Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 2 Die Anfechtungsklage/ C. Begründetheit/ IV. Klausurrelevante Ermächtigungsgrundlagen und ihre Prüfung/ Ermächtigungsgrundlagen des Kommunalrechts

§ 2 Die Anfechtungsklage

C. Begründetheit

IV. Klausurrelevante Ermächtigungsgrundlagen und ihre Prüfung

5. Ermächtigungsgrundlagen des Kommunalrechts

Dieser Abschnitt ist unter der Creative-Commons-Lizenz BY-SA 4.0 offen lizenziert.

Sebastian Piecha

1252 Die Anfechtungsklage ist im besonderen Verwaltungsrecht eine häufige Konstellation in Prüfungsarbeiten. Sie spielt daher auch im Bereich des Kommunalrechts eine Rolle, wenngleich Fallgestaltungen im Bereich der Leistungs- und Feststellungsklage hier eine noch größere Relevanz aufweisen (s. dazu § 5 Rn. 235 ff. und § 6 Rn. 186 ff.).

1253 Voraussetzung ist stets das Vorliegen eines Verwaltungsakts (dazu Rn. 38 ff.). Im Kommunalrecht kommen dabei mehrere Konstellationen in Betracht: Zunächst könnte sich ein Bürger gegen einen Verwaltungsakt der Kommune wehren. Dann ist inzident, also innerhalb der Prüfung der Ermächtigungsgrundlage des Verwaltungsakts möglicherweise das nach den Regelungen des jeweiligen Kommunalrechts ordnungsgemäße Zustandekommen der als Ermächtigungsgrundlage dienenden Satzung oder Verordnung zu prüfen. Diese Konstellation wird an gegebener Stelle erwähnt. Es erscheint jedoch insbesondere denkbar, dass die Kommune selbst Adressatin eines Verwaltungsakts ist, etwa wenn die Aufsichtsbehörde Maßnahmen gegen sie ergreift. Diese Konstellation wird ausführlich im Folgenden erläutert (s. Rn. 1271 ff.). Schließlich scheint es auch möglich, dass ein Verwaltungsakt an ein Rats- bzw. Kreistagsmitglied gerichtet wird. Ob und warum es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, muss dann ebenfalls geprüft werden. Dies wird im Folgenden ebenfalls erörtert (s. ebenfalls Rn. 1271 ff.).

1254 Bei den letzten beiden soeben genannten Konstellationen ist im Einzelfall teilweise sehr umstritten, ob es sich bei der Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht. Hierbei sind dann die Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG schon im Rahmen der statthaften Klageart genau zu untersuchen (s. Rn. 38 ff.). Wann und wo die strittigen Punkte liegen, wird in diesem Abschnitt diskutiert.

a) Einführung in das Kommunalrecht Bearbeiten

Sebastian Piecha

1255 Bevor jedoch die relevanten Ermächtigungsgrundlagen und Konstellation der Anfechtungsklage im Kommunalrecht beschrieben werden, wird im Folgenden nun zunächst ein einführender Überblick über die wesentlichen Grundlagen des Kommunalrechts gegeben, um dieses Rechtsgebiet für die Klausur- und Hausarbeitspraxis einordnen zu können.

aa) Begriff des Kommunalrechts Bearbeiten

Sebastian Piecha

1256 Auch das Kommunalrecht hält zahlreiche Fallgestaltungen bereit, die Gegenstand einer Klausur sein können.[1] Dabei ist in den Anfangssemestern eine isolierte Kommunalrechts-Abschlussklausur durchaus häufiger als in Fortgeschrittenenübungen oder gar Examensklausuren der ersten oder zweiten (Staats-)Prüfung. In den beiden letzteren Konstellationen werden kommunalrechtliche Aufgabenstellungen oft und gern mit solchen aus anderen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts, etwa dem Polizei- und Ordnungsrecht oder dem Baurecht verbunden. Eine auf den ersten Blick rein kommunalrechtliche und überschaubare Aufgabe kann so leicht im Schwierigkeitsgrad erhöht werden.

1257 Unter dem Begriff „Kommunalrecht“ versteht man die Rechtssätze, die die Rechtsstellung der Kommunen innerhalb des Staates, die Grundordnung sowie Organisation der Kommune sowie ihre Aufgaben, Instrumente und Finanzen regeln (Innenrecht der Kommune).[2] Dabei spielt im Kommunalrecht auch das Verhältnis zu ihren Bürgern bzw. Einwohnern (Außenrecht) eine Rolle. Ähnlich dem Staatsrecht für die Grundordnung des Staates und das Verhältnis zu den dort lebenden Menschen regelt das Kommunalrecht Entsprechendes auf der untersten Ebene staatlicher Verwaltung, den Kommunen. Es wird daher auch von Kommunalverfassung gesprochen, da die Regelungen grundlegende Bestimmungen zur Ordnung der Kommunen festlegen. Im Wesentlichen ist der Begriff jedoch ein Synonym zu dem des Kommunalrechts. Der Begriff Kommune ist dabei der Oberbegriff insbesondere für die Gebietskörperschaften der Städte und Gemeinden sowie für Gemeindeverbände wie die (Land-)Kreise.[3]

1258 Das Kommunalrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, seine Ausgestaltung obliegt den einzelnen Ländern (dazu Rn. 1268), die hierfür die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 I GG) haben.[4] Bundesrechtlich enthält das GG lediglich zwei, wesentlich grundlegende, übergeordnete Vorgaben: Art. 28 I 2 GG legt fest, dass in Gemeinden, Städten und Kreisen eine nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl hervorgegangene Volksvertretung besteht. Ferner gewährleistet Art. 28 II 1, 2 GG die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (dazu Rn. 1259 ff.). Landesverfassungsrechtlich ist diese Selbstverwaltungsgarantie meist noch einmal festgeschrieben, wenngleich sich die inhaltliche Ausgestaltung jeweils teilweise stark unterscheidet und über die im GG festgelegten Garantien hinausgehen kann.[5] Die Gewährleistung aus dem Grundgesetz bildet insoweit die inhaltliche Mindestgarantie.[6]

bb) Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie Bearbeiten

Sebastian Piecha

1259 Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG bzw. ggf. die jeweilige Landesverfassungsbestimmung) umfasst im Wesentlichen zweierlei:

Kommunale Selbstverwaltungsgarantie i.w.S.
institutionelle Garantie Selbstverwaltungsgarantien i.e.S.

1260 Die institutionelle Garantie bedeutet, dass gewährleistet ist, dass es die Einrichtung (Institution) Kommune überhaupt als solche geben muss.[7] Dies meint jedoch nur allgemein die Einrichtung von Kommunen, nicht den Bestand einer einzelnen Kommune.[8]

1261 Die Selbstverwaltungsgarantie i.e.S. bedeutet, dass den Kommunen ein eigener Aufgabenbereich zugesprochen wird, innerhalb dessen sie sich eigenverantwortlich organisieren können bzw. müssen sowie die damit verbundenen Aufgaben auch wahrnehmen.[9] Grundsätzlich besitzen die Städte und Gemeinden danach die Allzuständigkeit für alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, d.h. die alleinige und umfassende Zuständigkeit für die öffentliche Verwaltung, sofern Gesetze nichts anderes bestimmen.[10] Für Gemeindeverbände, insbesondere Landkreise, gilt Entsprechendes für alle Aufgaben der überörtlichen Gemeinschaft.[11]

1262 Hausarbeitswissen: Aufgaben der örtlichen bzw. überörtlichen Gemeinschaft bilden den Grundstock der Selbstverwaltung in den Kommunen. Wie sich diese Aufgaben jedoch bestimmen und herleiten, ist durchaus nicht unumstritten. Das BVerfG verweist in ständiger Rechtsprechung darauf, dass dies auch die Kompetenz umfasst, bislang unbesetzte Aufgaben in ihrem Bereich an sich zu ziehen.[12] Zum einen müssen sie einen spezifisch örtlichen Bezug aufweisen. Zum anderen können es auch Aufgaben sein, die historisch den Kommunen zuwachsen und seit jeher eine kommunale Aufgabe gewesen sind. Schließlich war zeitweise auch in der Diskussion, dass sich einiges aus der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen ableite.[13]

1263 Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass eine Kommune aus der Selbstverwaltungsgarantie bestimmte Gemeindehoheiten ableiten kann, die ihr zustehen:[14]

  • Inhaltliche Bestimmung der Aufgabenerledigung

Die Kommune hat die Befugnis selbst zu bestimmen, wie sie ihre Aufgaben erledigt.

  • Subjektsgarantie

Die Kommunen als solches haben Subjektsqualität, müssen also im Verwaltungsbau als selbstständige Gebietskörperschaften vorgesehen sein. Das schützt jedoch nicht den Bestand einzelner Kommunen, sondern nur die Institution „Kommune“ an sich.[15]

  • Organisationshoheit

Die Kommune kann ihre innere Organisation sowie die Wahl der Organisationsform zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich bestimmen. Hierzu gehört etwa die Gliederung nach Abteilungen, Wahl der Rechtsform bei wirtschaftlichem Tätigwerden, Organisation der Ratsarbeit. Dabei wird diese durch die zahlreichen materiell-rechtlichen Vorgaben eingeschränkt.

  • Kooperationshoheit

Der Kommune steht es frei, mit anderen Kommunen oder Privaten zusammenzuarbeiten. Beeinträchtigt wird dies bei Zwangseingliederungen in eine Verwaltungsgemeinschaft, der pflichtigen Zuweisung von Aufgaben an einen Zweckverband oder die Pflicht zur Mitwirkung in einer ArGe („Jobcenter“)[16].

  • Personalhoheit

Die Kommune hat die Hoheit, über ihr Personal selbst zu entscheiden. Die beinhaltet die Auswahl, Einstellung und Ausgestaltung der Dienstverhältnisse sowie Zuweisung der Aufgaben. Sie hat Dienstherreneigenschaft und kann auch Beamte einstellen. Die Vorgaben des Beamten- oder Arbeitsrechts sind dabei einschränkend und rechtfertigungsbedürftig.

  • Finanzhoheit

Die Kommune hat die Hoheit über ihre Finanzen und ihren Haushalt. Sie stellt eigenverantwortlich ihren Haushalt auf und verwaltet ihr Budget.

  • Freiheit der Wirtschaftsbetätigung

Die Kommune hat das Recht zur Wahrnehmung von Aufgaben durch wirtschaftliche Betätigung.

  • Planungshoheit

Die Kommune hat in ihrem Wirkungskreis die Hoheit, planerische Entscheidungen selbstständig zu fällen, etwa Bebauungspläne aufzustellen. Dies wird durch gesetzgeberische Vorgaben und mögliche überörtliche Planungen eingeschränkt.

  • Satzungshoheit

Die Kommune hat die Hoheit, sich selbst eine Satzung zu geben und dort das Nähere zu regeln sowie die Hoheit, Satzungen im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises, oder wenn fachgesetzlich vorgesehen, zu bestimmen.

1264 Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie kann man zwar inhaltlich als das „Grundrecht der Kommune“ verstehen, weil es den Gemeinden subjektive Rechte verleiht. Gleichwohl ist es dogmatisch gesehen kein Grundrecht, sondern eine rein institutionelle Garantie.[17] Diese Garantie kennt mehrere Schutzrichtungen und Verpflichtete: Zum einen müssen sowohl Bund als auch die Länder sie gewährleisten und achten, zum anderen müssen auch die Kommunen selbst diese (insbesondere gegenseitig) berücksichtigen, etwa wenn diese sich wirtschaftlich betätigen oder Planungsentscheidungen treffen, die Nachbargemeinden berühren können.[18] Schließlich müssen die Gemeinden sich auch selbst an die Selbstverwaltungsgarantie halten, indem sie Maßnahmen vermeiden, welche auf die Aushöhlung oder Abschaffung der Selbstverwaltung innerhalb einer Kommune hinauslaufen, indem etwa nicht sämtliche Aufgaben der Leistungsverwaltung privatisieren. Ausdrücklich nicht verpflichtet sind hingegen Private, denn das sieht Art. 28 II GG weder ausdrücklich noch im Wege einer unmittelbaren Drittwirkung für diese vor.

1265 Auf die Selbstverwaltungsgarantie kommt es etwa bei Eingriffen durch die Aufsichtsbehörde oder durch den Gesetzgeber an. Die Kommune kann dieses Recht vor den Verwaltungsgerichten oder auch im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4b GG gerichtlich geltend machen. Insoweit ist der Begriff für Anfänger auch deshalb irreführend, da es dort nicht um die Geltendmachung eines Grundrechts, sondern einer institutionellen Garantie geht. Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie können nur durch Gesetz erfolgen, denn sie ist nach Art. 28 II GG ausschließlich „im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet. Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung besteht somit nicht in unbegrenztem Umfang.

1266 Eingriffe in die Selbstverwaltungsgarantie können durch sachliche Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Dies gilt jedoch nicht für jene, die den absolut geschützten Kernbereich oder Wesensgehalt berühren. Nach Rechtsprechung des BVerfG wird die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nur dann gewährleistet, wenn die Kommune Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung habe und nicht bloß ein Schattendasein führe.[19]

1267 Hausarbeitswissen: Was zum Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung überhaupt gehört und wie dieser bestimmt wird, ist durchaus umstritten.[20] Die Rechtsprechung geht von einem historisch gewachsenen Kern des Selbstverwaltungsrechts aus (sog. Substanzmethode).[21] Teilweise wird in der Literatur der Kernbereich danach bestimmt, was nach einem Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie noch übrig bleibt und inwieweit dies dem typischen Erscheinungsbild einer Kommune dann noch gerecht würde (sog. Substraktionsmethode).[22] Schließlich wird bei der Funktionalmethode noch ergänzend berücksichtigt, dass die kommunale Selbstverwaltung in das politische Gemeinwesen mit eigenen Aufgaben eingegliedert sei und ihr auch aus dem GG, etwa aus Art. 28 II GG spezifische Funktionen zugeordnet seien, die sie beibehalten müsse.[23]

cc) Landesrechtliche Ausgestaltung des Kommunalrechts Bearbeiten

Sebastian Piecha

1268 Den Ländern obliegt die Ausgestaltung des Kommunalrechts im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz. Man spricht bei den Regelungen, da sie die innere und äußere Verfassung der Kommunen zum Gegenstand haben, auch von „Kommunalverfassungsrecht“ (s. Rn. 1257). Grob unterschieden werden im Wesentlichen (Flächen-)Länder,[24] in denen es jeweils eigene Regelwerke für Gemeinden und Landkreise gibt und Länder, die sowohl für Gemeinden bzw. Städte als auch Landkreise geltende, gemeinsame Kommunalverfassungsgesetze vorweisen.

1269 Eine besondere Stellung nehmen die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ein, bei denen jeweils die Landesverfassung und weitere Landesgesetze die kommunale Ordnung festlegen. In Hamburg und Berlin besteht dabei gar eine Einheit zwischen Land und Stadt, wobei in Berlin und Hamburg etwa die Bezirksämter vergleichbare Funktionen wie in Flächenländern die Kommunen wahrnehmen.[25] Das Land Bremen besteht aus zwei Kommunen (Städte Bremen und Bremerhaven), wobei die Landesinstitutionen teilweise gleichzeitig als Organe der Stadt Bremen dienen (Art. 148 BremVerf), soweit die Stadt dies bestimmt, wohingegen die Stadt Bremerhaven jedoch weitgehend autonom selbstverwaltet wird.[26]

1270 Die Rechtsgrundlagen des Kommunal(verfassungs)rechts in den Ländern stellen sich wie folgt dar:[27]

Land Rechtsgrundlagen des Kommunalrechts („Kommunalverfassung“)
Baden-Württemberg

Gemeindeordnung (GemO BW)

Landkreisordnung (LKrO BW)

Bayern

Gemeindeordnung (BayGO)

Landkreisordnung (BayLKrO)

Berlin

Verfassung von Berlin (BlnVerf)

Allgemeines Zuständigkeitengesetz (AZG)

Brandenburg Kommunalverfassung (BbgKVerf)
Bremen

Verfassung für die Stadt Bremerhaven (VerfBrhv)

Verfassung der Freien Hansestadt Bremen (VerfBrem)

Hamburg

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbVerf)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Hessen

Gemeindeordnung (HGO)

Landkreisordnung (HKO)

Mecklenburg-Vorpommern Kommunalverfassung (KV M-V)
Niedersachsen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Nordrhein-Westfalen

Gemeindeordnung (GO NRW)

Kreisordnung (KrO NRW)

Rheinland-Pfalz

Gemeindeordnung (GemO RP)

Landkreisordnung (LKO RP)

Saarland Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Sachsen

Gemeindeordnung (SächsGemO)

Landkreisordnung (SächsLKrO)

Sachsen-Anhalt Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA)
Schleswig-Holstein

Gemeindeordnung (GO S-H)

Kreisordnung (KrO S-H)

Thüringen Gemeinde- und Landkreisordnung (Kommunalordnung) (ThürKO)

b) Die Anfechtungsklage im Kommunalrecht Bearbeiten

Sebastian Piecha

1271 Es besteht im Kommunalrecht die Besonderheit, dass oft schon umstritten ist, ob die Anfechtungsklage in einer bestimmten Situation überhaupt statthaft ist oder nicht. Für die Darstellung in diesem Werk wird grundsätzlich die herrschende Literatur- bzw. Rechtsprechungsmeinung gewählt und an geeigneter Stelle dann auf diesen Streit eingegangen.

Bei den Anfechtungssituationen kann dabei insbesondere zwischen zwei Arten unterschieden werden: Dabei kommt insbesondere die Kommune selbst als Adressatin von Verwaltungsakten nach § 35 S. 1 VwVfG (zum Begriff des Verwaltungsakts ausführlich Rn. 38 ff.) in Betracht. Auch ist es möglich, dass ein Rats- oder Kreistagsmitglied in seiner Eigenschaft als Bürger Adressat eines Verwaltungsakts wird.

1272 Dabei muss stets zunächst eine Anfechtungssituation i.S.v. § 42 I VwGO vorliegen, d.h. es muss der betreffende Verwaltungsakt mit dem Ziel der Aufhebung vor Gericht angegriffen werden. Dabei kommt es in kommunalrechtlichen Fragestellungen insbesondere auf eine saubere Subsumtion des Verwaltungsaktbegriffs (s. dazu näher in Rn. 38 ff.) an. In kommunalrechtlichen Sachverhalten dürften dabei i.d.R. die Merkmale „Außenwirkung“ sowie „Regelungswirkung“ problematisch sein:

1273 Herauszuarbeiten ist dann stets, ob tatsächlich ein Verwaltungsakt vorliegt oder nicht, denn danach richtet sich, ob mit der Anfechtungsklage die richtige Klageart gewählt wurde.

aa) Maßnahmen der Kommunalaufsicht Bearbeiten

Sebastian Piecha

1274 Dabei sind hier im Wesentlichen Maßnahmen der Kommunalaufsicht problematisch. Die Aufsicht ist das notwendige Gegenstück zur Selbstverwaltungsgarantie.[28] Es soll ihre Erfüllung gesetzlicher Pflichten bzw. die Koordination innerhalb der staatlichen Grenzen gewährleisten und ihre Verwaltungstätigkeit schützen.[29] Man unterscheidet zwischen präventiver und repressiver Aufsicht: Die präventive Aufsicht erfolgt im Vorhinein etwa durch Anzeige- oder Vorlagepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und Genehmigungsvorbehalte durch die Aufsichtsbehörde. Die repressive Aufsicht erfolgt im Nachhinein der kommunalen Maßnahme und beinhaltet i.d.R. inzident die Rechtmäßigkeitsprüfung der jeweiligen kommunalen Maßnahme (z.B. Beschluss des Rates). Dabei steht der Aufsichtsbehörde ein Entschließungs- (Ob) und Ausübungsermessen (Wie) in Bezug auf ihr Tätigwerden zu.

1275 Ob die Außenwirkung vorliegt, richtet sich nach dem jeweiligen Typ der wahrgenommenen Aufgabe: Eine Außenwirkung besteht regelmäßig, wenn es sich um freiwillige oder pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben handelt. Bei staatlichen Aufgaben dürfte diese Außenwirkung jedoch grundsätzlich fehlen. Bei Aufgaben, die im Wege der Organleihe wahrgenommen werden, ist dies im Einzelfall zu prüfen.

1276 Hausarbeits-/Examenswissen: Dabei kommt es auch darauf an, ob das jeweilige Kommunalrecht eher dem dualistischen oder monistischen Modell folgt:[30] Nach dem dualistischen Modell[31] unterscheidet man klassische Selbstverwaltungsaufgaben und staatliche Aufgaben, die den Kommunen insbesondere als Auftragsangelegenheiten übertragen wurden. Das monistische Modell[32] folgt einem einheitlichen Begriff für öffentliche Aufgaben, die grundsätzlich allein und in eigener Verantwortung von den Kommunen wahrgenommen werden, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen. Aber auch dieses Modell kennt die Unterscheidung von Aufgaben nach Selbstverwaltungs- und staatlichen (Weisungs-)Aufgaben.

1277 Die Reichweite der Kommunalaufsicht ist dabei unterschiedlich. Sie lässt sich grundlegend in zwei Kategorien einteilen:

  1. Rechtsaufsicht

Es erfolgt ausschließlich eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des kommunalen Handelns.

  1. Fachaufsicht bzw. Sonderaufsicht

Das kommunale Handeln wird sowohl hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit sowie Zweckmäßigkeit kontrolliert.

1278 Maßnahmen der Rechtsaufsicht sind unter bestimmten Voraussetzungen Verwaltungsakte und daher ggf. im Wege der Anfechtungsklage angreifbar (s. Rn. 1284), da sie in Selbstverwaltungsangelegenheiten i.d.R. zumindest Außen- bzw. Regelungswirkung aufweisen. Maßnahmen der Fach- oder Sonderaufsicht sind mangels Außenwirkung regelmäßig keine Verwaltungsakte. Die Kommune wird dabei als verlängerter Arm des Staates tätig, womit auch keine subjektive Rechtsposition berührt wird.[33]

1279 Eine Aufsichtsbehörde hat dann je nach landesrechtlicher Ausgestaltung eine Vielzahl von Möglichkeiten, einer Kommune mit Maßnahmen zu begegnen:

  • Informations-/Unterrichtungsrechte

Die Aufsichtsbehörde ist umfassend über einzelne kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten zu informieren, wobei ihr hinsichtlich der Wahl der Mittel ein Ermessen zusteht (Akteneinsicht, Besichtigung etc.). Hierbei handelt es sich regelmäßig nicht um einen Verwaltungsakt, da hier die Regelungswirkung fehlt.

  • Beanstandungs-/Aufhebungsrechte

Die Aufsichtsbehörde kann gefasste Beschlüsse, Anordnungen usw. beanstanden und gibt der Kommune somit die Möglichkeit zur Selbstkorrektur. Auch kann sie Handlungen aufheben oder rückgängig machen. Bei letzterem handelt es sich regelmäßig um Verwaltungsakte.

  • Anordnungs-/Anweisungsrechte

Ist die Kommune zur Handlung verpflichtet und unterlässt diese, so kann die Aufsichtsbehörde diese Handlung anordnen bzw. anweisen. Bei Aufgaben im Selbstverwaltungsbereich ist dies ein Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage statthaft wäre.

  • Ersatzvornahme

Kommt die Kommune einer Beanstandung oder Anordnung nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die geforderte Handlung selbst vornehmen oder einen Dritten hiermit beauftragen. Dies ist ebenfalls ein beklagbarer Verwaltungsakt. Dieser besitzt sogar ggf. eine Doppelnatur, da er auch gegen Bürger wirken kann, etwa wenn eine Satzung oder Verwaltungsakt ersatzweise erlassen wird.

  • Bestellung von Beauftragten

Teilweise[34] wird die Bestellung eines Beauftragten ermöglicht, wenn die Kommune ihren Aufgaben in erheblichem Maße nicht oder nicht richtig nachkommt (etwa bzgl. des Haushalts). Dies stellt ebenfalls einen Verwaltungsakt dar.

  • Auflösung des Rates

Als allerletztes Mittel, wenn keine Aufsichtsmaßnahme erfolgreich war, sehen einige Kommunalverfassungsgesetze auch die Auflösung des Rates unter engen Voraussetzungen vor.[35]

  • Amtsenthebung des Bürgermeisters

Schließlich kann in einigen Ländern[36] auch der Bürgermeister vorzeitig des Amtes enthoben werden.

(1) Ermächtigungsgrundlagen Bearbeiten

Sebastian Piecha

1280 Die Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen der Kommunalaufsicht finden sich hier:

Land Kommunalaufsicht
Baden-Württemberg

§§ 118 ff. GemO BW

§ 51 LKrO BW i.V.m. §§ 118 ff. GemO BW

Bayern

Art. 108 ff. BayGO

Art. 94 ff. BayLKrO

Brandenburg §§ 108 ff. BbgKVerf
Bremen

§§ 74 ff. VerfBrhv

Art. 147 VerfBrem

Hessen

§§ 135 ff. HGO

§ 54 I HKO i.V.m. §§ 135 ff. HGO

Mecklenburg-Vorpommern §§ 78 ff., 123 KV M-V
Niedersachsen §§ 170 ff. NKomVG
Nordrhein-Westfalen

§§ 119 ff. GO NRW

§§ 57 KrO NRW i.V.m. §§ 119 ff. GO NRW

Rheinland-Pfalz

§§ 117 ff. GemO RP

§§ 60 ff. LKO RP

Saarland §§ 127 ff. KSVG
Sachsen

§§ 111 ff. SächsGemO

§ 65 SächsLKrO i.V.m. §§ 111 ff. SächsGemO

Sachsen-Anhalt §§ 143 ff. KVG LSA
Schleswig-Holstein

§§ 120 ff. GO S-H

§§ 59 ff. KrO S-H

Thüringen §§ 116 ff. ThürKO

1281 Bei der Klagebefugnis nach § 42 II VwGO ist dann die Möglichkeit der Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 II GG (bzw. Landesverfassung) zu erwähnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um staatliche Auftragsangelegenheiten handelt, denn dann ist die Selbstverwaltungsgarantie regelmäßig nicht betroffen. Es ist dann anhand der Schutznormtheorie zu untersuchen, ob sich die Kommune ausnahmsweise hierauf berufen kann. Bei Pflichtaufgaben nach Weisung im monistischen System kann sich die Klagebefugnis aus der landesrechtlich normierten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ergeben.[37]

(2) Formelle Rechtmäßigkeit Bearbeiten

Sebastian Piecha

1282 Bei der formellen Rechtmäßigkeit der Aufsichtsmaßnahme sind die Zuständigkeit, das Aufsichtsverfahren (Anhörung, Ablauf usw.) sowie mögliche Formvorschriften (etwa Schriftform) zu erörtern, die je nach Land unterschiedlich sein können.

1283 Die Zuständigkeit für die Aufsicht ist landesrechtlich höchst unterschiedlich geregelt, die in der Regel von der Größe oder Selbstständigkeit der Kommune abhängt: Meist nimmt diese Aufgabe bei kreisangehörigen Gemeinden jedoch der Landkreis und bei kreisfreien Städten eine staatliche Behörde (z.B. in NRW: Bezirksregierung) wahr.[38] Es kann jedoch auch sein, dass Fachgesetze aus dem besonderen Verwaltungsrecht eine spezielle Aufsichtsstruktur oder die Zuständigkeit für einzelne Bereiche besonderen Behörden zuweisen. Hier ist unbedingt auf die jeweiligen Gegebenheiten des Landes zu achten. Die in Rn. 1280 erwähnten Regelungen des Kommunal(verfassungs)rechts geben im Regelfall den genauen Rahmen für diese Verfahren vor. Gemein ist dem, dass unterschiedliche Maßnahmen (Aufhebung) etwa nur dann zulässig sind, wenn vorher eine andere Maßnahme (Beanstandung) erfolgt ist.

(3) Materielle Rechtmäßigkeit Bearbeiten

Sebastian Piecha

1284 Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit sind sodann die inhaltlichen Voraussetzungen der Norm für die Kommunalaufsichtsmaßnahme zu prüfen. Regelmäßig wird eine Voraussetzung für ein Eingreifen sein, dass die Kommune rechtswidrig gehandelt hat, ob das Ermessen korrekt ausgeübt wurde und die Kommune hierdurch in ihren Selbstverwaltungsrechten verletzt wurde (subjektive Rechtsverletzung). Dabei muss i.d.R. inzident die Maßnahme der Kommune geprüft werden. Das kann zu einem verschachtelten Aufbau führen und ermöglicht dem Aufgabensteller eine unterschiedliche Differenzierung des Schwierigkeitsgrades.

1285 Vorschriften hinsichtlich des Ablaufs oder der Rechtmäßigkeit einer Rats-/Kreistagssitzung können hier auch inzident zu prüfen sein. Folgende Normen sind dabei auf ihre Einhaltung zu prüfen:

Land Ablauf der Rats-/Kreistagssitzung
Baden-Württemberg

§§ 34 ff. GemO BW

§§ 29 ff. LKrO BW

Bayern

Art. 45 ff. BayGO

Art. 40 ff. BayLKrO

Berlin Art. 42 ff. BlnVerf
Brandenburg §§ 34 ff. BbgKVerf
Bremen

§§ 30 ff. VerfBrhv

Art. 88 ff. VerfBrem

Hamburg Art. 19 ff. VerfHH
Hessen

§§ 52 ff. HGO

§§ 32 ff. HKO i.V.m. HGO

Mecklenburg-Vorpommern §§ 29 ff. KV M-V
Niedersachsen §§ 59 ff. NKomVG
Nordrhein-Westfalen

§§ 47 ff. GO NRW

§§ 32 ff. KrO NRW

Rheinland-Pfalz

§§ 34 ff. GemO RP

§§ 27 ff. LKO RP

Saarland §§ 40 ff. KSVG
Sachsen

§§ 36 ff. SächsGemO

§§ 32 ff. SächsLKrO

Sachsen-Anhalt §§ 52 ff. KVG LSA
Schleswig-Holstein

§§ 34 ff. GO S-H

§§ 29 ff. KrO S-H

Thüringen §§ 35 ff. ThürKO

1286 Ob ein Ratsbeschluss rechtmäßig war, kann anhand des folgenden groben Prüfungsschemas erörtert werden, wobei jeweils die landesrechtlichen Besonderheiten zu beachten sind:

Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses[39]

A. Formelle Rechtmäßigkeit

I. Zuständigkeit
1. Verbandskompetenz der Kommune
2. Organkompetenz des Rates/Kreistages
II. Verfahren und Form
1. Ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung
2. Festsetzung der Tagesordnung
3. Rechtzeitige Bekanntmachung der Tagesordnung
4. Form- und fristgerechte Einladung
5. Beschlussfähigkeit der Sitzung
6. Ordnungsgemäße Sitzungsleitung
7. Öffentlichkeit der Ratssitzung
8. Ordnungsgemäße Abstimmung
a) Mehrheitserfordernisse
b) Modalitäten (geheim/offen)
c) Berechnung des Abstimmungsergebnisses
9. Kein Verstoß gegen Mitwirkungsverbote
a) Vor- oder Nachteil für Ratsmitglied, Angehörige oder juristische Person, bei der es beschäftigt ist
b) Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils (kein Hinzutreten weiterer Umstände durch die betreffende Entscheidung selbst hervorgerufen)
c) Kein Ausschlussgrund
10. Kein Verstoß gegen das freie Mandat
III. Rechtsfolge formeller Fehler (Nichtigkeit, wenn keine Ausnahme)
1. Bloßer Geschäftsordnungs-Verstoß
2. Mangelnde Entscheidungserheblichkeit bei Verstoß gegen Mitwirkungsverbot
3. Unbeachtlichkeit wegen Fristablauf

B. Materielle Rechtmäßigkeit

I. Spezialgesetzliche Voraussetzungen
II. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
III. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
IV. Keine Ermessensfehler, sofern Ermessen eröffnet

1287 Auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zu prüfen, insbesondere kommt eine schwerwiegendere Maßnahme (z.B. Auflösung des Rates) erst dann in Betracht, wenn mildere Aufsichtsmaßnahmen (z.B. Beanstandung) erfolglos blieben.[40]

bb) Maßnahmen der Kommune gegen Einzelne Bearbeiten

Sebastian Piecha

1288 Neben den Kommunalaufsichtsmaßnahmen kommen noch Maßnahmen gegen Einzelne in Betracht. Dabei sind insbesondere Konstellationen möglich, bei denen ein Ehrenamtler bzw. Rats-/Kreistagsmitglied Adressat des Verwaltungsakts ist. In den folgenden beiden Konstellationen muss auch schon im Rahmen der statthaften Klageart erörtert werden, weshalb es sich bei der jeweiligen Maßnahme überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt.

(1) Vertretungsverbote Ehrenamtlicher Bearbeiten

Sebastian Piecha

1289 Ein häufiger Fall ist hier die Prüfung eines Vertretungsverbotes. In den meisten Kommunalverfassungsgesetzen sind nämlich umfassende Vertretungsverbote vorgesehen, die die Vertretung Ehrenamtlicher von Ansprüchen gegen die Kommune verbieten.[41] Stellen Rat oder Kreistag dann fest, dass ein solches Vertretungsverbot gegen einen Einzelnen (Ehrenamtlicher, Rats-/Kreistagsmitglied) besteht, so handelt es sich hierbei regelmäßig um einen mit der Anfechtungsklage anzugreifenden Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG.

(2) Sanktionen gegen Ratsmitglieder Bearbeiten

Sebastian Piecha

1290 Ein weiterer Fall im Kommunalrecht ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Wird gegen ein Ratsmitglied oder einen Bürger ein Ordnungsgeld verhängt, so verlässt dies den innerorganisatorischen Bereich und es handelt sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG gegen die natürliche Person, da dieser Außenwirkung entfaltet, die auch eine verbindliche Rechtsfolge (Ordnungsgeldfestsetzung[42]) trifft.[43] Im Übrigen sind solche Feststellungen des Rates eine rein innerorganisatorische Maßnahme, gegen die im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits geltend gemacht werden muss. Die Festsetzung ist nur dann rechtmäßig, wenn eine Verletzung des Kommunalrechts durch das Ratsmitglied erfolgt ist. Inzident ist diese Verletzung (etwa der Verschwiegenheitspflicht) durch das Ratsmitglied dann zu prüfen.

c) Literaturhinweise Bearbeiten

Sebastian Piecha

1291 Lehrbuchliteratur zum Kommunalrecht: Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019; Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band III, 3. Aufl. 2013 (§ 64: Brüning, Kommunalverfassung, § 65: T. I. Schmidt: Kommunale Zusammenarbeit); Geis, Kommunalrecht, 4. Aufl. 2016; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019; Röhl, Kommunalrecht, in: Schoch, (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2013; Schmidt, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2014; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, Band II, 7. Aufl. 2010 (§§ 97-98); Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019

Landesspezifische Darstellungen des Kommunalrechts: Birkenfeld, Kommunalrecht Hessen, 6. Aufl. 2016; Pautsch, Kommunalrecht Niedersachsen, 2014; Bätge, Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 2019; Ipsen, Niedersächsisches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2011; Nauheim-Skrobek/Schmitz/Schmorleiz, Kommunalrecht Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2017; Faßbender/König/Musall, Sächsisches Kommunalrecht, 2019

Aufsätze zum Kommunalrecht: Brüning, Die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 II GG, Jura 2015, 592; Geis/Madeja, Kommunales Wirtschafts- und Finanzrecht (Teil I: JA 2013, 248; Teil II: JA 2013, 321); Knemeyer, Staatsaufsicht über die Kommunen, JuS 2000, 521; Lenski, Der öffentliche Raum als kommunale Einrichtung, JuS 2012, 984; Magen, Die Garantie kommunaler Selbstverwaltung, JuS 2006, 404; Otto, Der Kommunalverfassungsstreit in der Fallbearbeitung, ZJS 2015, 382; Pielow/Groneberg, Die deutschen Landkreise, JuS 2014, 794; Rennert, Die Klausur im Kommunalrecht (Teil 1: JuS 2008, 29; Teil 2: JuS 2008, 119; Teil 3: JuS 2008, 211); Schmitz, Der Öffentlichkeitsgrundsatz in der Kommunalverwaltung - Der Ausschluss der Öffentlichkeit in Grundstücksangelegenheiten im Gemeinderat, JuS 2017, 31; Starke, Grundfälle zur Kommunalverfassungsbeschwerde, JuS 2008, 319; Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen – Öffentliches Recht: Die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, JuS 2017, 728

Fallbearbeitungen: Bäcker, Fortgeschrittenenhausarbeit – Öffentliches Recht: Kommunalrecht – Zeichenkontingent im Amtsblatt, JuS 2018, 784; Bickenbach, Fortgeschrittenen-Hausarbeit - Öffentliches Recht: Städtisches Messezentrum, JuS 2006, 1091; v. Coelln, (Original-)Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Streit um die Entschädigung des Bürgermeisters, JuS 2008, 351; Everts, Assessorexamensklausur - Öffentliches Recht: Zulässigkeit einer kommunalen Bürgerbefragung, JuS 2004, 899; Ferreau, Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Staatsorganisations-, Kommunal-, Verwaltungsprozessrecht – Disharmonie im Kommunalwahlkampf, JuS 2017, 758; Janson/Blenk, Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Verfassungsrecht und Kommunalrecht – Kein Geld mehr für die Gemeinderatsfraktion?, JuS 2018, 461; Jürgensen/Laude, Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Allgemeines Verwaltungsrecht und Kommunalrecht – Grenzenlose Kommunalwirtschaft, JuS 2018, 635; Meickmann, Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht – Die verschwiegene Bürgermeisterin, JuS 2017, 663; Sauer, Referendarexamensklausur - Öffentliches Recht: Zulassung zu einem Volksfest, JuS 2004, 1085; Towfigh/Schönfeldt, Eine Stadt in Aufruhr, JA 2018, 521; Winkler, Gelbengrün GmbH, JA 2004, 144; Wollenschläger/Lippstreu, Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Zweitwohnungsteuer, JuS 2008, 529; Bätge, (Original-)Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht und Kommunalrecht – Sanktionen gegen ein Ratsmitglied, JuS 2018, 562


Fußnoten

  1. Die Prüfungsordnungen definieren das Kommunalrecht ausdrücklich als Teil des besonderen Verwaltungsrechts zu Pflichtfachstoff für die Erste Prüfung, etwa § 11 II Nr. 13 lit. b) JAG NRW, § 18 II Nr. 5 lit. c) JAPO Bayern; auch für die Zweite juristische Staatsprüfung werden die Inhalte des Kommunalrechts als Pflichtfachstoff in den meisten Bundesländern als bekannt vorausgesetzt und können daher Prüfungsgegenstand sein, vgl. § 52 I Nr. 1 JAG NRW und § 58 II Nr. 1 JAPO Bayern.
  2. Vgl. Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 1 Rn. 10.
  3. Mit Ausnahme des Grundgesetzes und des Landesrechts Nordrhein-Westfalen, in welchem die KrO NRW grundsätzlich die Bezeichnung „Kreis“ festlegt, haben alle Flächenländer die Bezeichnung „Landkreis“ gewählt. Im Folgenden wird daher die Bezeichnung „Landkreis“ verwendet sowie der Begriff „Kommune“, wenn sowohl Gemeinden als auch Gemeindeverbände genannt sind.
  4. Vgl. Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 52 m.w.N.; zu den Möglichkeiten der Mischverwaltung und weiteren kommunalrechtlichen Bezügen s. ebendort, Rn. 53 ff.
  5. Art. 71 I VerfBW, Art. 11 II 2 BayVerf., Art. 97 I 1 BbgVerf., Art. 144 2 BremVerf., Art. 4 II 1 HmbVerf., Art. 137 III 1 HV, Art. 72 I Verf. M-V, Art. 78 VerfNRW, Art. 57 I NdsVerf., Art. 49 I VerfRP, Art. 118 SVerf, Art. 82 II SächsVerf, Art. 87 VerfLSA, Art. 54 VerfSH, Art. 91 I ThürVerf.; dazu ausführlich Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 7 Rn. 5 ff.; Ritgen, NVwZ 2018, 114ff.
  6. Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 6 Rn. 2; vgl. dazu zuletzt BVerfG, Urt. v. 21.11.2017, Az.: 2 BvR 2177/16 = BVerfGE 147, 185.
  7. BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988, Az. 2 BvR 1619, 1628/83 = BVerfGE 79, 127 (143) – Rastede.
  8. BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978, Az. 2 BvR 165/75 = BVerfGE 50, 50; Beschl. v. 18.10.1994, Az. 2 BvR 611/91 = LKV 1995, 187.
  9. Vgl. Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 99.
  10. Vgl. etwa § 2 GO NRW; grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988, Az. 2 BvR 1619, 1628/83 = BVerfGE 79, 127 (143) – Rastede.
  11. Vgl. etwa § 3 KrO NRW.
  12. BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988, Az. 2 BvR 1619, 1628/83 = BVerfGE 79, 127 (147) – Rastede.
  13. Kritisch Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 83.
  14. Vgl. zum Ganzen Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 6 Rn. 22 ff.; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 99 ff.; Brüning, Jura 2015, 952 ff.; Magen, JuS 2006, 404 ff.
  15. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1992, Az. 2 BvR 470, 650, 707/90 = BVerfGE 86, 90 (107).
  16. BVerfG, Urt. v. 20.12.2007, Az. 2 BvR 2433, 2434/04 = BVerfGE 119, 331 (361ff.).
  17. Dazu etwa BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988, Az. 2 BvR 1619, 1628/83 = BVerfGE 79, 127 (143) – Rastede; ausführlich Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 6 Rn. 4; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 70 ff.
  18. Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 6 Rn. 9 ff.; dort auch im Folgenden.
  19. BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988, Az. 2 BvR 1619, 1628/83 = BVerfGE 79, 127 (143) – Rastede.
  20. Ausführlich Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 119 ff.
  21. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1969, Az. 2 BvR 446/64 = BVerfGE 26, 228 (238); BVerfG, Beschl. v. 7.2.1992, Az. 2 BvL 24/84 = BVerfGE 83, 363 (381).
  22. BVerwG, Urt. v. 22.11. 957, Az. VII C 69/57= BVerwGE 6, 19 (25); Beschl. v. 20.5.1958, Az. I C 193.57 = BVerwGE 6, 342 (345f.).
  23. BayVerfGH, Entsch. v. 29.8.1997, Az. 8-VII-96 u.a. = NVwZ-RR 1998, 82 (85).
  24. Als solche bezeichnet man alle Länder mit Ausnahme der „Stadtstaaten“ Berlin, Bremen und Hamburg.
  25. Dazu ausführlich Holland, in: Siegel/Waldhoff, Öffentliches Recht in Berlin, 2. Aufl. 2017, § 1 F.; Art. 106 VI 3 GG geht (insbesondere für die Städte Hamburg und Berlin) davon aus, dass in einem Land nicht zwingend Gemeinden bestehen müssen.
  26. Dazu ausführlich Fischer-Lescano/Sperlich, Landesrecht Bremen: Studienbuch, 2018, §§ 2, 3.
  27. Vgl. im Einzelnen Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 60; 197 ff.
  28. Etwa BVerfG, Urt. v. 23.1.1957, Az. 2 BvF 3/56 = BVerfGE 6, 104 (118); Beschl. v. 21.6.1988, Az. 2 BvR 602/83, 2 BvR 974/83 = BVerfGE 78, 331 (341).
  29. Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 8 Rn. 27; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 303.
  30. Dazu etwa: Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 265; Röhl, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2013, Rn. 61ff.
  31. Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
  32. Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein.
  33. Vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, Az. 4 C 3/94 = NVwZ 1995, 899 (900).
  34. Etwa § 124 GO NRW.
  35. Z.B. Art. 114 II BayGO, § 125 GO NRW, § 122 ThürKO.
  36. § 128 GO BW, § 118 SächsGemO, § 153 KVG LSA.
  37. Zum Ganzen: Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 9 Rn. 13 ff.
  38. Übersicht bei Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 308 ff.
  39. Bätge, Kommunalrecht NRW, 5. Aufl. 2019, Rn. 253.
  40. S. etwa Rennert, JuS 2008, 119 (120).
  41. § 17 III GemO BW; Art. 50 BayGO; § 23 i.V. m. § 20, § 33 II BbgKVerf; § 26 GO; § 26 KV M-V; § 42 NKomVG; § 32 i. V. m. § 43 II GO NRW; § 21 GemO RP; § 26 II KSVG; § 19 III SächsGemO; § 32 III 2 KVG LSA; § 23 i. V. m. § 32 III GO SH.
  42. Z.B. § 29 III GO NRW.
  43. Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2009, Az. 15 A 2126/09 = DÖV 2010, 325; Bätge, Kommunalrecht NRW, 5. Aufl. 2019, Rn. 229.