Betriebswirtschaft/ Sonstiges/ Außenhandel


Außenhandel

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Außenhandel bezeichnet im Allgemeinen den grenzüberschreitenden Austausch von Gütern oder Kapital.

Im Güterverkehr spricht man von Export, wenn eine Ware vom Inland ins Ausland geliefert wird. Hingegen von Import, wenn eine Ware vom Ausland ins Inland gebracht wird. Ein Streckengeschäft oder Third-Party-Geschäft liegt z.B. dann vor, wenn die Ware zwar im Inland bestellt, aber - etwa bei Konzernen üblich - aus dem Ausland geliefert wird.

Besonders im Bankgeschäft ist der Handel über die inländischen Grenzen von großer Bedeutung, obwohl der internationale Zahlungsverkehr durch die Einführung des „Euro“ den Kauf von Sorten und dadurch auch den Außenhandel erheblich entlastete. Ebenso die Tatsache, dass rund die Hälfte der deutschen Importe aus dem Raum der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) kommt und Importe nur selten in andere Kontinente geliefert werden, zeugen davon, dass der internationale Zahlungsverkehr immer mehr dem Nationalen gleichkommt.

Bedeutende Länder aus dem europäischen Raum gehören bisweilen nicht der Europäischen Union an und zählen teilweise auch nicht zu den Mitgliedsstaaten der EWWU. Dies ist zum Beispiel Deutschlands Nachbarland Schweiz sowie Reiseländer wie Großbritannien und Schweden. Auch Privat- und insbesondere Firmenkunden eines jeden Kreditinstituts beschränken ihre Aktivitäten nicht nur auf den europäischen Raum. So haben zahlreiche Handelspartner von deutschen Unternehmen ihren Sitz beispielsweise in den Vereinigten Staaten oder sind ansässig in den dicht bevölkerten und wirtschaftlich interessanten asiatischen Ländern.

Die Notwendigkeit des Außenhandels besteht nach wie vor und gewinnt in Zeiten steigender Bevölkerung, Wirtschaft und Verbrauch stetig an Bedeutung.

Außenhandel in kapitalorientierter Sichtweise

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Internationaler Zahlungsverkehr

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Sortenhandel

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Der Handel von Sorten, also ausländischem Bargeld, ist eine von vielen Dienstleistungen eines Kreditinstitutes. Eine Bank führt einen bestimmten Bestand von Sorten und hält diesen für Kunden, die diese vor einem Reiseantritt ankaufen, bereit. Durch den unvermeintlichen Umstand, dass die Sorten gekauft, versandt, versichert und gelagert werden müssen, entstehen Personal- und Versicherungskosten, sowie erhebliche Zinsverluste. Die aufgewendeten Kosten werden vom Kreditinstitut dadurch gedeckt, indem sie dem Kunden sowohl beim An- als auch beim Verkauf von Sorten Kosten berechnen.

Die Festlegung eines Preises für den An- und Verkauf von Sorten ist von verschiedenen wirtschaftlichen und logistischen Faktoren abhängig:

  • Der jeweilige und aktuelle Devisenkurs gibt den Preis für ausländisches Buchgeld an und beeinflusst durch tägliche Schwankungen den Sortenpreis mit. Dabei spielt auch die derzeitige Marktsituation eine Rolle, denn die Kurse der Konkurrenz sowie saisonale Einflüsse der Hauptreisezeit und die dadurch größeren Geldbestände sind allesamt Kostenfaktoren.
  • Der Arbeitsaufwand, der durch das Prüfen, Zählen, Verpacken und Versenden der Sorten entsteht, muss im Endeffekt mit Personalkosten gedeckt werden.
  • Die Tatsache, dass Sorten während ihrer Lagerung nicht gewinnbringend angelegt werden können, beschert dem Kreditinstitut Zinsausfälle.

Unterschieden wird dabei, ob der Handel von Sorten mit einer Privatperson oder mit einer anderen Bank stattfindet. Die Banken kalkulieren den Preis untereinander stets geringer ein als es für Schalterpreise üblich wäre, da im Interbankenhandel meist höhere Geldbestände zu verzeichnen sind.

An- und Verkäufe von Kunden können sowohl bar als auch über ein Euro-Konto abgewickelt werden. Eine weitere Möglichkeit wäre die Abrechnung über ein bestehendes Fremdwährungskonto. Dadurch, dass der An- und Verkauf über ein Fremdwährungskonto als Handel mit Buchgeld bewertet wird, erfolgt dabei ein Auf- bzw. Abschlag, der schließlich die Differenz zum aktuellen Sortenpreis regelt. Die Schweiz ist der Schauplatz für den europäischen Sortenhandel. Dort wickeln Kreditinstitute mit größeren Sortenkäufen und -verkäufen ihre Geschäfte ab. Die Abrechnung erfolgt über die Währung Euro oder US-Dollar.

Überweisung

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Der Austausch von Geldkapital im bargeldlosen Zahlungsverkehr erfordert insbesondere bei Einmalzahlungen die Verwendung einer Überweisung. Der Kontoinhaber, der gleichzeitig Zahlungspflichtiger eines Geschäftes ist, erteilt seiner Bank den Auftrag, von seinem Konto einen bestimmten Rechnungsbetrag dem Konto des Geschäftspartners gutzuschreiben. Die Bestimmungen einer Überweisung werden gesetzlich vom Überweisungsgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und über zusätzliche Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines jeden Kreditinstitutes geregelt. Die Ausführung einer Überweisung ist hierbei gesetzlich bestimmt, sodass eine EU-Standardzahlung in die Euro-Teilnehmerländer nach höchstens fünf Bankgeschäftstagen ausgeführt werden muss.

Da der Zahlungsverkehr im europäischen Raum sich aufgrund der Euro-Währungsumstellung im Jahr 2002 faktisch zu einem Inlandszahlungsverkehr entwickelt hat, dürfen die Kreditinstitute auf Verordnung durch die EU lediglich entsprechende Inlandsgebühren berechnen. Mit der EU-Preisverordnung, die im Jahr 2003 in Kraft trat, wurden alle Banken verpflichtet, die üblichen Auslandsüberweisungen bis zu einem Betrag in Höhe von 12.500 Euro zugunsten Konten innerhalb der Euro-Teilnehmerländer den Preisen einer Inlandüberweisung anzupassen. Seit dem 1. Januar 2006 ist diese Preisgrenze auf 50.000 Euro aufgestockt worden. Diese Überweisungen werden auch EU-Standardüberweisungen genannt.

Überweisungsaufträge in Länder, die nicht der EWWU angehören, werden überwiegend über das SWIFT-System geleitet. Diese internationale Genossenschaft unterhält ein weltweites Telekommunikationsnetz, das für die standardisierte Ausführung von Finanztransaktionen eine bedeutende Rolle spielt. Dazu werden auf den Überweisungsaufträgen SWIFT-Adressen angegeben, die Auskunft über das Land, des Ortes und des Namen der begünstigten Bank gibt. Neben dieser standardisierten Kommunikation ist außerdem ein funktionierendes Netz von Korrespondenzbanken für eine reibungslose Abwicklung von Überweisungsaufträgen unerlässlich.

Für Überweisungsaufträge im Großbetrags- und Individualzahlungsverkehr eignet sich das TARGET-System. Dieses Interbanken-System verbindet insgesamt sechzehn Großbanken, bestehend aus der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie nationalen Zentralbanken in Europa. Der Vorteil von TARGET liegt insbesondere in der schnellen Abwicklung von Überweisungen, die bereits am selben Tag der Zahlung ausgeführt werden. Auftraggeber- und Empfängerbank müssen dabei in keiner Korrespondenz zueinander stehen.

Die große Breite des Zahlungsverkehrs wird bisweilen über EBA STEP abgewickelt. Bei diesem Verfahren leitet die Auftraggeberbank den Zahlungsauftrag an eine bestimmte Bank weiter, mit der zuvor vereinbart wurde, dass sie die weitere Zahlungsabwicklung durchführt. Die Bestätigung über die laufende Zahlung wird jedoch direkt an die Empfängerbank weitergeleitet, was ohnehin die Angabe einer SWIFT-Adresse erfordert. Ebenso erleichtert die IBAN (= International Bank Account Number) die Zahlung innerhalb des europäischen Raums, sofern diese keine EU-Standardüberweisungen sind.

Bankschecks

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Die Verwendung von Bankschecks beschränkt sich auf den internationalen und nicht selten sogar dem interkontinentalen Zahlungsverkehr. Bankschecks eignen sich besonders, wenn die Zahlungen in einem Drittland erfolgt, dies jedoch gegenüber dem Zahlungspflichtigen nicht bewusst werden soll. Der Zahlungspflichtige kauft bei seinem Kreditinstitut einen Scheck und stellt somit sicher, dass die ausstellende Bank nun gegenüber dem Begünstigten zur Zahlung verpflichtet ist. Der Vorteil an dieser Sache ist, dass der eigentliche Inkassoweg des Schecks lediglich bis zur bezogenen Bank läuft und nicht bis ins Ausstellungsland. Dadurch wird gewährleistet, dass die Schecks in der Regel schneller eingelöst oder angekauft werden.

Bankschecks können sowohl auf Euro als auch auf Fremdwährung lauten, wobei Schecks mit Fremdwährung auf eine Korrespondenzbank im Land der jeweiligen Währung gezogen werden. Diese Korrespondenzbank löst den Scheck schließlich zulasten der ausstellenden Bank ein. Schecks, die wiederum auf Euro lauten, werden in der Regel auf Inlandsbanken gezogen, statt eine Niederlassung im Ausland aufzusuchen.

Meistens werden mit Bankschecks Orderschecks ausgestellt, die sich von anderen Schecks mit einer Kennzeichnung von zwei parallel laufenden Linien unterscheiden (crossed cheque = gekreuzter Scheck). Diese Schecks werden in Deutschland als Verrechnungsscheck bewertet und sind daher nur auf das Konto des Inhabers gutzuschreiben. Orderschecks können an die Order einer begünstigten Person oder Firma ausgestellt werden. Auch eine Ausstellung an ein ausländisches Kreditinstitut, zu der keine Korrespondenz besteht, ist mit einer Order mittels Schrieb, den Scheck dem Begünstigten auf dessen Konto gutzuschreiben, möglich. Weitergaben von Orderschecks können nur durch ein Indossament, das auf der Rückseite des Schecks die Niederlegung des Inhaberrechts des Papiers schriftlich festhält.

Die Verwendung eines Bankschecks durch den Begünstigten in Fremdwährung ist dahingehend vorteilhaft, dass im Vergleich zum Privatscheck kein Kursrisiko besteht. Da die Belastung stets mit dem Scheckbetrag oder dem Gegenwert sofort bei Ausstellung erfolgt, fährt der Auftraggeber des Schecks entgegen dem Privatscheck einen Zinsverlust ein.

Reiseschecks

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Der Reisescheck, auch Traveler Cheque genannt, ist im Grunde ein besonderer Barscheck. Sie werden international als Zahlungsmittel anerkannt und sind gegen Verlust oder Diebstahl versichert, was sie gegenüber einem üblichen Barscheck oder Bargeld sicherer macht. In der Regel werden verloren gegangene Reiseschecks vor Ort und binnen 24 Stunden ersetzt, sofern sich der Käufer der Schecks ausweisen und angegeben kann, welche Papiere verloren gegangen und welche bereits eingelöst wurden.

Beim Verkauf von Reiseschecks sind besonders die Ausgabebestimmungen zu beachten und vor allem die doppelte Unterschriftenleistung auf dem Scheck. So muss der Käufer von Reiseschecks die Schecks zum ersten Mal bei Aushändigung durch das Kreditinstitut unterschreiben und ein weiteres Mal bei der Einlösung. Zusammen mit den Schecks erhält der Kunde eine Verkaufsabrechnung, in der die numerische Kennzeichnung der einzelnen Schecks aufgelistet ist sowie der Name des Ausgabeinstituts, des Kunden und die genaue Anschrift. Beim Kauf von Reiseschecks fällt außerdem eine Provision an, die in Deutschland mit einem Prozent auf den Nennwert und mindestens zehn Euro fällig wird. Die Abrechnung des Gegenwerts der Schecks erfolgt entweder bar oder über das Kundenkonto. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass Reiseschecks auf zwei Personen ausgelegt werden. So werden nach dem Erwerb der Papiere beide Unterschriften der Kunden abgegeben, wogegen beim Einlösen lediglich eine der beiden Unterschriften genügt. Dieser Mehraufwand schlägt sich auch auf die Provision aus, die sich auf einen Satz in Höhe von 1,75 Prozent bei einer Mindestgebühr von 12,50 Euro erhöht.

Der Ankauf von Reiseschecks ist in der Regel bei allen Kreditinstituten möglich. Außerdem nehmen in Deutschland viele Hotels, Restaurants und andere Geschäfte Reiseschecks als Zahlungsmittel an. EUR-Reiseschecks, also auf Euro lautende Schecks, werden in Deutschland kostenfrei eingelöst, wogegen im Ausland bei der Einlösung Provisionen anfallen, die in ihrer Höhe von der jeweils einlösenden Stelle abhängig sind. Reiseschecks in Fremdwährung werden für gewöhnlich in der Inlandswährung ausbezahlt. Auf Wunsch des Kunden kann die Einlösung auch in der jeweiligen Fremdwährung erfolgen, wobei der Gegenwert des Schecks zum aktuellen Scheckankaufskurs der Inlandswährung umgerechnet wird. Dadurch erfährt der Kunde eine niedrigere Auszahlung in Fremdwährung als der Scheck eigentlich Wert ist. Reiseschecks, die von Dritten vorgelegt werden, werden wie bei einem Verrechnungsscheck mit einem Indossament und Unterschrift auf der Rückseite des Papiers dem Kundenkonto gutgeschrieben.

Reiseschecks besitzen keine Gültigkeitsdauer und können daher problemlos vom Kunden aufbewahrt werden, bis dieser eine nächste Reise unternimmt.

Dokumenteninkasso

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Das Dokumenteninkasso ist eine Möglichkeit der Zahlungsabwicklung und der Zahlungssicherung unter Mitwirkung der Bank des Zahlungspflichtigen. Dabei fungiert die eingeschaltete Bank als Vermittler zweier Handelspartner, sodass sowohl das Interesse des Exporteurs, der die Bezahlung seines Rechnungsbetrages erwartet, als auch das Interesse des Importeurs, der in den Besitz der gekauften Ware kommen möchte, geschützt wird. Dabei werden dem Zahlungspflichtigen Dokumente gegen geleistete Zahlung oder gegen Annahme eines Wechsels ausgehändigt.

Wichtig für den Importeur zu wissen ist dabei, dass diese Form der Abwicklung mit Dokumenten keinesfalls den Schutz der Ware gegen etwaige Transportschäden gewährt, sondern der vertragsgemäßen Abwicklung von Zahlungen und Lieferungen dient. Die beteiligten Parteien treten in eine bestimmte Rechtsbeziehung zueinander. Um dabei Missverständnissen vorzubeugen, wurden von der Internationalen Handelskammer in Paris Richtlinien entwickelt, die von den Banken in ihrem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt werden. Diese „Einheitlichen Richtlinien für Inkassi“ (ERI) sind seit dem 1. Januar 1996 in Kraft getreten und erfahren bis heute eine weltweite Anwendung.

Inkassoformen

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Die Abwicklung des dokumentären Inkassos kann auf zwei Arten erfolgen:

  • Dokumente gegen Zahlung (documents against payment):
    Diese Form der Inkassoabwicklung verlangt die Aushändigung der Dokumente gegen die Zahlung des Importeurs. Somit darf die vorlegende Inkassobank die Dokumente erst an den Importeur aushändigen, sobald seine Zahlung getätigt wurde.
  • Dokumente gegen Akzept (documents against acceptance):
    Hierbei werden die Dokumente nicht gegen Zahlung des Inkassobetrages übergeben, sondern gegen Akzeptierung eines Wechsels vom Importeur, der erst zu einem späteren Termin eingelöst werden kann. Bei dieser Form erlangt der Importeur durch die Dokumente das Eigentum an der gekauften Ware, bevor er die eigentliche Zahlung leisten muss. Obwohl der Importeur die Ware bereits nach Abgabe eines Zahlungsversprechens erhält, muss er am Fälligkeitstag liquide, d.h. zahlungsfähig, sein. Ist er das nicht, kann die Bank – ungeachtet ob die Dokumente aushändigt wurden oder nicht – aufgrund mangelnder Deckung die Zahlung verweigern. Diese Problematik kann umgangen werden, wenn die Bank eine Garantie abgibt, die die Dokumentenaushändigung von der Einlösung des Wechsels abhängig macht. Trotz dieser Wechselhaftung seitens der Bank besteht dennoch keine Verpflichtung, die Einlösung im Dokumenteninkasso durchzuführen.

Abwicklung

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Der Exporteur verlädt die Ware und reicht bei seiner Bank die Inkassodokumente zum Einzug ein. Die Dokumente bestehen für gewöhnlich aus einem Herkunftszeugnis, einer Handelsrechnung, Transportdokumente (Frachtbrief, Abladebestätigung), eine für den Transport notwendige Versicherungsschein und gegebenenfalls einem Wechsel, sofern die Abwicklungsform Dokumente gegen Akzept vereinbart wurde. In den „Einheitlichen Richtlinien für Inkassi“ ist festgelegt, dass Kreditinstitute dazu verpflichtet sind, die Vollständigkeit der Dokumente zu überprüfen. Abweichungen der Dokumente sind von Seiten der Bank dem Einreicher vorzuzeigen. Zu einer weiter gehenden Prüfung ist die Bank jedoch nicht verpflichtet.

Nach der Überprüfung durch das Kreditinstitut des Einreichers werden die Dokumente zusammen mit dem Inkassoauftrag per Einschreiben an die Bank des Importeurs bzw. einer ihrer Korrespondenzbanken versandt, die sich im Land des Importeurs befindet. Nach Erhalt prüft auch die Inkassobank die Dokumente aus Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit gemäß der „Einheitlichen Richtlinien für Inkassi“ und bestätigt den Eingang der Papiere gegenüber der Einreicherbank. Auch der Importeur selbst wird über die Annahme der Dokumente in Kenntnis gesetzt. Bei Aushändigung gegen Zahlung zahlt die Inkassobank den Rechnungsbetrag des Exporteurs an dessen Kreditinstitut, die die Summe von sich aus dem Konto ihres Kunden gutschreibt. Im Falle der Aushändigung gegen Akzept informiert die Inkassobank die Bank des Einreichers über die Annahme der Dokumente und verwaltet den Wechsel des Inkassoauftrags so lange treuhänderisch, bis dieser fällig wird. Am Fälligkeitstag wird der Wechsel dem Importeur zur Zahlung vorgelegt. Anschließend wird der Rechnungsbetrag an die Einreicherbank weitergeleitet, wo er dem Exporteur zugute kommt.

Sofern der Inkassoauftrag eine Rücksendung des Akzepts erfordert, wird der Wechsel von der Inkassobank an die Bank des Einreichers weitergeleitet. Zunächst muss der Importeur den Wechsel akzeptieren, bevor dieser an die Einreicherbank weitergegeben werden kann. Dort angekommen, gelangt der Wechsel in den Besitz des Exporteurs, womit die Akzepteinholung von Seiten der Kreditinstitute erfüllt wäre. Nun ist der Exporteur in der Lage, das Akzept bis zum Fälligkeitstag zu verwalten oder jedoch seiner Bank zum Ankauf zu übergeben. Sofern von der Bank bewilligt, wird der Gegenwert des Wechsels dem Exporteur mit „Eingang vorbehalten“ gutgeschrieben.

Bei Dokumente gegen Akzept ist besonders darauf zu achten, dass der Wechsel am Fälligkeitstag dem Importeur vorgelegt werden muss, sodass dieser ihn einlösen kann. Ist dies nicht der Fall, ist er dazu berechtigt – sofern nicht anders in den Inkassobedingungen geregelt – ein Wechselprotest zu veranlassen, da keine Zahlung oder keine Akzeptierung des Papiers erfolgte, was somit den Bedingungen dieser Abwicklungsform widerspricht. Die Inkassobank ist in diesem Fall gegenüber der Einreicherbank verpflichtet, über diesen Sachverhalt aufzuklären. Außerdem kann die Inkassobank laut den „Einheitlichen Richtlinien für Inkassi“ die Dokumente zurücksenden.

Dokumentenakkreditiv

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Ein Dokumentenakkreditiv ist ein abstraktes, bedingtes Zahlungsversprechen der schuldnerischen Bank des Importeurs. Diese Bank verpflichtet sich gegenüber einem Exporteur, Zahlung zu leisten, sofern akkreditivkonforme Dokumente vorgelegt werden können. Abstrakt in diesem Sinne bedeutet, dass das Versprechen der Schuldnerbank in keinem Rechtsverhältnis des eigentlichen Grundgeschäfts steht, sondern als getrenntes und selbstständiges Handelsgeschäft neben dem Kaufvertrag zu betrachten ist. Der Zusatz bedingt bedeutet hingegen, dass das Schuldversprechen nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die im Akkreditiv versprochenen Leistungen und die dokumentäre Vorlage der Inhalte vertragsgemäß erfolgte.

Insofern bietet das Akkreditiv eine Möglichkeit, sowohl die Interessen des Käufers als auch die des Verkäufers in einem Auslandsgeschäft zu schützen. Der Käufer kann sich durch diese Abwicklungsform versichern, dass er seine Leistung nur erbringen muss, sobald der Verkäufer seine Ware versandt hat und dies durch die Vorlage von Dokumenten beweisen kann. Im Gegenzug dazu kann der Verkäufer sichergehen, dass er nach der Lieferung und dem Nachweis durch Dokumente seine versprochene Bezahlung erhält.

Rechtliche Grundlagen

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Als anerkannte Rechtsgrundlage des Dokumentenakkreditivs werden fast weltweit die „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive“ (ERA) akzeptiert. Ihre Verbindlichkeit in der Abwicklung wird erst durch einen Einbezug in den Vertrag gewährleistet, da die ERA noch immer kein internationales Recht bilden. Die ERA wurden von der Internationalen Handelskammer in Paris entwickelt, wobei die aktuelle Fassung der seit dem 1. Januar 1994 in Kraft tretenden Richtlinien zurückzuführen sind.

Abwicklung

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Die Grundlage eines Dokumentenakkreditivs bildet zunächst der Kaufvertrag, in dem die Zahlungsbedingungen festgelegt werden. Der Importeur einer Ware erteilt anschließend seinem Kreditinstitut den Auftrag, dass für den Exporteur ein Akkreditiv eröffnet werden soll. So tritt der Importeur mit diesem Akkreditiveröffnungsantrag in Vorleistung, was jedoch voraussetzt, dass der Importeur bei seiner Bank über eine ausreichend hohe Kreditlinie verfügt. Der Eröffnungsantrag kann mittels Vordruck, auf einem Datenträger gespeichert oder über Datenfernübertragung erteilt werden. Die Eröffnung eines Akkreditivs zu Gunsten des Exporteurs ist unwiderruflich. Die Abwicklung erfolgt über eine Bank mit ihrem Sitz im Land des Exporteurs. Diese kann entweder vom Importeur festgelegt sein oder auch in einer Korrespondenz zur eröffnenden Bank stehen. Das Akkreditiv dokumentiert die Ware hinsichtlich Menge, Art und Verpackung. Zusätzlich werden in den Dokumenten Angaben zu den Lieferbedingungen wie Versandfrist, Lade- und Abladeort sowie die Provisionsregelungen festgehalten.

Wurde der Akkreditiveröffnungsantrag an die Bank des Importeurs weitergeleitet, so prüft diese die Dokumente auf ihre Vollständigkeit und auf ihre Durchführbarkeit. Sobald die Prüfungen abgeschlossen sind und die Dokumente ordnungsgemäß vorhanden sind, eröffnet die Bank des Importeurs das Akkreditiv. Ferner geht eine Bitte an die Bank des Exporteurs, derzufolge die Avisierung gegenüber dem Begünstigten (Exporteur) vorzunehmen ist. Sofern das Akkreditiv vertragskonform ist und mit dem eigentlichen Kaufvertrag übereinstimmt, wird die Ware des Exporteurs verladen und für den Versand vorbereitet. Zudem werden die Dokumente zusammengestellt und der Bank des Exporteurs mit der Bitte um Gutschrift des Rechnungsbetrages zugestellt. Nach erfolgter Prüfung wird die Bank des Importeurs um den Gegenwert des Akkreditivs belastet, wobei auch die Dokumente erneut an die Importeurbank weitergeleitet werden. Sobald die Belastung der Importeurbank erfolgt ist, belastet sie den Rechnungsbetrag vom Konto des Importeurs. Außerdem werden die Akkreditivdokumente an den Importeur ausgehändigt.

Da die Akkreditivabwicklung mit einem hohen Verwaltungs- und Zeitaufwand verbunden ist, ist diese Form des Handels in der Regel sehr kostenintensiv.

Akkreditivformen

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Die einheitlichen Richtlinien haben verschiedene Abwicklungsformen eines Akkreditivs genehmigt, auf die sich beide Vertragsparteien hinsichtlich der Durchsetzbarkeit einigen können. Hauptsächlich kommen folgende Möglichkeiten zum Einsatz:

  • Akkreditiv benutzbar durch Zahlung bei Sicht
    Je nachdem wie sich die Vertragspartner einigen, kann ein Akkreditiv entweder bei der Bank des Exporteurs oder der des Importeurs in Zahlung gestellt werden. In beiden Fällen erhält der Begünstigte nach Vorlage der Dokumente seine Bezahlung.
    Da der Exporteur möglichst früh nach der Vorlage der Dokumente seine Bezahlung entgegennehmen möchte, verfolgt der Importeur das Interesse, möglichst spät zu bezahlen. Somit wird der Exporteur und der Importeur seine jeweils eigene Hausbank bei der Zahlung des Akkreditivs bevorzugen.
    Im Regelfall besteht zwischen der Akkreditivbank (= Bank des Importeurs) und der avisierenden Bank (= Bank des Exporteurs) keine Kontoverbindung. Daher wird eine dritte Bank (= Reimboursbank) eingeschaltet, die bei der avisierenden Bank den Rechnungsbetrag von der Akkreditivbank einfordert. Bereits bei der Eröffnung des Akkreditivs hat die Akkreditivbank der dritten Bank eine Rembourserbermächtigung zu erteilen.
  • Akkreditiv benutzbar durch hinausgeschobene Zahlung
    Sofern der Exporteur gegenüber dem Importeur ein Zahlungstermin gewährt, ist das Akkreditiv benutzbar zu stellen. Im Grunde unterscheidet sich diese Akkreditivform nicht wesentlich von der Sichtzahlung. Einziger Unterschied ist die Verschiebung des Zahlungszeitpunkts um einen vereinbarten Zeitraum, z.B. sechzig Tage nach Verladen der Ware.
  • Akkreditiv benutzbar durch Negoziierung (= Ankauf von Dokumenten)
    Diese Möglichkeit der Akkreditivabwicklung kann nur von einer Bank vorgenommen werden, die zum Ankauf ermächtigt ist. In der Regel ist dies die avisierende Bank.
    Mit einer durch Negoziierung benutzbarem Akkreditiv ist der Ort des Verfalls und der Ort der Zahlung ein jeweils anderer. Hierbei kann der Exporteur erreichen, dass er durch die Negoziierung den Zeitraum bis zur Begleichung der Zahlung finanziert bekommt. Auf der anderen Seite erreicht der Importeur, dass die Zahlung erst nach Erhalt der Dokumente stattfindet. Ist eine Negoziierung auf ein unbestätigtes Akkreditiv lautend, erfolgt der Ankauf unter dem Sperrvermerk „Eingang vorbehalten“. Zur reibungslosen Abwicklung trägt demzufolge auch eine ausreichende Bonität des Exporteurs eine Rolle. Ist keine Deckung vorhanden und fand eine Zahlung durch die Akkreditivbank statt, wird der ausgeschüttete Betrag zurückbelastet.
    Der Unterschied zu einem Akkreditiv benutzbar durch Zahlung besteht darin, dass der Begünstigte bei dieser Akkreditivform seine Dokumente bei jeder Bank zur Negoziierung vorlegen kann.
  • Akkreditiv benutzbar durch Akzeptleistung
    Der Begünstigte reicht seine Dokumente bei einer im Akkreditiv festgelegten Bank ein, die durch ihre anschließende Akzeptanz und Bezahlung an die Akkreditivbank für das Akkreditiv haftet. Dadurch erhält der Exporteur die Gelegenheit, über einen Ankauf des Akzepts eine Finanzierung genehmigt zu bekommen.
    Die Diskont- und Akzeptspesen können wahlweise entweder der Importeur oder der Exporteur tragen, was die beiden Vertragspartner zu entscheiden haben. Häufig kommt es vor, dass ein Akkreditiv in einem Drittland, also weder im Land des Importeurs noch im Land des Exporteurs, akzeptiert wird (= Remboursakkreditiv). Dadurch wird im Optimalfall ein günstigeres Zinsniveau erreicht. Doch wird der Wechsel separat an die Drittbank weitergeleitet, wogegen die anderen Dokumente an die Akkreditivbank gesandt werden. Ist die Akzeptierung abgeschlossen, wird der Wechsel an die avisierende Bank weitergeleitet. Anschließend kann der Exporteur bei seiner Bank um einen Ankauf bitten.

Dokumentenprüfung

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Während das Dokumenteninkasso auf eine eindringliche und detaillierte Prüfung der Dokumente verzichtet, haben die Dokumente bei der Akkreditivabwicklung einen hohen Stellenwert und unterliegen daher einer strengen Prüfung. Da es sich beim Akkreditiv um eine bedingtes Zahlungsversprechen handelt, darf der Rechnungsbetrag nur mit vertragsgerechten Dokumenten ausgezahlt werden. Demzufolge haben sich die Dokumente nach den „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive“ anzupassen.

Fällt die Prüfung der Dokumente positiv aus, so kann die avisierende Bank die Zahlung an den Exporteur vornehmen oder die Dokumente an die Akkreditivbank mit der Bitte um Zahlung weiterleiten. Sollte die Dokumentenprüfung geringfügige Mängel feststelle, die nur marginal von den Vertragsbedingungen oder den Einheitlichen Richtlinien abweichen, kann ein Kreditinstitut die Mängel vermerken und anschließend weiterleiten. Die Abweichungen des Akkreditivs müssen nicht weiter erläutert werden und der Exporteur bekommt seinen Rechnungsbetrag unter Vorbehalt gutgeschrieben. So kann das Kreditinstitut den Exporteur zurückbelasten, wenn die Akkreditivbank die Dokumente aufgrund der Mängel nicht annimmt.

Weichen die Dokumente zu sehr von den Vertragsbedingungen ab oder werden gar die einheitlichen Richtlinien verletzt, so müssen die Dokumente in jedem Fall zusammen mit Hinweisen der festgestellten Mängel an die Akkreditivbank weitergeleitet werden. Der Exporteur ist nun gezwungen, auf die Akzeptierung der Dokumente durch den Importeur oder der Akkreditivbank zu warten.

Risiken im Außenhandel

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Wirtschaftliche Risiken

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Da sich die verschiedenen Handelspartner räumlich sehr voneinander distanzieren, lassen sich weitergehende Informationen zu seinem jeweiligen Vertragspartner eher schwer und umständlich beschaffen, als dies der Fall wäre, wenn das Geschäft im selben Land stattfinden würde. Dazu kommt, dass in verschiedenen Ländern auch unterschiedliche Gesetze und Gebräuche aufeinandertreffen, die sich im Streitfall nur schwer oder überhaupt nicht durchsetzen lassen.

Wie bei einem Inlandsgeschäft gibt es bei einem Auslandsgeschäft die Risiken, dass ein Käufer die Ware eines Verkäufers nicht abnimmt (Fabrikationsrisiko), nicht bezahlen kann (Bonitätsrisiko) oder dass die Ware eines Verkäufers während des Transportes beschädigt (Transportrisiko) oder verspätet im Ausland ankommt (Erfüllungsrisiko). Durch die Distanz, die sich bei einem Handel ins Ausland ergibt, erhöhen sich genannte Risikofaktoren dementsprechend.

Sofern das Geschäft die Grenzen der EWWU überschreitet, müssen sich die Handelspartner auf eine gemeinsame Währung einigen, mit der das Geschäft abgewickelt werden kann. Ein Nachteil kann sich für denjenigen ergeben, der nicht in seiner Heimatwährung bezahlt, da er ebenso die Kursschwankungen der fremden Währung beachten muss (Kursrisiko). Eine Einigung kann erzielt werden, wenn die Währung eines Drittlandes herangezogen wird. In diesem Fall besteht das Kursrisiko für beide Parteien.

Politische Risiken

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Neben den wirtschaftlichen Risiken, gibt es auch eine ganze Reihe von Risikofaktoren, die auf die politischen Verhältnisse eine Landes zurückzuführen sind. So können außergewöhnliche Großereignisse wie Krieg, Revolution oder Streik einen negativen Einfluss auf die Abwicklung eines Auslandsgeschäft haben. Ebenso können sich durch langfristige Verträge, Vereinbarungen und Bündnisse Probleme für die Demokratie ergeben, da die Souveränität der Entscheidungsgeber sowie Amtspersonen eingeschränkt wird.

Besonders riskant sind dabei lang- oder kurzfristige politische Entschlüsse. Zum Beispiel kann entschieden werden, dass die Währung eines Landes nicht in eine andere umgetauscht werden darf (Konvertierungsverbot), dass die Währung nicht ins Ausland übertragen werden darf (Transferverbot) oder dass Zahlungen aus staatlicher Seite verboten (Zahlungsverbot) oder verschoben werden (Moratorium).

siehe Auch

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Außenhandel in güterorientierter Sichtweise

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Stichworte:

  • Incoterms
  • Zoll
  • Luftfracht
  • Seefracht
  • Bahnfracht
  • Spedition
  • Liniendienst
  • Reederei
  • Statistische Warennummer
  • Geschäftsart
  • Ursprungsland

(und als Übergang zum nächsten Kapitel bietet sich an):

  • ExtraStat-Meldung an das statistische Bundesamt
  • IntraStat-Meldung an das statistische Bundesamt

Außenhandel in volkswirtschaftlicher Sichtweise

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Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen der Wikipedia, der auch für Wikibooks gilt!


Siehe generell erst einmal folgende Links:

  • Dieser Artikel|befasst sich mit Außenhandel im Sinne der Bankwirtschaft: Da der Artikel bisher sehr spezifisch auf Bankwirtschaft ausgerichtet ist (aus Wikipedia übernommen?), bitte auch noch die güterwirtschaftlichen/logistischen Außenwirtschaftsbeziehungen darstellen, z.B. Incoterms, Statistische Warennummer etc.
  • Wikifizierung
  • Woher stammt dieser Artikel zum Thema Außenhandel? Falls der Artikel aus Wikipedia kopiert wurde, sind gemäß Lizenz auch die dortigen Verfasser zu nennen (bitte als letzten Punkt im Anhang).