Benutzer:Zulu55/Sportküstenschifferschein/Schifffahrtsrecht
Schifffahrtsrecht (Interner Link) (Frage 1 bis 110)
Bearbeiten- KVR
- SeeSchStrO
- Allgemeines (Schiffspapiere, SUG, Flaggen-/Hoheitsrecht)
- MARPOL, besondere Verkehrs- und Befahrensregeln
Sicherheitszonen, Alkoholgrenzen und Grundregeln nach den KVR
BearbeitenSicherheitszonen sind Wasserflächen im Umkreis von 500 Metern um Plattformen, Bohrinseln, Forschungsanlagen und ähnliche Einrichtungen. Diese Zonen dürfen nicht befahren werden (Nummer 1).
Die Verordnung zu den KVR (Kollisionsverhütungsregeln) gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen und für Schiffe unter deutscher Flagge auch seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den Hoheitsgewässern anderer Staaten keine abweichenden Regelungen bestehen (Nummer 2).
Ein Fahrzeug darf nicht geführt werden oder eine Tätigkeit im Brücken- oder Decksdienst nicht ausgeübt werden, wenn eine Person infolge von körperlichen oder geistigen Mängeln, Alkoholkonsums oder der Einnahme anderer berauschender Mittel in ihrer sicheren Ausübung der Tätigkeit behindert ist (Nummer 3). Die Verordnung verbietet das Führen eines Fahrzeugs oder die Ausübung von Brückendiensttätigkeiten, wenn eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr erreicht wird oder eine Alkoholmenge konsumiert wurde, die diese Werte verursacht (Nummer 4).
Verantwortlichkeit und Verhalten nach den KVR
BearbeitenDie KVR verlangen bei Kollisionsgefahr, dass alle Gefahren der Schifffahrt, mögliche Zusammenstoßrisiken und besondere Umstände berücksichtigt werden. Falls erforderlich, kann ein Abweichen von den Regeln, z. B. der Kurshaltepflicht, erforderlich sein, um unmittelbare Gefahr abzuwenden (Nummer 5).
Die Grundregeln der KVR betonen, dass allgemeine seemännische Vorsichtsmaßnahmen und die Einhaltung der Regeln stets erforderlich sind. In Fällen, in denen keine konkrete Regel anwendbar ist, können besondere Umstände zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen erfordern, die über die Mindestanforderungen hinausgehen (Nummer 6).
Begriffe und Vorschriften aus den KVR: Verkehrstrennungsgebiete, Manövrierfähigkeit und Geschwindigkeit
BearbeitenVerkehrstrennungsgebiete sind Schifffahrtswege, die durch Trennlinien oder Trennzonen in Einbahnwege aufgeteilt sind. Sie dürfen nur in Fahrtrichtung auf der rechten Seite der Trennlinie oder Trennzone befahren werden, wobei die volle Breite des Einbahnwegs genutzt werden kann (Nummer 7).
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug ist eines, das aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. einem Ruderbruch, nicht in der Lage ist, regelgerecht zu manövrieren und deshalb einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann (Nummer 8). Ein manövrierbehindertes Fahrzeug hingegen ist durch die Art seines Einsatzes in seiner Manövrierfähigkeit eingeschränkt, z. B. Bagger, Kabelleger oder Tonnenleger im Einsatz (Nummer 9). Zu den manövrierbehinderten Fahrzeugen zählen unter anderem Tonnenleger, Kabelleger, Rohrleger, Bagger, Vermessungsfahrzeuge, Flugzeugträger, Minenräumfahrzeuge sowie Fahrzeuge während bestimmter Schleppvorgänge, bei denen die Manövrierfähigkeit eingeschränkt ist (Nummer 10).
Unter sicherer Geschwindigkeit versteht man, dass das Fahrzeug jederzeit innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die einen Zusammenstoß verhindert. Diese Geschwindigkeit muss an die Umstände wie Sicht, Verkehr und Manövrierfähigkeit angepasst sein (Nummer 11).
Fahrzeuge ab einer Länge von 12 Metern müssen mit den entsprechenden Lichtern und Signalkörpern ausgerüstet sein, die bei Manövrierunfähigkeit zu setzen sind (Nummer 12).
Signalgebung und Lichterführung: Manövrierbehinderte und Schleppverbände
BearbeitenIn der Dämmerung in der Nordsee, nahe der Zufahrt zur Jade, kennzeichnet sich ein großer Tanker beim Setzen der Lichter rot-weiß-rot senkrecht übereinander zusätzlich zu den Fahrtlichtern als manövrierbehindertes Fahrzeug. Ab dem Geltungsbereich der SeeSchStrO wird der Tanker als Wegerechtschiff betrachtet. In diesem Fall muss ihm bei Kollisionsgefahr ausgewichen werden (Nummer 13).
Manövrierbehinderte Fahrzeuge führen unterschiedliche Lichter je nach Zustand:
- Ohne Fahrt durchs Wasser (FdW): rot-weiß-rot senkrecht übereinander.
- Mit FdW: rot-weiß-rot senkrecht übereinander sowie die Lichter eines Maschinenfahrzeugs (Topplichter, Seitenlichter, Hecklicht).
- Vor Anker: rot-weiß-rot senkrecht übereinander und Ankerlicht(er) (Nummer 14).
Am Tage sind diese Fahrzeuge durch Ball-Rhombus-Ball (manövrierbehindert) oder zwei schwarze Bälle (manövrierunfähig) senkrecht übereinander gekennzeichnet (Nummer 15).
Fahrzeuge, die sowohl unter Segel als auch mit Maschinenkraft fahren, müssen bei Nacht die Lichter eines Maschinenfahrzeugs entsprechender Größe führen und bei Tage einen Kegel, Spitze unten, im Vorschiff gut sichtbar setzen (Nummer 16).
Die Lichterführung ist zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang sowie bei verminderter Sicht auch tagsüber erforderlich (Nummer 17).
Schleppverbände: Signalgebung und Lichterführung Ein Fahrzeug, das am Tage den schwarzen Rhombus zeigt, kennzeichnet sich als Teil eines Schleppverbands, der länger als 200 m ist (gemessen von Heck des Schleppers bis zum Heck des Anhangs). Bei Nacht ist die Lichterführung wie folgt:
- Schlepper: drei weiße Topplichter senkrecht übereinander, Seitenlichter, Hecklicht und gelbes Schlepplicht über dem Hecklicht.
- Anhang: Seitenlichter und Hecklicht (Nummer 18).
Schallsignale bei Nebel: Schleppverband und Fahrzeuge auf Grund
BearbeitenDas Schallsignal lang-kurz-kurz, unmittelbar gefolgt von lang-kurz-kurz-kurz, das etwa jede Minute wiederholt wird, kennzeichnet einen Schleppverband in Fahrt. Das schleppende Fahrzeug gibt das Signal lang-kurz-kurz, und der Anhang des Schleppverbands gibt daraufhin das Signal lang-kurz-kurz-kurz (Nummer 19).
Im Küstenbereich bei Nebel weist ein Signal mit drei Glockenschlägen, gefolgt von ca. 5 Sekunden raschem Läuten einer Glocke, und abschließend wieder drei Glockenschlägen, darauf hin, dass es sich um ein Fahrzeug auf Grund unter 100 m Länge handelt (Nummer 20).
Lichterführung
BearbeitenLichterführung und Schallsignal von Treibnetzfischern:'
- Lichterführung: Das Fahrzeug zeigt von oben nach unten die Lichter rot, weiß und links weiß, wobei das untere weiße Licht auch das Hecklicht sein kann. Diese Lichterführung kennzeichnet ein Treibnetzfischerfahrzeug, das nicht trawlt und in Fahrt oder vor Anker liegt, mit ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht mehr als 150 m ins Wasser reicht (Nummer 21).
- Schallsignal bei unsichtigem Wetter: Bei unsichtigem Wetter muss das Fahrzeug mindestens alle 2 Minuten das Schallsignal lang-kurz-kurz geben. Dieses Signal identifiziert das Fahrzeug eindeutig als Treibnetzfischer.
Lichterführung: Manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt ohne Fahrt durchs Wasser: Die Lichterführung mit zwei roten Lichtern senkrecht übereinander kennzeichnet ein manövrierunfähiges Fahrzeug, das sich zwar in Fahrt befindet, jedoch keine Fahrt durchs Wasser hat (Nummer 22).
Änderung der Lichterführung: Manövrierunfähiges Fahrzeug nimmt Fahrt durchs Wasser auf: Wenn die Lichteranordnung eines Fahrzeugs von zwei roten Lichtern senkrecht übereinander (manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt ohne Fahrt durchs Wasser) plötzlich ergänzt wird durch ein Backbord-Seitenlicht, deutet dies darauf hin, dass das Fahrzeug Fahrt durchs Wasser (FdW) aufgenommen hat. Es handelt sich weiterhin um ein manövrierunfähiges Fahrzeug, das nun jedoch Fahrt durchs Wasser macht (Nummer 23).
Vorschriften der KVR: Ausguck und Verhalten im Fahrwasser
BearbeitenAusguck: Die KVR schreiben vor, dass jederzeit ein gehöriger Ausguck durch Sehen, Hören und jedes andere verfügbare Mittel gehalten werden muss. Der Ausguck soll einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit einer Kollisionsgefahr gewährleisten (Nummer 24).
Verhalten im Fahrwasser: Fahrzeuge von weniger als 20 Metern Länge oder Segelfahrzeuge dürfen im Fahrwasser einer Seeschifffahrtsstraße nicht die Durchfahrt von Fahrzeugen behindern, die nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren können. Diese Fahrzeuge müssen, wenn erforderlich, frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um ausreichend Raum für die sichere Passage der anderen Fahrzeuge zu schaffen (Nummer 25).
Vorschriften der KVR: Küstenverkehrszonen und Verhalten bei verminderter Sicht oder Kollisionsgefahr
BearbeitenKüstenverkehrszone: Eine Küstenverkehrszone ist das Gebiet zwischen der Küste und der landwärtigen Grenze eines Verkehrstrennungsgebietes (Nummer 26). Diese Zone darf von Fahrzeugen unter 20 Metern Länge und Segelfahrzeugen benutzt werden, auch wenn sie keinen Hafen innerhalb der Küstenverkehrszone ansteuern (Nummer 27).
Verhalten bei verminderter Sicht ohne Radar:
- Maschinenfahrzeuge müssen mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen der verminderten Sicht angepasst ist (Nummer 28).
- Segelfahrzeuge müssen ebenfalls mit sicherer Geschwindigkeit fahren. Wenn sie eine Maschine an Bord haben, gehört es zur guten Seemannschaft, die Maschine einsatzbereit zu halten (Nummer 29).
- Fahrzeuge ohne Radar, die vorlicher als querab das Schallsignal eines anderen Fahrzeugs hören, müssen ihre Fahrt auf das geringstmögliche Maß reduzieren, das die Steuerfähigkeit noch gewährleistet. Erforderlichenfalls müssen sie jegliche Fahrt wegnehmen und mit äußerster Vorsicht manövrieren, bis die Kollisionsgefahr vorüber ist (Nummer 30).
Verhalten bei drohender Kollisionsgefahr: Wenn ein Maschinenfahrzeug in der Nordsee bei guter Sicht seiner Ausweichpflicht nicht nachkommt und sich das andere Fahrzeug in stehender Peilung nähert, sind folgende Maßnahmen in der Reihenfolge sinnvoll:
- Über Funk Kontakt aufnehmen und das Fahrzeug auf die Ausweichpflicht hinweisen.
- Schallsignal: mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne geben (zwingend vorgeschrieben).
- Ergänzend ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen Blitzen geben.
- Ein Manöver des vorletzten Augenblicks fahren, um die Kollisionsgefahr zu verringern.
- Ein Manöver des letzten Augenblicks fahren, um einen Zusammenstoß zu verhindern (zwingend vorgeschrieben) (Nummer 31).
Begegnung mit einem gierenden Maschinenfahrzeug bei Nacht Das beschriebene Fahrzeug mit der Lichterführung oben ein weißes Licht, seitlich darunter ein grünes Licht, und zeitweise rechts davon ein rotes Licht ist ein Maschinenfahrzeug unter 50 m Länge, das im Seegang oder durch schlechtes Steuern giert.
Da beide Fahrzeuge Maschinenfahrzeuge sind und sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, besteht die Möglichkeit einer Kollisionsgefahr.
Verhalten beider Fahrzeuge: Beide Fahrzeuge müssen ihren Kurs nach Steuerbord ändern, um die Gefahr eines Zusammenstoßes zu vermeiden. Diese Kursänderung muss durch ein Schallsignal, einen kurzen Ton, angezeigt werden (Nummer 32).
Verhalten in Verkehrstrennungsgebieten, beim Queren und bei Kollisionsgefahr
BearbeitenQueren eines Verkehrstrennungsgebiets: Beim Queren eines Verkehrstrennungsgebiets muss die Kielrichtung (rechtweisender Kurs, rwK) möglichst rechtwinklig zur allgemeinen Verkehrsrichtung des Gebiets zeigen. Dadurch wird die Dauer der Querung minimiert und die Sicherheit erhöht (Nummer 33).
Queren eines betonnten Schifffahrtswegs: Beim Queren eines betonnten Schifffahrtswegs, wie etwa in der Ostsee, sind die Ausweichregeln der KVR zu beachten. Diese Regeln stellen sicher, dass eine sichere Passage möglich ist, ohne andere Fahrzeuge zu behindern (Nummer 34).
Erkennen der Gefahr eines Zusammenstoßes: Die Gefahr eines Zusammenstoßes ist sicher erkennbar, wenn sich die Kompasspeilung zu einem anderen Fahrzeug nicht ändert und die Fahrzeuge sich gleichzeitig einander nähern. Dies deutet auf eine Kollision auf gleichem Kurs hin (Nummer 35).
Ausweichmanöver und Überprüfung Durchführung von Ausweichmanövern: Ausweichmanöver müssen möglichst frühzeitig und durchgreifend durchgeführt werden, sodass das andere Fahrzeug Ihre Absicht klar erkennen kann. Ziel ist es, sich gut von dem anderen Fahrzeug freizuhalten und eine Kollisionsgefahr rechtzeitig zu vermeiden (Nummer 36).
Verhalten nach Einleitung eines Ausweichmanövers: Nach der Einleitung des Ausweichmanövers muss der Erfolg des Manövers laufend überprüft werden, bis das andere Fahrzeug sicher und klar passiert ist (Nummer 37).
Ausweichpflichten und Verhalten bei verschiedenen Lichterführungen
BearbeitenEin einzelnes rotes Licht in stehender Peilung ist das Backbordlicht eines Segelfahrzeugs in Fahrt. Das Segelfahrzeug in Luv muss ausweichen, da es entweder den Wind von Backbord hat oder, falls es mit Wind von Steuerbord segelt, luvwärts steht (Nummer 38).
Ein einzelnes grünes Licht in Luv ist das Steuerbordlicht eines Segelfahrzeugs in Fahrt. Ihr Fahrzeug muss als leewärtiges Fahrzeug ausweichen, da Sie mit Wind von Backbord segeln und daher nicht erkennen können, von welcher Seite das andere Fahrzeug den Wind hat (Nummer 39).
Ein weißes Licht, das gelegentlich verschwindet und durch ein rotes Licht ersetzt wird, sind das Hecklicht und/oder das Backbord-Seitenlicht eines Segelfahrzeugs in Fahrt, das im Seegang giert. Da Ihr Fahrzeug aus dem Hecksektor des anderen Fahrzeugs nähert, muss es als überholendes Fahrzeug ausweichen. Im Zweifel müssen Sie sich als Überholer betrachten (Nummer 40).
Ein Fahrzeug mit der Lichterführung rot-weiß-rot senkrecht übereinander, dazu zwei weiße Topplichter sowie grüne und rote Seitenlichter, ist ein manövrierbehindertes Fahrzeug mit Fahrt durchs Wasser. Da es sich im Hecksektor Ihres Fahrzeugs nähert, muss dieses Fahrzeug als Überholer ausweichen (Nummer 41).
Verantwortlichkeiten und Pflichten nach den KVR
BearbeitenDer Zeitpunkt des ersten Insichtkommens der Fahrzeuge ist entscheidend für die Verantwortlichkeit (Ausweichpflicht). Eine spätere Änderung der Lage der Fahrzeuge zueinander verändert die Verantwortlichkeit nicht (Nummer 42).
Ein Kurshalter (das Fahrzeug, dem ausgewichen werden muss) hat die Verpflichtung, Kurs und Geschwindigkeit beizubehalten. Wenn das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht angemessen manövriert, darf der Kurshalter ein Manöver des vorletzten Augenblicks fahren. Falls ein Zusammenstoß nur durch eigenes Manövrieren zu vermeiden ist, muss der Kurshalter ein Manöver des letzten Augenblicks durchführen (Nummer 43).
Ein Segelfahrzeug muss folgenden Fahrzeugen ausweichen:
- einem manövrierunfähigen Fahrzeug,
- einem manövrierbehinderten Fahrzeug,
- einem fischenden Fahrzeug,
- ggf. einem anderen Segelfahrzeug, abhängig von der Segelstellung in Bezug auf den Wind (Nummer 44).
Ein Sportfahrzeug muss vermeiden, die sichere Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs zu behindern. Frühzeitige Maßnahmen wie eine Kursänderung, eine Geschwindigkeitsänderung oder eine Kombination aus beidem können dazu beitragen, die sichere Passage zu ermöglichen (Nummer 45).
Verhalten und Sicherheitsabstände in der Schifffahrt
BearbeitenIhr Segelfahrzeug oder Ihre Motoryacht unter 20 m Länge unterliegt einem Behinderungsverbot in engen Fahrwassern sowie auf dem Einbahnweg eines Verkehrstrennungsgebietes (VTG) gegenüber Maschinenfahrzeugen im VTG (Nummer 46).
Von Minenräumfahrzeugen ist ein Abstand von mindestens 1.000 m einzuhalten (Nummer 47).
Auf einer Motoryacht A erkennt man nachts etwa recht voraus das Topplicht und beide Seitenlichter eines Fahrzeugs B, die rasch heller werden. Fahrzeug B ist ein Maschinenfahrzeug von weniger als 50 m Länge in Fahrt. Beide Fahrzeuge müssen ihren Kurs nach Steuerbord ändern, sodass sie einander an der Backbordseite passieren. Dabei müssen beide das Signal „ein kurzer Ton“ geben (Nummer 48).
NUMMER 49
Ausweichpflichten einer Motoryacht: Eine Motoryacht muss folgenden Fahrzeugen ausweichen: manövrierunfähigen Fahrzeugen, manövrierbehinderten Fahrzeugen, fischenden Fahrzeugen, Segelfahrzeugen sowie ggf. einem anderen Maschinenfahrzeug (Nummer 50).
Nummer 51
Maßnahmen einer manövrierunfähigen Motoryacht bei Nacht: Eine Motoryacht von 8 m Länge, die nachts manövrierunfähig in der Nordsee treibt und ein großes Fahrzeug direkt auf sich zukommen sieht, hat folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Anzeigen der Manövrierunfähigkeit durch jedes verfügbare Mittel, z. B. über UKW-Sprechfunk, ein Schallsignal oder ein Lichtsignal lang-kurz-kurz.
- Bei weiterer Annäherung das andere Fahrzeug mit einer starken Handlampe anleuchten, um auf sich aufmerksam zu machen.
- Führen eines weißen Rundumlichtes, das mit keinem anderen Licht verwechselt werden kann.
- Abfeuern eines Signals, z. B. weißer Stern oder Blitz-Knall.
- Unverzüglich die Verkehrszentrale informieren (sofern vorhanden), sobald die Manövrierunfähigkeit eintritt (Nummer 52).
Vorschriften und Definitionen zu Fahrwassern und Seeschifffahrtsstraßen
BearbeitenFahrwasser in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gelten als enge Fahrwasser im Sinne der KVR (Nummer 53). Die durchgehende Schifffahrt umfasst alle Fahrzeuge, die dem Fahrwasserverlauf einer Seeschifffahrtsstraße folgen. Ein Abweichen von der Fahrwasserrichtung um maximal ±10° wird dabei als zulässig angesehen, unabhängig vom Zweck des Fahrzeugbetriebs (Nummer 54).
Die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr fordern, dass jeder Verkehrsteilnehmer die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet. Niemand darf andere Personen, Fahrzeuge oder die Umwelt schädigen, gefährden, mehr als unvermeidbar behindern oder belästigen (Nummer 55).
Verkehrspflichten und Definitionen: Der Schiffsführer ist verantwortlich für die Befolgung aller Vorschriften, wie KVR und SeeSchStrO, sowie für die korrekte Ausrüstung seines Fahrzeugs mit Lichtern, Signalkörpern und Schallsignalanlagen (Nummer 56). Seeschifffahrtsstraßen umfassen Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser und einer Linie drei Seemeilen seewärts der Basislinie, sowie durch Tonnen begrenzte Fahrwasser im Küstenmeer und bestimmte Binnenwasserstraßen (Nummer 57).
Fahrwasser im Sinne der SeeSchStrO sind die Teile von Wasserflächen, die durch Tonnen (laterale Zeichen) begrenzt oder gekennzeichnet sind, oder auf Binnenwasserstraßen für die durchgehende Schifffahrt bestimmt sind (Nummer 58).
Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen gelten die KVR, die SeeSchStrO, ggf. Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD) Nord und Nordwest, sowie die Hafenordnungen (Nummer 59). Die KVR gelten im gesamten Geltungsbereich der SeeSchStrO, innerhalb und außerhalb der Fahrwasser, soweit die SeeSchStrO keine abweichenden Vorschriften trifft (Nummer 60).
Segelfahrzeuge im Fahrwasser: Segelfahrzeuge, die in einem Fahrwasser der SeeSchStrO nicht deutlich der Richtung des Fahrwassers folgen, müssen untereinander nach den Regeln der KVR ausweichen. Dabei dürfen sie jedoch vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge weder gefährden noch behindern (Nummer 61).
Schallsignale bei Gefahren und Verhalten auf Seeschifffahrtsstraßen
BearbeitenAuf der Elbe hören Sie nachts das Schallsignal kurz-lang von einem Fahrzeug, das zusätzlich zu seinen Fahrtlichtern ein rotes Rundumlicht führt. Dieses Signal ist das Bleib-weg-Signal, welches von Fahrzeugen gegeben wird, bei denen gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe frei werden oder drohen frei zu werden, oder wenn Explosionsgefahr besteht. In diesem Fall müssen Sie sich mit Ihrem Fahrzeug möglichst weit von dem anderen Fahrzeug entfernen und einen sicheren Abstand einhalten. Es dürfen keine elektrischen Schalter bedient werden, und offenes Feuer ist strikt zu vermeiden (Nummer 62).
Das allgemeine Gefahr- und Warnsignal ist zu geben, wenn ein Fahrzeug ein anderes gefährdet oder selbst durch dieses gefährdet wird. Es lautet: ein langer Ton, vier kurze Töne; ein langer Ton, vier kurze Töne. Das Signal muss rechtzeitig und, soweit möglich, gegeben werden, um die Gefahr zu verdeutlichen (Nummer 63).
Verhalten und Fahrregeln für Sportfahrzeuge im Nord-Ostsee-Kanal (NOK)
BearbeitenVerhaltensregeln: Sportfahrzeuge dürfen den Nord-Ostsee-Kanal (NOK) in der Regel nur während der Tagfahrzeiten und ohne Lotsen benutzen. Sie dürfen den Kanal nicht bei verminderter Sicht befahren. Die Kanalfahrt muss so organisiert werden, dass Sportfahrzeuge vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für sie bestimmte Liegestelle erreichen. Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht müssen sie in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen (Nummer 64).
Fahrregeln: Das Segeln ist auf dem NOK verboten. Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen jedoch zusätzlich ihre Segel setzen, um die Stabilität zu erhöhen. Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf lediglich ein weiteres Sportfahrzeug schleppen (Nummer 65).
Maßnahmen bei Nebel: Wenn während der Durchfahrt durch den NOK Nebel auftritt, muss das Sportboot schnellstmöglich in einem Weichengebiet hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen (Nummer 66).
Lichtsignale vor dem Einlaufen in Brunsbüttel:
- Ein unterbrochenes rotes Licht: Einfahren verboten.
- Ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht: Freigabe wird vorbereitet.
- Ein unterbrochenes weißes Licht: Sportfahrzeuge können einfahren (Nummer 67).
Vorfahrt und Verhalten im Fahrwasser
BearbeitenVorfahrt beachten: Der Begriff „Vorfahrt beachten“ begründet eine Wartepflicht. Fahrzeuge, die Vorfahrt beachten müssen, müssen rechtzeitig durch ihr Fahrverhalten erkennen lassen, dass sie warten werden. Sie dürfen erst weiterfahren, wenn sicher ist, dass die Schifffahrt im Fahrwasser nicht beeinträchtigt wird. Ggf. muss der Wartepflichtige seinen Kurs und/oder seine Geschwindigkeit anpassen, wobei dies rechtlich nicht als Ausweichen gilt (Nummer 68).
Vorfahrt haben: „Vorfahrt haben“ gilt ausschließlich für Fahrzeuge, die im Fahrwasser fahren oder dem Fahrwasserverlauf folgen. Andere Fahrzeuge, die in das Fahrwasser einlaufen, dort drehen oder an- und ablegen wollen, müssen warten, bis das vorfahrtberechtigte Fahrzeug vorüber ist. Vorfahrt haben bedeutet jedoch nicht, diese zu erzwingen. Ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug muss ggf. Maßnahmen ergreifen, um eine drohende Kollision zu verhindern (Nummer 69).
Einlaufen in das Fahrwasser: Fahrzeuge, die in das Fahrwasser einlaufen wollen, müssen die Vorfahrt der Fahrzeuge im Fahrwasser beachten. Sie müssen warten, bis das Fahrwasser frei ist, und ihr Warteverhalten klar erkennbar machen (Nummer 70).
Verlassen eines Anker- oder Liegeplatzes: Auch Fahrzeuge, die einen Anker- oder Liegeplatz verlassen, müssen die Vorfahrt der im Fahrwasser fahrenden Fahrzeuge beachten. Sie müssen warten, bis das Fahrwasser frei ist, und ihr Warteverhalten rechtzeitig durch Kurs- und/oder Geschwindigkeitsanpassung zeigen (Nummer 71).
Verhalten von Sportfahrzeugen: Fahren im Fahrwasser: Sportfahrzeuge, die der Richtung des Fahrwassers folgen, müssen sich so nahe wie möglich am äußeren Rand des Fahrwassers an der Steuerbordseite halten, sofern dies ohne Gefahr möglich ist (Nummer 72).
Fahren außerhalb des Fahrwassers: Außerhalb des Fahrwassers muss ein Sportfahrzeug so fahren, dass klar erkennbar ist, dass es das Fahrwasser nicht benutzt (Nummer 73).
Begegnung von Segelfahrzeugen im Fahrwasser: Segelfahrzeuge, die dem Fahrwasserverlauf folgen und sich auf nahezu entgegengesetzten Kursen begegnen, müssen beide nach Steuerbord ausweichen, um eine sichere Passage zu ermöglichen (Nummer 74).
Queren eines Fahrwassers: Das Queren eines Fahrwassers im Sinne der SeeSchStrO bedeutet ein deutliches Abweichen vom Fahrwasserverlauf, in der Regel mehr als 10°. Ein Beispiel hierfür ist das Kreuzen eines Segelfahrzeugs über die gesamte oder auch nur teilweise Fahrwasserbreite (Nummer 75).
Geschwindigkeit bei Badebetrieb: Außerhalb eines Fahrwassers, an Stellen mit erkennbarem Badebetrieb, muss ein Sportboot eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h einhalten, wenn es sich im Abstand von weniger als 500 m vom Ufer befindet (Nummer 76).
Nummer 77
Nummer 78
Fahrwasserkennzeichnung, Schleppen und besondere Bestimmungen im Nord-Ostsee-Kanal (NOK)
BearbeitenBackbordfahrwassertonnen: Beim Passieren von Cuxhaven, elbabwärts segelnd, handelt es sich bei der Tonne 32a an Steuerbord um eine Backbordfahrwassertonne. Die nächste Tonne an derselben Seite trägt die Bezeichnung 32 (Nummer 79). Eine Backbordfahrwassertonne ist eine Fahrwasserkennzeichnung, die gemäß dem Lateralsystem (IALA-B) die linke Begrenzung eines Fahrwassers in Fahrtrichtung kennzeichnet.
Lichterführung beim Schleppen: Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne der KVR. Daher ist keine besondere Lichterführung oder Kennzeichnung vorgeschrieben (Nummer 80).
Schleppen im Nord-Ostsee-Kanal (NOK): Für Sportfahrzeuge gelten beim Schleppen im NOK folgende Bestimmungen:
- Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein weiteres Sportfahrzeug schleppen.
- Das geschleppte Sportfahrzeug darf eine Höchstlänge von weniger als 15 m haben.
- Die Mindestgeschwindigkeit beim Schleppen beträgt 9 km/h (Nummer 81).
Nummer 82
Führungsverbot und Alkoholgrenzen gemäß SeeSchStrO
BearbeitenFührungsverbot: Laut SeeSchStrO darf ein Fahrzeug nicht geführt oder als Mitglied der Crew keine Tätigkeit im Brücken- oder Decksdienst ausgeübt werden, wenn eine Person aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in ihrer sicheren Ausführung dieser Tätigkeiten behindert ist (Nummer 83).
Alkoholgrenzen: Eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr führen zu einem Verbot, ein Fahrzeug zu führen oder im Brückendienst tätig zu sein. Auch der Konsum einer Alkoholmenge, die diese Konzentrationen verursacht, ist verboten (Nummer 84).
Vorschriften bei Anlauf ausländischer Häfen und Schiffszertifikate
BearbeitenAnlaufen eines ausländischen Hafens: Beim ersten Anlaufen eines ausländischen Hafens müssen die Einreise-, Gesundheits- und Zollformalitäten erledigt werden (Nummer 85).
Flaggenzertifikat: Das Flaggenzertifikat ist ein vom BSH (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) ausgestellter Ausweis, der das Recht und die Pflicht zum Führen der Bundesflagge nachweist. Es wird für Fahrzeuge unter 15 m Länge über Alles (Lüa), also „nicht registerpflichtige Fahrzeuge“, ausgestellt (Nummer 86).
Schiffszertifikat: Das Schiffszertifikat ist ein Nachweis, dass ein Schiff im Seeschiffsregister eingetragen ist. Es wird vom Registergericht ausgestellt und ist für Schiffe mit einer Rumpflänge ab 15 m vorgeschrieben (Nummer 87).
Begriffe der maritimen Zoneneinteilung
BearbeitenKüstenmeer: Das Küstenmeer umfasst die Meeresgewässer seewärts der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der Basislinie bis zu einer Breite von 12 Seemeilen (Nummer 88).
Innere Gewässer: Die inneren Gewässer sind die Gewässer, die sich landwärts der Basislinien befinden und damit vollständig innerhalb des Staatsgebietes liegen (Nummer 89).
Basislinie: Die Basislinie ist die Grenze zwischen den inneren Gewässern eines Staates und dem Küstenmeer. Basislinien sind in Seekarten eingezeichnet und dienen der Abgrenzung dieser maritimen Zonen (Nummer 90).
Seeunfalluntersuchung und Meldepflichten
BearbeitenAufgaben der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung: Die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung ist für die amtliche Untersuchung von schaden- oder gefahrverursachenden Vorkommnissen (Seeunfällen) im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes zuständig. Sie ermittelt die Umstände, die zu dem Unfall geführt haben, und gibt Untersuchungsberichte sowie Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung zukünftiger Seeunfälle heraus (Nummer 91).
Definition eines Seeunfalls: Ein Seeunfall im Sinne des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SUG) liegt vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:
- Schiffsverlust, Aufgrundlaufen oder Kollision.
- Tod, Verschollenheit oder schwere Verletzung einer Person.
- Maritimer Umweltschaden oder anderer Sachschaden.
- Gefahr für Menschen oder Schiffe.
- Gefahr eines schweren Schadens an einem Schiff, einem meerestechnischen Bauwerk oder an der Meeresumwelt (Nummer 92).
Verhalten nach einem Seeunfall: Ein Seeunfall muss unverzüglich der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung gemeldet werden. In deutschen Häfen kann dies auch über die Wasserschutzpolizei erfolgen, im Ausland über die zuständigen Hafenbehörden (Nummer 93).
Pflichtangaben bei einer Meldung: Folgende Informationen müssen bei einer Meldung gemacht werden:
- Name und Aufenthalt des Meldenden.
- Ort (geographische Position) und Zeit des Unfalls.
- Name, Rufzeichen, Flagge des Schiffes sowie MMSI-Nummer.
- Typ und Verwendungszweck des Schiffes.
- Name des Betreibers und des verantwortlichen Schiffsführers.
- Herkunfts- und Zielhafen.
- Anzahl der Besatzungsmitglieder und Personen an Bord.
- Umfang von Personen- und Sachschäden.
- Verlauf des Vorkommnisses.
- Angaben zu anderen beteiligten Schiffen.
- Wetterbedingungen.
- Angaben zur Gefahr von Meeresverschmutzung (Nummer 94).
Rechtsgrundlage und Verantwortlichkeit: Die erforderlichen Angaben sind in der "Verordnung über die Sicherung der Seefahrt" geregelt. Verantwortlich für die Meldung ist in erster Linie der Schiffsführer. Ist dieser verhindert, übernimmt ein anderes Besatzungsmitglied die Meldung. Falls keine dieser Personen dazu in der Lage ist, liegt die Verantwortung beim Betreiber des Schiffes (Nummer 95).
Seeämter und rechtliche Informationen für Wassersportler
BearbeitenSeeämter und ihre Aufgaben: Seeämter sind Untersuchungsausschüsse, die bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest gebildet werden. Ihre Aufgabe besteht darin, zu untersuchen, ob gegen einen Verfahrensbeteiligten ein Fahrverbot ausgesprochen werden muss oder ob ein Befähigungszeugnis bzw. ein amtlicher Führerschein der Sportschifffahrt entzogen werden soll (Nummer 96).
Rechtliche Informationen und Hinweise für Wassersportler: Behördliche Veröffentlichungen wie "Sicherheit auf dem Wasser, Leitfaden für Wassersportler" und "Sicherheit im See- und Küstenbereich, Sorgfaltsregeln für Wassersportler" bieten rechtliche Informationen und wichtige Hinweise zum Verhalten auf Seeschifffahrtsstraßen (Nummer 97).
Meldepflicht bei Gefahren: Meldung einer Gefahr auf See: Wenn auf der Nordsee, nördlich von Helgoland, eine unbekannte Gefahr wie ein treibender Container gesichtet wird, muss dies auf dem schnellsten Weg direkt oder über eine Verkehrszentrale bzw. Küstenfunkstelle dem Maritimen Lagezentrum (MLZ) in Cuxhaven gemeldet werden, das als Meldestelle für Unfälle auf See fungiert (Nummer 98).
Flaggenführung
BearbeitenGastlandflagge: Die Flagge des Gastlandes wird beim Einlaufen in die Küstengewässer des Gastlandes an der Steuerbordsaling des Sportfahrzeugs gehisst (Nummer 99).
Bundesflagge: Die Bundesflagge wird auf in Betrieb befindlichen Yachten während der Flaggzeit in den Küstengewässern, auf See und im Hafen geführt. Sie wird am Flaggenstock am Heck gesetzt. Auf segelnden mehrmastigen Yachten kann sie alternativ im Topp des hintersten Mastes geführt werden, jedoch nicht am Achterstag (Nummer 100).