Austauschschüler-Knigge für die USA: Bundesländerliste

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  • Schleswig-Holstein:
    §2 (1) Satz [6] - [8]
    Wird in Verbindung mit einem Schulbesuch im Ausland während des 11. Jahrganges ein Antrag auf Überspringen der Einführungszeit gestellt, so gelten die Hinweise zu § 2(1) Satz [2] entsprechend. Über den Schulbesuch ist ein Nachweis zu erbringen. Schülerinnen und Schüler, die während des gesamten 11. Jahrganges im Ausland waren, können das kleine bzw. das Latinum erst am Ende des 12. Jahrganges erwerben.
    §2 (1) Satz [2] - [4]
    Die Schule berät solche Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe überspringen wollen, wie sie die notwendigen Unterrichtsstoffe bis zum Ende von 11.2 in geeigneter Weise nacharbeiten können. Schülerinnen und Schüler können auch bereits von Beginn des z. Halbjahres der Klassenstufe 10 an den Beginn des z. Halbjahres der 11. Jahrgangsstufe springen. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klassenstufe 9 in die 11. Jahrgangsstufe versetzt werden oder vom Beginn des z. Halbjahres der Klassenstufe 10 an den Beginn des z. Halbjahres der 11. Jahrgangsstufe springen, erhalten erst am Ende der 11. Jahrgangsstufe die Mittlere Reife und gegebenenfalls das Kleine Latinum. Für Gesamtschülerinnen und Gesamtschüler entfällt in diesem Fall die Abschlußprüfung am Ende der Klassenstufe 10. Ein Rücktritt aus der 11. Jahrgangsstufe in die Klassenstufe 10 ist nicht möglich.
  • Hamburg:
    §36 (2)
    Nach einem mindestens halbjährigen Auslandsaufenthalt setzt der Übergang der Schülerinnen und Schüler in das zweite Halbjahr der Vorstufe innerhalb der letzten drei Monate des Unterrichts oder in die Studienstufe ferner voraus, dass sie in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen und keine mangelhaften oder ungenügenden Leistungen erbracht haben. Maßgeblich für den im Satz 1 vorausgesetzten Leistungsstand ist das letzte Zeugnis des Gymnasiums. Unterbrechen Schülerinnen und Schüler den Besuch des Gymnasiums im Laufe eines Schulhalbjahres und wird kein Abgangszeugnis erteilt, wird der Leistungsstand entsprechend den Vorschriften für die Leistungsbewertung in Abgangszeugnissen festgestellt und den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten bekannt gegeben.
  • Niedersachsen:
    Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) Vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 171 – VORIS 22410 –) §4 (1-5)
    Die Zeiten eines regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet, jedoch nicht zulasten der Schülerin oder des Schülers. Bei einem Schulbesuch im Ausland erbrachte Leistungen können bei einem zwölfjährigen Bildungsgang auf die in der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu erbringenden Leistungen im Regelfall nicht angerechnet werden. Die Schule kann auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht worden sind, anrechnen. Ausnahmsweise kann die Schule auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, anrechnen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ist. Die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in einem dreizehnjährigen Bildungsgang auf Antrag verkürzt werden, soweit die Schülerin oder der Schüler einen regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuch im Ausland nachweist. 2Wird die Einführungsphase wegen eines Schulbesuchs nach Satz 1 ganz erlassen oder um das zweite Schulhalbjahr verkürzt, so ist die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt. Im Fall der Anrechnung nach Absatz 2 oder der Verkürzung nach Absatz 3 kann die Schule unter Berücksichtigung des Schulbesuchs im Ausland bei der Wahl der Prüfungsfächer und hinsichtlich der Belegungsverpflichtungen Ausnahmen von den Anforderungen zulassen, die sich auf den Unterrichtsbesuch in der Einführungsphase beziehen. Wer nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen wird, kann seine Belegungsverpflichtungen in Fremdsprachen in einer abweichenden Weise erfüllen, wenn dies aufgrund des bisherigen Schulbesuchs erforderlich ist.
  • Hessen:
    Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) in der Fassung vom 13. Mai 2004 Gült. Verz. Nr.: 723 §23 (5)
    Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 5 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel das zweite Halbjahr der Jahrgangstufe 12 und das erste Halbjahr der Jahrgangstufe 13) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.
  • Bayern:

    Es gibt eine neue Regelung in Bayern für das letzte Jahr G9: Die 11. Klasse geht nur ein halbes Jahr lang, d.h. das Halbjahreszeugnis wird zum Jahreszeugnis für die 11. Klasse. Das zweite Halbjahr ist dann schon das erste für die Kollegstufe. Dafür schreibt das letzte Jahr G9 schon ein halbes Jahr früher Abitur und ist im Februar schon mit der Schule fertig. Aus diesem Grund ist es nicht bzw. nur sehr schwer möglich, die die 11. Klasse im Ausland zu verbringen. Weiteres bei dem Schulleiter eures Vertrauens

    Wichtige Bestimmungen des Kultusministeriums: Internationaler Schüleraustasuch. Bek des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 26. Januar 1995 (KWMBl I S. 100), geändert durch Bek vom 2. März 1995 (KWMBl I S. 118) 4.5 Wiedereingliederung nach der Rückkehr
    Beurlaubte Schüler können nach ihrer Rückkehr keine Vergünstigungen insbesondere hinsichtlich des Lernstoffes beanspruchen. Ein Schuljahr wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer (vgl. z.B. § 41 Abs. 1 Satz 3 GSO) angerechnet, wenn die Zeit der Beurlaubung einen wesentlichen Teil eines Schuljahres umfaßt hat. Eine freiwillige Wiederholung der jeweiligen Jahrgangsstufe wird dann anzuraten sein, wenn zu erwarten ist, daß dieentstehenden Lücken auf andere Weise nicht geschlossen werden können. Für den Fall, daß ein beurlaubter Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe eintreten will, ohne dafür die Vorrückungserlaubnis nach den bayerischen Bestimmungen zu besitzen, kann ihm das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, daß die entstandenen Lücken geschlossen werden können. Das Verfahren bestimmt sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Schulordnungen. Der Schüler hat die Möglichkeit, bis spätestens im Anschluß an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses beziehungszweise des Zeugnisses über den Ausbildungsabschnitt 12/1 freiwillig zurückzutreten. Schüler, die von einer ausländischen Schule in die Kursphase überwechseln, müssen bereit sein, das Kursangebot der jeweiligen Schule zu akzeptieren. Die vier Ausbildungsabschnitte in der Kollegstufe sind in jedem Fall zu durchlaufen. Eine Übernahme ausländischer Leistungsbewertungen ist nicht möglich. Bei Schülern beruflicher Vollzeitschulen ist in Anbetracht der kurzen Schuldauer eine Wiederholung der Jahrgangsstufe dringend anzuraten. Bei der Fachoberschule ist eine Wiederholung erforderlich, sofern die fachpraktische Ausbildung entfallen ist oder wesentlich verkürzt wurde.
  • Berlin:
    Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 1. August 1984 (GVBl. S. 723, 1170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2004 (GVBl. S. 180) §6 (1)
    In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gehen unmittelbar die Schüler über, die an einer öffent-lichen oder anerkannten privaten Schule in Berlin
    1. ein Zeugnis über die Versetzung in die Einführungsphase oder
    2. ein dem Versetzungszeugnis im Sinne von Nummer 1 entsprechendes Abschlusszeugnis der Gesamtschule
    erwerben. Ferner können auch Schüler in die Einführungsphase eintreten, die während der Klasse 10 des Gym-nasiums zur Teilnahme am Schüleraustausch beurlaubt waren, wenn vom Schulleiter der aufnehmenden Schule unter Einbeziehung der während des Schüleraustausches erbrachten Leistungen ein hierfür ausreichender Leis-tungsstand festgestellt wird; sie unterliegen einer Probezeit von einem Schulhalbjahr, über deren Bestehen die Klassenkonferenz entscheidet. Wer die Probezeit bestanden hat, besitzt eine dem Realschulabschluss gleichwer-tige Schulbildung. Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, müssen in das zweite Schulhalbjahr der Klasse 10 zurücktreten; über die Versetzung in die Einführungsphase wird allein aufgrund der Leistungen in die-sem Schulhalbjahr entschieden. In die Einführungsphase können auch Schüler unmittelbar eintreten, die die Klasse 10 übersprungen haben; Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

    sowie § 41
    (1) An ausländischen Schulen erbrachte Leistungen können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht wer-den. (2) Bei einem Auslandsaufenthalt während der Einführungsphase ist nach Rückkehr auf Antrag die Eingliede-rung in den bisherigen Schülerjahrgang möglich. Die Entscheidung trifft der Schulleiter auf der Grundlage eines vor Antritt der Beurlaubung ausgesprochenen Votums der Klassenkonferenz und unter Würdigung der im Ausland erbrachten Leistungen. Bei Schulwechsel entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule über die Einglie-derung aufgrund einer Stellungnahme der bisher besuchten Schule. Die Voraussetzungen für die Wahl eines Faches zum Prüfungsfach sind erfüllt, wenn während des gesamten Auslandsaufenthaltes am Unterricht im jeweiligen Fach teilgenommen wurde. Sofern eine Eingliederung in den folgenden Schülerjahrgang oder nach Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang ein freiwilliger Rücktritt innerhalb der ersten acht Unterrichtswochen erfolgt, gilt dies nicht als Rücktritt im Sinne des §12.
  • Sachsen:
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) Vom 3. August 2004 §31
    Nach der Klassenstufe 9 oder 10 können Schüler, die in die nächsthöhere Klassenstufe oder die Jahrgangsstufe 11 versetzt sind, auf ihren Antrag, bei minderjährigen Schülern auf Antrag der Eltern, vom Regionalschulamt für die Zeit eines längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt werden. Darüber hinaus ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland grundsätzlich nicht zulässig. Aus wichtigem Grund kann das Regionalschulamt unter den sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 Schüler nach der Jahrgangsstufe 11 beurlauben, soweit die Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 nach Ablauf der Beurlaubung gesichert sind.
  • Brandenburg:
    Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV) Vom 1. März 2002 (GVBl.II/02 S.142), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2005 (GVBl.II/05 S.509) §4 (1-3)
    Schülerinnen und Schüler können in der Einführungsphase und den ersten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase auf Antrag für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Im letzten Jahr der Qualifikationsphase ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland unzulässig. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Die Schullaufbahn kann unter Anrechnung der Zeiten des Schulbesuchs im Ausland in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass mit dem Schulbesuch im Ausland die Voraussetzungen gemäß den §§ 8 oder 10 erfüllt wurden oder die nachgewiesenen Leistungen vor und während des Schulbesuchs im Ausland eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Schullaufbahn fortgesetzt werden soll. Bei einem Auslandsaufenthalt im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase können auf Antrag die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase in die Gesamtqualifikation und die Mindestanforderungen gemäß § 33 Abs. 5 einbezogen werden, wenn die Bewertbarkeit des Schulhalbjahres auf Grund der Dauer der Beurlaubung nicht möglich ist. Bei einem Auslandsaufenthalt sowohl im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase als auch im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase können auf Antrag für die Berechnung der Gesamtqualifikation und der Mindestanforderungen gemäß § 33 Abs. 5 ausländische Leistungsnachweise übernommen werden, wenn diese hinsichtlich Umfang, Fächerbreite und Anforderungsniveau dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase vergleichbar sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
  • Sachsen-Anhalt:
    Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung). Vom 24. März 2003. §5 (1-5)
    Eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag für die Zeit eines nachgewiesenen längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland durch das Staatliche Schulamt genehmigt werden, wenn regelmäßiger Schulbesuch in einem vergleichbaren Bildungsgang nachgewiesen wird. Der Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag durch das Staatliche Schulamt auf den Besuch der Einführungsphase angerechnet werden. Umfasst dieser Schulbesuch im Ausland auch das zweite Halbjahr der Einführungsphase, kann der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Versetzungsentscheidung erfolgen, wenn in der jeweiligen Landessprache, einer weiteren Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes zumindest ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Das Staatliche Schulamt kann im Einzelfall den Eintritt in die Qualifikationsphase auch zulassen, wenn eine vollständige entsprechende Belegung im Gastland nachweislich nicht möglich war. Die mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erreichbaren Berechtigungen werden in diesen Fällen durch mindestens 05 Punkte in allen Kursen des ersten Kurshalbjahres erreicht, wobei eine Minderleistung bis 01 Punkten zugelassen ist. Erfolgt die Beurlaubung nach dem Absolvieren der Einführungsphase und vor Eintritt in die Qualifikationsphase, wird diese Zeit nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. Eine Beurlaubung vom Besuch der Qualifikationsphase für einen Schulbesuch im Ausland ist unzulässig. Leistungen, die an einer deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erzielt worden sind, sind bei Rückkehr während der Einführungsphase für die Erstellung der Jahresnoten zu berücksichtigen.
  • Nordrhein-Westfalen:
    Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG – APO-GOSt) Vom 5. Oktober 1998 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2001 (SGV. NRW. 223) §4 (1-3)
    Während der Jahrgangsstufen 11 und 12 können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 10 ASchO beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Die Jahrgangsstufe 13 kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden. Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11 oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11/II beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Jahrgangsstufe 12 fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Jahrgangsstufe 12 mitarbeiten können. Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.

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