Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 2 Die Anfechtungsklage/ C. Begründetheit/ IV. Klausurrelevante Ermächtigungsgrundlagen und ihre Prüfung/ Ermächtigungsgrundlagen des Bauordnungsrechts

§ 2 Die Anfechtungsklage

C. Begründetheit

IV. Klausurrelevante Ermächtigungsgrundlagen und ihre Prüfung

4. Ermächtigungsgrundlagen des Bauordnungsrechts

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Felix Steengrafe

1222 Die Anfechtung eines Verwaltungsakts kann im öffentlichen Baurecht entweder durch den Vorhabenträger, in Form der Anfechtung einer Nebenbestimmung oder einer belastenden, bauordnungsrechtlichen Anordnung, oder durch einen Dritten erfolgen.

1223 In Betracht kommt zunächst die Anfechtung von Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung. Die Erteilung der Baugenehmigung ist - sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen - eine gebundene Entscheidung, auf die ein Rechtsanspruch besteht (s. § 3 Rn. 155). Auch für die Frage der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen ist diese rechtliche Einordnung beachtlich. Nebenbestimmungen sind bei einer gebundenen Entscheidung nur zulässig, wenn diese durch eine Rechtsvorschrift zugelassen werden oder wenn die Nebenbestimmung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt werden, § 36 I VwVfG. Die Erteilung einer Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung ist gegenüber der Versagung das mildere Mittel und damit entsprechend des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Hinsichtlich der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen wird an dieser Stelle auf die Ausführungen in Rn. 249 ff. verwiesen.

In der zweiten Konstellation ficht der Adressat eine bauordnungsrechtliche Verfügung an.

1224 Die Baugenehmigung bzw. das Anzeigeverfahren soll präventiv Verstöße gegen das Baurecht verhindern (präventive Kontrolle). Bauordnungsverfügungen sollen hingegen im Rahmen oder nach der Realisierung des Bauvorhabens auftretende bzw. bestehende Verstöße gegen das Baurecht beseitigen (repressive Kontrolle).[1]

1225 Als bauordnungsrechtliche Verfügungen kommen die Stilllegungs- oder Beseitigungsverfügung oder die Nutzungsuntersagung in Betracht. Für die einzelnen Voraussetzungen der bauordnungsrechtlichen Anordnungen wird an dieser Stelle auf Rn. 1234 ff. verwiesen.

1226 Eine Baugenehmigung begünstigt den Bauherren, kann jedoch zugleich auch einen Dritten belasten und ist damit ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung.[2] In Betracht kommt daher auch die Anfechtung der Baugenehmigung durch einen Nachbarn. Bei der Anfechtungsklage eines Nachbarn ist insbesondere die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO – aufgrund der fehlenden Adressateneigenschaft – problematisch. Die Klagebefugnis eines Dritten erfordert nach der Schutznormtheorie die Möglichkeit der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift. Ausgangspunkt ist damit die Bestimmung einer möglicherweise verletzten Rechtsnorm. Der nachbarschützende Charakter von Rechtsnormen ergibt sich aus deren Auslegung, vor allem nach deren Wortlaut sowie Sinn und Zweck.[3] Nach der Feststellung der nachbarschützenden Wirkung der Rechtsnorm ist zu prüfen, ob der Kläger in dem von der Rechtsnorm besonders geschützten Personenkreis umfasst ist. Nach dem materiellen Nachbarbegriff ist „Nachbar“ in diesem Sinne jede Person, die sich im Einwirkungsbereich des Vorhabens langfristig oder ständig aufhält.[4] Das Bauplanungsrecht ist grundstücksbezogen. Ein bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz steht damit nur dem Grundstückseigentümer oder Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte und nicht obligatorisch Berechtigten zu.[5]

a) Einführung in das Baurecht Bearbeiten

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1227 Das öffentliche Baurecht umfasst alle Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit, Grenzen, Ordnung sowie Förderung der Nutzung von Boden, insbesondere hinsichtlich der Errichtung, Nutzung, Veränderung sowie Beseitigung von baulichen Anlagen.[6]

aa) Unterscheidung zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht Bearbeiten

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1228 Im öffentlichen Baurecht ist zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht zu unterscheiden. Das Bauplanungsrecht umfasst insbesondere die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Regelungen des BauGB sowie die Vorschriften über die Bauleitplanung und setzt sich aus dem BauGB und auf diesem Gesetz erlassenen Verordnungen (Baunutzungsverordnung, Wertermittlungsverordnung und Planzeichenverordnung) zusammen. Die Bauleitplanung ist wiederum in den Flächennutzungsplan sowie den Bebauungsplan zu unterscheiden. Der Flächennutzungsplan im Sinne des §§ 5 BauGB ff. ist der vorbereitende Bauleitplan, während der Bebauungsplan gemäß §§ 8 BauGB ff. verbindlich ist. Während das Bauplanungsrecht flächenbezogen ist und damit einem Interessenausgleich zwischen öffentlichen und privaten Interessen dient, ist das Bauordnungsrecht objektbezogen und damit primär der Gefahrenabwehr zuzuordnen.[7] Das Bauordnungsrecht regelt die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung oder für den Erlass bauordnungsrechtlicher Verfügungen. Eine wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderung in der Form des Verunstaltungsverbotes liegt in der Gestaltung des Vorhabens.[8] Die Rechtsgrundlagen des Bauordnungsrechts finden sich in den Bauordnungen der Bundesländer. Alle 16 Bundesländer haben eine eigene Bauordnung erlassen. Als Orientierungspunkt für die Bundesländer wurde die Musterbauordnung (im Folgenden MBauO) erarbeitet, die selbst jedoch kein Gesetz ist. Die Bauordnungen der Bundesländer orientieren sich in vielen Punkten an der MBauO. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Folgenden auf die Vorschriften der MBauO verwiesen, wobei jeweils auf die besonders relevanten landesrechtlichen Normen hingewiesen wird.

bb) Verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte des öffentlichen Baurechts Bearbeiten

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1229 Der Bund verfügt gemäß Art. 74 I Nr. 18 GG über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht. Als Bestandteil der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz haben die Länder nach Art. 72 I GG „die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.“ Das BauGB ist eine abschließende Entscheidung des Gesetzgebers, weshalb keine Befugnis der Bundesländer zur Gesetzgebung im Bereich des Bauplanungsrechts besteht.[9]

1230 Art. 28 II 1 GG gewährleistet den Gemeinden „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“, was das Recht der Bauleitplanung umfasst.[10] Einfachgesetzlich spiegelt sich die Planungshoheit in § 2 I 1 BauGB wider,[11] nach dem die Gemeinden Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufstellen. Ebenfalls durch Art. 28 II 1 GG als Ausdruck der Planungshoheit verfassungsrechtlich abgesichert ist das Recht der Gemeinde auf Beteiligung an Planungen von anderen Hoheitsträgern, sofern sich diese für die Gemeinde auswirken können.[12] Als Beispiel für eine solche Beteiligung ist § 9 ROG anzuführen.

1231 Ebenfalls zum Schutz der kommunalen Planungshoheit sieht § 36 BauGB die Regelung zum gemeindlichen Einvernehmen vor.[13] Nach § 36 I 1 BauGB wird über „die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.“ Das gemeindliche Einvernehmen darf gemäß § 36 II 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Wird das gemeindliche Einvernehmen nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert, gilt dieses gemäß § 36 II BauGB als erteilt. Die Berechnung der Frist erfolgt nach §§ 187 I, 188 II BGB.[14] Ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde kann nach § 36 II 3 BauGB ersetzt werden.

1232 Das Bauordnungsrecht bezieht sich aufgrund seines Objektbezuges in erster Linie auf die Sicherheit sowie Gestaltung des Einzelvorhabens und ist Bestandteil des Polizei- und Ordnungsrechts, weshalb nach Art. 70 I GG eine Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht.[15] Diese Kompetenz drückt sich in den 16 Bauordnungen der Länder aus.

1233 Für das öffentliche Baurecht ist Art. 14 GG von wesentlicher Bedeutung. Art. 14 I 1 GG schützt verfassungsrechtlich das Eigentum, was das Recht der Nutzung des Eigentums nach der eigenen Vorstellung umfasst.[16] Inhalt und Schranken der Eigentumsfreiheit bestimmen (einfache) Gesetze.[17] Ein Grundstück darf im Rahmen der Gesetze bebaut werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann zugunsten einer Bebauung ein Bestandsschutz eintreten. Ein unbeschränktes Baurecht besteht hingegen nicht.[18]

Hausarbeitswissen: Es ist umstritten, ob sich diese sog. Baufreiheit aus Art. 14 GG[19] oder aus verwaltungsrechtlichen Vorschriften[20] ergibt.

b) Die Beseitigungsverfügung Bearbeiten

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1234 Eine Beseitigungsverfügung ist aufgrund ihrer erheblichen Folgen nur die ultima ratio um einen baurechtskonformen Zustand wiederherzustellen.[21] Die Beseitigung eines Bauwerkes kann teilweise oder vollständig angeordnet werden.

aa) Ermächtigungsgrundlagen Bearbeiten

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§ 80 MBauO normiert die Ermächtigungsgrundlage für eine Beseitigungsverfügung. In den Ländern finden sich die Ermächtigungsgrundlagen in den folgenden Normen:

Baden-Württemberg § 65 LBO BW
Bayern Art. 76 BayBO
Berlin § 80 BauO Bln
Brandenburg § 80 BbgBO
Bremen § 79 BremLBO
Hamburg § 76 HmbBO
Hessen § 82 HBO
Mecklenburg-Vorpommern § 80 LBO MV
Niedersachsen § 79 NBauO
Nordrhein-Westfalen § 82 BauO NRW
Rheinland-Pfalz § 81 f. LBO RP
Saarland § 82 LBO Saar
Sachsen §§ 80 SächsBO
Sachsen-Anhalt § 79 BauO LSA
Schleswig-Holstein § 59 LBO SH
Thüringen § 79 ThürBO

bb) Formelle Rechtmäßigkeit Bearbeiten

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1235 Für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten müssen - wie bei jedem Verwaltungsakt – die formellen Anforderungen in der Gestalt der sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Zuständigkeit, des Verfahrens, insbesondere der Anhörung nach § 28 VwVfG bei einer Bauordnungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt, und der Form gewahrt werden (s. Rn. 579 ff.). Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt sind die Anforderungen des § 39 VwVfG zu berücksichtigen.

cc) Materielle Rechtmäßigkeit Bearbeiten

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1236 Ein genehmigungspflichtiges Vorhaben darf nur abgerissen werden, wenn dieses formell und materiell illegal ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.[22] Formelle Illegalität bedeutet, dass die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt oder das Bauwerk wesentlich von der Genehmigung abweicht.[23] Materiell illegal ist ein Bauwerk, wenn dieses nicht mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen vereinbar ist.[24]

1237 Sofern ein Bauwerk nicht mit den öffentlich-rechtlichen Vorgaben vereinbar und damit materiell illegal ist, dieses aber durch eine Baugenehmigung gedeckt und somit formell legal ist, darf eine Beseitigungsverfügung nicht ergehen. Vor einer solchen Verfügung müsste die Baugenehmigung bestandskräftig aufgehoben werden (zu Rücknahme und Widerruf näher Rn. 836 ff.).[25] Im Falle eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens kann sich die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung nicht auf die im vereinfachten Genehmigungsverfahren ungeprüften Bereiche erstrecken, weshalb die vorherige Aufhebung der Baugenehmigung in diesem Einzelfall nicht erforderlich ist.[26] Einer Beseitigungsverfügung steht der passive Bestandsschutz als Ausdruck von Art. 14 I GG entgegen. War die Errichtung des Bauwerkes materiell rechtmäßig, schützt der passive Bestandsschutz vor einer Veränderung der Sach- und Rechtslage.[27] Diese Rechtsauffassung ist allerdings nicht unumstritten. Ebenfalls nicht unumstritten ist die Konstellation, in der die materielle Rechtmäßigkeit für einen Zeitraum nach der Errichtung und vor der ordnungsrechtlichen Verfügung eingetreten ist.[28] Bei genehmigungsfreien Vorhaben ist mangels erforderlicher Baugenehmigung naturgemäß nur auf die materielle Illegalität abzustellen.

1238 Adressaten einer bauordnungsrechtlichen Verfügung können entweder der Handlungs- oder Zustandsstörer sein (s. Rn. 1121 ff.). Bei der Auswahl des Störers ist die Effektivität der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.[29]

Examenswissen: Eine Ordnungsverfügung kann auch gegenüber einem Rechtsnachfolger wirken. Maßgeblich ist hierbei das Landesrecht.[30] Sofern das Landesrecht keine Regelung enthält, stellt sich die Frage, ob mit der Verfügung eine höchstpersönliche Pflicht eintrat. In der Regel dürfte die Ordnungsverfügung allerdings sachbezogen und damit nicht höchstpersönlich sein. Auch ein Gesamtrechtsnachfolger wird damit durch die Verfügung verpflichtet.[31]

dd) Ermessen Bearbeiten

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1239 Die Beseitigungsverfügung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauverwaltung. Das Ermessen erstreckt sich auf das Erschließungsermessen („ob“) und das Auswahlermessen („wie). Das Auswahlermessen erstreckt sich sowohl auf die Maßnahme als auch auf den Adressaten.[32] Bei der Auswahl ist die Effektivität der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung ist im Regelfall eine Ordnungsverfügung zu erlassen, um einen baurechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Nur in Ausnahmefällen soll die Bauverwaltung von einer Beseitigungsverfügung absehen.[33]

1240 Bestehen mehrere formell und materiell illegale Bauwerke ist grundsätzlich der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG anzuwenden.[34] Trotz des Gleichheitssatzes ist nicht erforderlich, dass die Bauverwaltung gegen alle illegalen Bauwerke zeitgleich vorgeht. Bei sachlichen Gründen darf sich die Verwaltung auf die Abarbeitung von Einzelfällen festlegen. Sachliche Gründe in diesem Sinne können das Gefahrenpotenzial einzelner Bauwerke, Größe oder Lage der Bauwerke oder die Kapazitätsgrenze der Baubehörde sein.[35] Eine Ungleichbehandlung kann einer Beseitigungsverfügung nur dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn kein sachlicher Grund für das abschnittsweise Vorgehen besteht.[36]

1241 Bei Kenntnis der Bauverwaltung von einer rechtswidrigen Bebauung über einen längeren Zeitraum, kann beim Adressaten einer späteren Ordnungsverfügung die Vorstellung entstanden sein, dass sich die Verwaltung mit der Bebauung abgefunden habe. In einem solchen Fall stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit dieser Vorstellung. Nahm die Behörde die rechtswidrige Bebauung einfach hin (sog. faktische Duldung), begründet dies keinen Vertrauenstatbestand für die zukünftige Akzeptanz der rechtswidrigen Bebauung. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen die faktische Duldung über einen langen Zeitraum bestand.[37] Ein Vertrauenstatbestand kann sich aus einer sog. aktiven Duldung ergeben. Für die Annahme dieser Form der Duldung muss die Behörde in unmissverständlicher Art und Weise erklären, ob, für welchen Zeitraum und in welchem Rahmen die Duldung des baurechtswidrigen Zustandes erfolgen soll. Eine solche Erklärung kann im Einzelfall einer bauaufsichtlichen Verfügung entgegengehalten werden.[38]

1242 Ein Ermessensfehler kann in der Gestalt der Ermessensüberschreitung durch eine unverhältnismäßige Entscheidung vorliegen. Die bauordnungsrechtlichen Verfügungen müssen – wie alle staatlichen Maßnahmen – verhältnismäßig sein, weshalb die Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Der legitime Zweck ist die Schaffung von baurechtskonformen Zuständen. In der Regel ist die Beseitigungsverfügung zur Förderung des Ziels geeignet. Nicht erforderlich ist eine solche Verfügung, wenn durch ein milderes aber gleich effektives Mittel der baurechtskonforme Zustand hergestellt werden kann. Aufgrund des erheblichen Substanzeingriffes stellt die Beseitigung den gravierendsten Eingriff in das Eigentum dar.[39] Eine Nutzungsuntersagung oder eine Genehmigung mit erheblichen Nebenbestimmungen sowie ein Teilabriss sind in vielen Fällen ein milderes Mittel, dessen gleiche Effektivität im Einzelfall zu betrachten ist.[40] Bei der Angemessenheit ist zwischen der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung des verfolgten Zieles abzuwägen.[41] Trotz des erheblichen Eingriffs mit dem hohen wirtschaftlichen Schaden und den Folgen für den Adressaten stehen diese Erwägungen nicht per se einer Beseitigungsverfügung entgegen, andernfalls würden baurechtswidrige Bauwerke privilegiert werden.[42]

c) Die Nutzungsuntersagung Bearbeiten

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1243 Anders als bei der Beseitigungsverfügung zielt die Nutzungsuntersagung nicht auf eine Substanzbeeinträchtigung, sondern auf ein Unterlassen ab.

aa) Ermächtigungsgrundlagen Bearbeiten

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1244 § 80 S. 2 MBauO ermächtigt eine Nutzung zu untersagen, wenn eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. In den Ländern finden sich die Ermächtigungsgrundlagen in den folgenden Normen:

Baden-Württemberg § 65 LBO BW
Bayern Art. 76 BayBO
Berlin § 80 BauO Bln
Brandenburg § 80 BbgBO
Bremen § 79 BremLBO
Hamburg § 76 HmbBO
Hessen § 82 HBO
Mecklenburg-Vorpommern § 80 LBO MV
Niedersachsen § 79 NBauO
Nordrhein-Westfalen § 82 BauO NRW
Rheinland-Pfalz § 81 f. LBO RP
Saarland § 82 LBO Saar
Sachsen §§ 80 SächsBO
Sachsen-Anhalt § 79 BauO LSA
Schleswig-Holstein § 59 LBO SH
Thüringen § 79 ThürBO

bb) Formelle Rechtmäßigkeit Bearbeiten

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1245 Die formellen Anforderungen an den Erlass einer Nutzungsuntersagung weichen nicht von den obigen Anforderungen ab (s. Rn. 1235).

cc) Materielle Rechtmäßigkeit Bearbeiten

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1246 Bei der Nutzungsuntersagung steht die Nutzung des Bauwerkes nicht im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Umstritten ist, ob für den Erlass einer Nutzungsuntersagung die formelle Illegalität ausreichend ist. Teilweise wird auch eine materielle Illegalität gefordert. Begründet wird diese weitgehende Forderung mit der Beeinträchtigung des Eigentums.[43] Für eine ausreichende formelle Illegalität spricht die geringe Eigentumsbeeinträchtigung.[44] Die Intensität ist wesentlich geringer als bei einer Beseitigungsverfügung. Besteht sowohl eine formelle als auch materielle Illegalität ist nach beiden Auffassungen eine Nutzungsuntersagung materiell rechtmäßig. Die Frage der Erforderlichkeit der materiellen Illegalität wirkt sich damit nur in den Fällen auf das Ergebnis aus, in denen eine formelle, aber keine materielle Illegalität besteht. Der Bestandsschutz endet bei einer Nutzungsänderung.[45] Die Bauverwaltung muss im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung - sofern ausschließlich eine formelle Illegalität gefordert werden sollte - eine mögliche (offensichtliche) materielle Rechtmäßigkeit berücksichtigen.[46] Ansonsten kann an dieser Stelle auf die vorherigen Ausführungen zum Ermessen bei der Beseitigungsverfügung verwiesen werden (s. Rn. 1239 ff.).

d) Die Stilllegungsverfügung Bearbeiten

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1247 Anders als die Beseitigungsverfügung oder die Nutzungsuntersagung bezieht sich die Stilllegungsverfügung zeitlich auf die Errichtungsphase des Bauwerkes.

aa) Ermächtigungsgrundlagen Bearbeiten

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1248 Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Einstellens von Arbeiten ergibt sich aus § 79 MBauO. In den Ländern finden sich die Ermächtigungsgrundlagen in den folgenden Normen:

Baden-Württemberg § 64 LBO BW
Bayern Art. 75 BayBO
Berlin § 79 BauO Bln
Brandenburg § 79 BbgBO
Bremen § 78 BremLBO
Hamburg § 75 HmbBO
Hessen § 81 HBO
Mecklenburg-Vorpommern § 79 LBO MV
Niedersachsen § 79 NBauO
Nordrhein-Westfalen § 81 BauO NRW
Rheinland-Pfalz § 80 LBO RP
Saarland § 81 LBO Saar
Sachsen §§ 79 SächsBO
Sachsen-Anhalt § 78 BauO LSA
Schleswig-Holstein § 59 LBO SH
Thüringen § 78 ThürBO

bb) Formelle Rechtmäßigkeit Bearbeiten

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1249 Bezüglich der formellen Anforderungen kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden (s. Rn. 1235).

cc) Materielle Rechtmäßigkeit Bearbeiten

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1250 Das Einstellen von Arbeiten kann angeordnet werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Ausreichend ist die formelle Illegalität.[47] Die Legalisierungswirkung einer (materiell illegalen) Baugenehmigung steht einer Stilllegungsverfügung entgegen (s. Rn. 1237).[48] Bei genehmigungsfreien Vorhaben ist ausschließlich auf die materielle Illegalität abzustellen.[49] Auch für diese Verfügung steht der Bauverwaltung ein Ermessensspielraum zu. Für die Anforderungen an die pflichtgemäße Ermessensausübung wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen (s. Rn. 1239 ff.).

e) Literaturhinweise Bearbeiten

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1251 Lehrbücher: Battis, Öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht, 7. Aufl., 2017; Muckel/Ogorek, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl. 2018; Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Aufl. 2017

Aufsätze: Schröer, Das Spannungsverhältnis zwischen bauordnungsrechtlichem Verunstaltungsverbot und bauplanungsrechtlichem Genehmigungsanspruch, NZBau 2008, 759; Krüper, Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB – Materiell-, verfahrens- und prozessrechtliche Aspekte, ZJS 2010, 582; Krüper/Herbolsheimer, Die Veränderungssperre im Kontext gemeindlicher Planungshoheit, ZJS 2016, 546; Kahl/Dubber, Die repressive Bauaufsicht, ZJS 2015, 558; Wolf, Drittschutz im Bauplanungsrecht – Zur Weiterentwicklung eines stagnierenden Prozesses, NVwZ 2013, 247; Sperlich, Ein Meilenstein des Verwaltungsrechts: 40 Jahre „Schweinemästerfall“ – zur nachbarschützenden Wirkung des Rücksichtnahmegebotes, JA 2017, 38; Lindner, Formelle und materielle Illegalität bei bauordnungsrechtlichen Eingriffen – Zur dogmatischen Struktur von Baubeseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung, JuS 2014, 118; Sommer, Zur behördlichen Duldung im öffentlichen Baurecht, JA 2017, 567; Lege, Art. 14 für Fortgeschrittene - 45 Fragen zum Eigentum, die Sie nicht überall finden. Unter besonderer Berücksichtigung des Baurechts, ZJS 2012, 44


Fußnoten

  1. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (558); Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Aufl. 2017, § 19, Rn. 1; Oldiges/Brinktrine, in: Steiner/Brinktrine, Besonderes Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 3, Rn. 298.
  2. Wolf, NVwZ 2013, 247 (247); Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12 Aufl. 2015, Rn. 1322; Sperlich, JA 2017, 38 (38).
  3. Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2015, Rn. 1329; Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11 Aufl. 2017, § 21, Rn. 31.
  4. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, Vorb §§ 29 – 38, Rn. 27; Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12 Aufl. 2015, Rn. 1334; Muckel/Ogorek, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl. 2018, § 10, Rn. 16.
  5. BVerwG, Beschl. v. 11.7.1989, Az.: 4 B 33/89, Rn. 4 = NJW 1989, 2766 (2766); VGH München, Beschl. v. 9.5.2017, Az.: 9 CS 16.1241, Rn. 19; VGH München, Beschl. v. 2.9.2016, Az.: 9 CS 16.1138, Rn. 16; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2006, Az.: 8 S 997/06, Rn. 2.
  6. Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Aufl. 2017, § 1, Rn. 1.
  7. Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2015, Rn. 795 ff; Battis, Öffentliches Baurecht und Raumordungsrecht, 7. Aufl. 2017, Rn. 3 f.
  8. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1991, Az.: 4 B 138/90, Rn. 6 = NVwZ 1991, 983 (984); BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, Az.: 4 C 8/06, Rn. 10 ff.; Schröer, NZBau 2008, 759 (760); Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2015, Rn. 802; Muckel/Ogorek, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl. 2018, § 9, Rn. 91.
  9. Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2015, Rn. 807 f.
  10. Krüper/Herbolsheimer, ZJS 2016, 546 (546 f.); Krüper, ZJS 2010, 582 (582); Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Aufl. 2017, § 2, Rn. 15 f.; Muckel/Ogorek, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl. 2018, § 4, Rn. 1; Jeromin, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 2, Rn. 1.
  11. Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Aufl. 2017, § 2, Rn. 17; Muckel/Ogorek, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl. 2018, § 4, Rn. 1; Jeromin, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 2, Rn. 1.
  12. Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2015, Rn. 812; Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Aufl. 2017, § 2, Rn. 19.
  13. Hofmeister, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 36, Rn. 1; Jeromin, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 36, Rn. 1.
  14. Hofmeister, in: Spannowsky/Uechtritz, 3. Aufl. 2018, § 36, Rn. 26; Jeromin, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 36, Rn. 7.
  15. BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, Az.: 4 C 8/06, Rn. 10; Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, 3. Aufl. 2018, § 1, Rn. 2; Oldiges/Brinktrine, in: Steiner/Brinktrine, Besonderes Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 3, Rn. 14; Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Aufl. 2017, § 2, Rn. 25.
  16. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 14, Rn. 16.
  17. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 = NJW 2017, 217 (221); BVerfG, Beschl. v. 15.1.1969, 1 BvL 3/66; BVerwG, Urt. v. 18.8.1960, I C 42/59 = NJW 1961, 793 (793); Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 14, Rn. 5.
  18. Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Aufl. 2017, § 2, Rn. 3 ff.; Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2015, Rn. 816 ff.; Art. 14 GG bejahend: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 14, Rn. 20.
  19. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.1.1996, Az.: 8 S 2964/95, Rn. 3.
  20. Lege, ZJS 2012, 44 (45).
  21. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (561).
  22. VG Münster, Urt. v. 19.6.2018, Az.: 2 K 6704/17, Rn. 33; Kersten, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 2018, Kap. 3, Rn. 449; Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (561); Lindner, JuS 2014, 118 (120).
  23. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (561); Lindner, JuS 2014, 118 (119); Oldiges/Brinktrine, in: Steiner/Brinktrine, Besonderes Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 3, Rn. 331; Battis, Öffentliches Baurecht und Raumordungsrecht, 7. Aufl. 2017, Rn. 599.
  24. OVG Greifswald, Beschl. v. 2.11.1993, 3 M 89/93 = NVwZ 1995, 608 (608); Oldiges/Brinktrine, in: Steiner/Brinktrine, Besonderes Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 3, Rn. 331; Battis, Öffentliches Baurecht und Raumordungsrecht, 7. Aufl. 2017, Rn. 599.
  25. Lindner, JuS 2014, 118 (121); Oldiges/Brinktrine, in: Steiner/Brinktrine, Besonderes Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 3, Rn. 335; Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2015, Rn. 1305.
  26. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.6.2010, Az.: 2 S 99/09 = NVwZ-RR 2010, 794 (795); Lindner, JuS 2014, 118 (121).
  27. Battis, Öffentliches Baurecht und Raumordungsrecht, 7. Aufl. 2017, Rn. 601; Kersten, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 2018, Kap. 3, Rn. 450.
  28. VG Münster, Urt. v. 19.6.2018, Az.: 2 K 6704/17, Rn. 70; Battis, Öffentliches Baurecht und Raumordungsrecht, 7. Aufl. 2017, Rn. 601; Kersten, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 2018, Kap. 3, Rn. 450; Mit einem Überblick: Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (563).
  29. Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2015, Rn. 1313.
  30. Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2015, Rn. 1313.
  31. Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Aufl. 2017, § 19, Rn. 46 f.
  32. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (564).
  33. Kersten, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 2018, Kap. 3, Rn. 446; Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (564).
  34. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (565); Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Aufl. 2017, § 19, Rn. 35; Kersten, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 2018, Kap. 3, Rn. 454.
  35. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (565).
  36. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (565).
  37. OVG Münster, Urt. v. 24.2.2016, Az.: 7 A 1623/14 = NVwZ-RR 2016, 851 (853); OVG Münster, Urt. v. 22.8.2005, 10 A 4694/03 = NJOZ 2005, 5183 (5190); Sommer, JA 2017, 567 (568).
  38. OVG Münster, Beschl. v. 16.3.2007, Az.: 7 B 134/07, Rn. 29 = NVwZ-RR 2007, 661 (662); OVG Münster, Urt. v. 22.8.2005, Az.: 10 A 4694/03, Rn. 95 ff. = NJOZ 2005, 5183 (5190); OVG Berlin, Urt. v. 14.5.1982, Az.: 2 B 57/79, Rn. 23 = NJW 1983, 777 (778); Sommer, JA 2017, 567 (568).
  39. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (565).
  40. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (565); Kersten, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 2018, Kap. 3, Rn. 453.
  41. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (565).
  42. OVG Berlin, Beschl. v. 27.11.2001, Az.: 2 N 27/01 = LKV 2002, 184 (185); Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (565); Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Aufl. 2017, § 19, Rn. 34.
  43. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.1.1996, Az.: 8 S 2964/95, Rn. 3.
  44. VGH München, Urt. v. 5.12.2005, 1 B 03.2608 = NVwZ-RR 2006, 754 (755); OVG Bautzen, Beschl. v. 25.6.2001, Az.: B 67/01 = LKV 2002, 180 (180); Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (567); Kersten, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 2018, Kap. 3, Rn. 446.
  45. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1995, Az.: 1 BvR 1713/92 = NVwZ-RR 1996, 483 (483); BVerwG, Beschl. v. 9.9.2002, Az.: 4 B 52/02; BVerwG, Beschl. v. 27.2.1993, 4 B 5/93, Rn. 3.
  46. VGH München, Urt. v. 5.12.2005, Az.: 1 B 03.2608 = NVwZ-RR 2006, 754 (755); OVG Bautzen, Beschl. v. 25.6.2001, Az.: 1 B 67/01 = LKV 2002, 180 (180); Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (568).
  47. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (568); Kersten, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 2018, Kap. 3, Rn. 445; Stollman/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Aufl. 2017, § 19, Rn. 14.
  48. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (568).
  49. Kahl/Dubber, ZJS 2015, 558 (568).