täter hatte zum Tatzeitpunkt 3,1 Promille BAK
III. Entschuldigungsgründe
z. B.: Überschreitung der Grenzen der Notwehr

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