Betriebswirtschaft/ Belegwesen/ Arten der Verständigung
Formen d. Verständigung
- mündlich: persönlich (mündlich), telefonisch
- schriftlich: Brief, Fax, Formulare, EDV-Ausdrucke, E-Mail, Internet-Tools (z.B. Microsoft Messenger)
mündliche Verständigung
Bearbeiten
Vorteile |
Nachteile |
|
|
Grundlagen d. mündlichen Kommunikation
Bearbeiten
aktive Verständigung |
passive Verständigung |
|
|
schriftliche Verständigung = „kaufmännischer Schriftverkehr“
Bearbeiten
Vorteile |
Nachteile |
|
|
A) Das Angebot (Offert)
Bearbeiten= Antrag des Verkaufswilligen zum Abschluss eines Kaufvertrags
- unverlangtes Angebot ... dh keine Anfrage
- verlangtes Angebot ... dh Anfrage
bindendes Angebot
Bearbeiten- Ein Angebot gilt als bindend, wenn es
- von einer bestimmten Person an eine bestimmte Person gerichtet ist
- inhaltlich ausreichend bestimmt ist
- eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Offerent verkaufswillig ist
- keinen Hinweis enthält, dass es sich um ein freibleibendes Angebot handelt
- --> Erfolgt eine Bestellung ist der Kaufvertrag abgeschlossen.
- Bindungsdauer
- im Angebot angegeben --> Es gilt die angegebene Bindungsdauer
- nicht angegeben --> gesetzliche Bindungsdauer (laut ABGB)
- unter Anwesenden (mündlich, telefonisch) --> keine Überlegungsfrist
- unter Abwesenden (E-Mail, Fax, Brief) --> doppelte Postlaufzeit u. angemessene Überlegungsfrist
freibleibendes Angebot
Bearbeiten- „Freizeichnungsklausel“ zB: „ich biete Ihnen unverbindlich an“
angebotsähnliche Formen
Bearbeiten- Immer wenn ein Merkmal eines Angebots fehlt, handelt es sich nur um angebotsähnliche Formen, die den „Anbietenden“ auf keinen Fall binden. zB: Kataloge, Postwurfsendungen, Ware mit Preisangabe in d. Auslage
B) Widerruf d. Bestellung bei Haustürgeschäften nach dem KSchG
BearbeitenHaustürgeschäft = Geschäft außerhalb v. Geschäftsräumlichkeiten des Verkäufers. Der Käufer ist Konsument. Gilt auch für Werbefahrten und wenn der Konsument auf der Straße angesprochen und ins Geschäft gebracht wird. Ausnahmen: Messen- u. Marktstände, Zeitungsstände, ...
Rücktrittsrecht
- Wurde ein Kaufvertrag schriftlich ausgefertigt und übergeben und enthält der Kaufvertrag eine Rücktrittsbelehrung:
- Rücktrittsfrist: eine Woche ab Vertragsabschluss
- keine Rücktrittsbelehrung o. wurde kein Kaufvertrag übergeben
- Rücktrittsfrist: ein Monat ab Aushändigung u. Bezahlung d. Ware
- Hat der Käufer nur einen „Kaufantrag“ unterschrieben, so kann er bis zur Zusendung des Kaufvertrags o. der Ware jederzeit zurücktreten
Form des Rücktritts: schriftlich u. eingeschrieben
Rücksendung d. Ware: auf Kosten d. Verkäufers
C) Lieferung
BearbeitenAnkündigung d. Lieferung
Bearbeiten- angekündigt werden kann:
- der Versand
- damit der Käufer Vorbereitungen treffen kann
- damit der Käufer Entscheidungen über den Weiterverkauf treffen kann
- damit der Käufer eventuell Nachforschungen anstellen kann, wenn die Ware nicht rechtzeitig eintrifft
- die Bereitstellung
- wenn vereinbart wurde, dass der Käufer die Ware abholt o. abholen lässt
Begleitpapiere
Bearbeiten- zB: Liefer- u. Gegenschein (eventuell mit Kontrollschein), Frachtbriefe, Zollerklärung, Ursprungszeugnisse, ...
D) Die Rechnung (Faktura)
BearbeitenGesetzliche Bestandteile
Bearbeiten
Rechnungen über € 150,00 (inkl. USt) |
Rechnungen bis € 150,00 |
|
|
Annahme d. Ware durch den Käufer
Bearbeiten1. Annahme bzw. Abholung d. Ware lt. Vertrag
- Es ist die Pflicht des Käufers, am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit die Ware abzunehmen bzw. abzuholen (wenn dies vereinbart wurde).
2. Prüfung d. Ware
- unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist.
- Prüfungsvorgang:
- formelle Prüfung: Abzählen d. Packstücke, Kontrolle der Verpackung auf Schäden
- materielle Prüfung: Besichtigung, Probelauf, chem. Analyse oder Prüfung physikalischer Eigenschaften
Empfangsanzeige
Bearbeitenwird meist nur dann geschrieben, wenn
- es sich um empfindliche Waren bzw. um heikle Transporte handelt
- es der Lieferant wünscht