Behandlung von Free and Open Source Software im deutschen Steuerrecht/ Einkommensteuer/ Zuwendungen

Bei Zuwendungen handelt es sich um Zahlungen oder die Überlassung von Gegenständen.

Hierbei ist zu unterscheiden wer begünstigt werden soll und welcher Art die Vertragsbeziehungen sind.

Ist der Empfänger der Zuwendungen eine inländische (deutsche) gemeinnützige Körperschaft (§§ 51, 52 AO), so sind Zuwendungen als Spenden abzugsfähig ( § 10 b EStG).

Dies gilt auch für Sachspenden, jedoch nicht Nutzungen und Leistungen (§ 10 b Abs. 3 Satz 1 EStG), sprich Hardwarespenden sind abzugsfähig, nicht jedoch Spenden von Rechten, Bandbreite, Speicherplatz o. ä..

Ist der Empfänger keine gemeinnützige Körperschaft deutschen Rechts, so sind Zuwendungen nur im Rahmen des § 4 Abs. 5 EStG bis zur Höhe von € 35,-- pro Kalenderjahr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dabei kommt ggf. eine Pauschalversteuerung gem. § 37 b EStG für Hardwarespenden über € 10,-- in Betracht.

Ein Sonderfall hierbei bilden Codespenden, d. h. Änderungen und Ergänzungen der verwendeten FOSS. Grundsätzlich sind diese betrieblich veranlasst, da die betrieblich genutze Software gewartet und erweitert wird. Die Aufwendungen hierfür sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.