Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 11 Öffentliche Ersatzleistungen vor den Zivilgerichten/A. Unrechtshaftung

§ 11 Öffentliche Ersatzleistungen vor den Zivilgerichten

A. Unrechtshaftung

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Jana Himstedt

2 Vor den Zivilgerichten zu verhandelnde Tatbestände der sog. Unrechtshaftung – also solche, die der Haftung für rechtswidrige Zustände dienen – sind insbesondere die Amtshaftungsansprüche nach deutschem (Rn. 3 ff.) und europäischem Recht (Rn. 31 ff.) wie auch Ansprüche aus Verwaltungsschuldverhältnissen (Rn. 42 ff.).

I. Die Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) Bearbeiten

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3 Mit dem Amtshaftungsanspruch ist ein zentraler Anspruch des Staatshaftungsrechts[1] der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen (Art. 34 S. 3 GG, § 40 II 1 VwGO). Die Verfassungsvorschrift des Art. 34 S. 3 GG ist dabei nicht selbst als Sonderzuweisung aufzufassen, sondern vielmehr als Garantie einer solchen im einfachen Recht.[2] § 40 II 1 VwGO setzt diese Vorgabe um. Folglich sollten in der Klausur beide Vorschriften gemeinsam zitiert werden. Zuständig sind gem. § 71 I, II Nr. 2 GVG die Zivilkammern der Landgerichte.

Eine zivilprozessuale Zulässigkeitsprüfung wird in der verwaltungsrechtlichen Klausur gleichwohl regelmäßig nicht erwartet werden (s. § 5 Rn. 167).

1. Anspruchsziel und Anwendungsbereich Bearbeiten

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4 Der Amtshaftungsanspruch ist – seinem Regelungsstandort im deliktischen Zivilrecht entsprechend – auf die Gewährung von Schadensersatz und damit grundsätzlich auf vollständige Naturalrestitution zugunsten des Geschädigten gerichtet.

5 Hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereichs des Amtshaftungsrechts hat der BGH jüngst entschieden, dass Schäden, die ausländischen Bürgern im Rahmen bewaffneter Auslandseinsätze deutscher Streitkräfte widerfahren, nicht vom Anspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gedeckt sind; derartige Schäden habe der Gesetzgeber bei Erlass der Haftungsvorschriften nicht vor Augen gehabt.[3]

2. Die Rechtsgrundlagen und ihre Systematik Bearbeiten

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6 Die normativen Grundlagen des Amtshaftungsanspruchs finden sich in § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Ersterer regelt dabei grundsätzlich die Eigenhaftung des individuellen Amtswalters (sog. Beamtenhaftung), wohingegen Art. 34 GG die Haftung des Staates selbst (Staatshaftung) normiert. In Kombination führen beide schließlich zur Amtshaftung, die als gleichsam mittelbare Staatshaftung dadurch gekennzeichnet ist, dass die zunächst den Beamten treffende Haftung mit schuldbefreiender Wirkung auf den Staat übergeleitet wird.[4] In der Folge stellt § 839 BGB die anspruchsbegründende und Art. 34 GG die anspruchsverlagernde Vorschrift[5] einer einheitlichen Anspruchsgrundlage dar.[6]

Trotz der damit verbundenen Schuldbefreiung des Beamten im Außenverhältnis zum Geschädigten kann der Hoheitsträger im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress gegen seinen Amtswalter nehmen (§ 34 S. 2 GG).

3. Anspruchsvoraussetzungen Bearbeiten

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7 Die Voraussetzungen der Amtshaftung lassen sich – anders als die der vielen richterrechtlichen Institute des Staatshaftungsrechts – im Wesentlichen bereits dem Wortlaut ihrer Rechtsgrundlagen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) entnehmen.

a) Beamter im haftungsrechtlichen Sinne Bearbeiten

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8 So muss § 839 I 1 BGB zufolge ein „Beamter“ tätig geworden sein. Angesichts der weiteren Formulierung des Art. 34 1 GG („jemand“ im Dienst einer öffentlichen Körperschaft) wird dieser Beamtenbegriff jedoch exzessiv ausgelegt; Beamter „im haftungsrechtlichen Sinne“ ist somit jeder, der hoheitlich tätig wird, unabhängig von seiner Verbeamtung im statusrechtlichen Sinne.[7] Hierzu zählen auch etwa Angestellte im öffentlichen Dienst, Abgeordnete[8] oder Minister[9].

9 Als problematisch kann sich insbesondere die Einordnung selbständiger Privater gestalten, die im Aufgabenkreis einer Behörde tätig werden. Der früheren „Werkzeugtheorie“ des BGH zufolge sollte ein nicht beliehener Privatunternehmer nur dann hoheitlich handeln, wenn ihm infolge von Weisungen oder sonstiger Einflussnahme seitens der Behörde ein derart geringer Entscheidungsspielraum verbleibt, dass er als deren bloßes Werkzeug erscheinen muss.[10] Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile gelockert: So soll eine Tätigkeit desto eher als hoheitlich qualifiziert werden können, „je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der […] hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist“[11]. Insbesondere im praktisch relevanten Fall des privaten Abschleppunternehmers kommt man so regelmäßig dazu, eine hoheitliche Tätigkeit zu bejahen.[12] Die haftungsrechtliche „Flucht ins Privatrecht“ ist dem Verwaltungsträger damit abgeschnitten.

10 Bei Beliehenen hingegen kann die haftungsrechtliche Amtswaltereigenschaft aufgrund des formellen öffentlichen („offiziellen“) Beleihungsakts problemlos festgestellt werden;[13] bei Verwaltungshelfern ist sie wegen deren bloß unselbständiger Aufgabenwahrnehmung ebenfalls weitgehend anerkannt.[14]

b) In Ausübung eines öffentlichen Amtes (Art. 34 1 GG) Bearbeiten

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11 Der Amtsträger muss ferner gerade „in Ausübung“ des öffentlichen Amtes – und nicht nur bei dessen Gelegenheit – tätig geworden sein. Erforderlich ist also, dass die schädigende Handlung einen äußeren und inneren Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt aufweist.[15]

c) Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht Bearbeiten

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12 Ferner erfordert der Tatbestand, dass eine Amtspflicht verletzt worden ist. Als letztere zählen sämtliche für den Amtswalter geltenden Verhaltensvorgaben; sie können sich grundsätzlich aus allen Rechtsquellen ergeben.[16] Zentrale Pflicht des Beamten ist diejenige, bei der Amtsausübung die seinen Dienstherrn treffenden rechtlichen Grenzen (vgl. Art. 20 III GG) zu beachten, sich mithin rechtmäßig zu verhalten.[17] Diese kann gleichermaßen durch Tun wie Unterlassen verletzt werden.[18]

13 In jedem Fall muss die verletzte Amtspflicht drittbezogen sein (vgl. § 839 I 1 BGB: „einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht“), d.h. gerade auch dem Geschädigten gegenüber bestanden haben. Im Wesentlichen können hier die zum subjektiven öffentlichen Recht entwickelten Grundsätze (vgl. Schutznormtheorie) übertragen werden.[19] Insbesondere ist teleologisch zu ermitteln, ob der Anspruchsteller zum Kreis derjenigen gehört, die durch die verletzte Verhaltensnorm geschützt werden sollen; nicht ausreichend ist, dass er lediglich im Wege eines Rechtsreflexes durch diese begünstigt wird. Nicht notwendig ist dafür, dass der Dritte am Amtsgeschäft beteiligt ist oder einen Anspruch auf die betreffende Amtshandlung hat.[20]

Beispiel: Beispielhaft ist insofern die jüngere Rechtsprechung des BGH zur Amtshaftung der Gemeinden für die unterbliebene Bereitstellung eines Betreuungsplatzes.[21] Das Gericht führte aus, die Amtspflicht zur Erfüllung des Betreuungsanspruchs bezwecke ihrer Entstehungsgeschichte und dem Gesetzestext zufolge auch eine Entlastung der Eltern zugunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit und sei mithin zu deren Gunsten drittgerichtet. Die Vorinstanz hatte indes noch angenommen, die Betreuungspflicht schütze ausschließlich Belange des Kindes, da nach dem Gesetzeswortlaut allein dieses, nicht aber die Eltern Inhaber des Betreuungsanspruchs sei[en].[22]

14 Zu problematisieren ist die Frage der Drittrichtung einer Amtspflichtverletzung insbesondere in Fällen „normativen“ – also gesetzesförmigen – Unrechts. Der BGH verneint eine hinreichende Individualisierbarkeit der geschützten Interessen grundsätzlich, wenn die Amtspflicht durch den Erlass einer abstrakt-generellen Norm verletzt wurde. Denn Normgebung erfolge – schon verfassungshalber, vgl. Art. 19 I 1 GG[23] – ausschließlich im Allgemeininteresse.[24] Anerkannte Ausnahmen dieser Judikatur bilden allerdings Bauleitpläne, soweit die verletzte planungsrechtliche Vorschrift (wie etwa § 1 VII BauGB) selbst drittschützend ist[25] sowie Maßnahme- und Einzelfallgesetze[26].

Teile der Literatur lehnen jene Rechtsprechung insbesondere unter Hinweis auf den drittschützenden Charakter der durch das Gesetz berührten Grundrechte ab.[27] Zu bemerken ist jedoch, dass auch diese Ansicht eine Haftung für Legislativakte ausschließt, wenn es zu einer unmittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigung noch eines konkretisierenden Vollzugs durch die Exekutive bedarf. Die Meinungen kommen insofern nur bei sog. „self-executing“-Gesetzen zu unterschiedlichen Ergebnissen.[28] Andere – meist ältere – Literaturstimmen folgen dem BGH indes, etwa mit dem historisch-genetischen Argument, das Amtshaftungsrecht sei allein mit Blick auf exekutivisches Fehlverhalten geschaffen worden[29] oder Bedenken dahingehend, dass eine drohende Staatshaftung die Entschlussfreiheit der Legislative übermäßig beschränke[30].

Unabhängig davon kann bei unterbliebener oder fehlerhafter Umsetzung europäischer Richtlinien durch den nationalen Gesetzgeber der unionsrechtliche Amtshaftungsanspruch eingreifen (dazu unten Rn. 31 ff.).

15 Examenswissen: Dasselbe gilt nach derzeitiger Rechtsprechung im Ergebnis für den exekutivischen Vollzug verfassungswidriger Gesetze, auch wenn der Anspruch hier in der Regel an den Merkmalen der Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens scheitert statt an der Drittgerichtetheit hoheitlicher Pflichten.[31]

d) Verschulden Bearbeiten

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16 Die Amtshaftung ist eine Verschuldenshaftung, wobei prinzipiell die allgemeinen Grundsätze des BGB gelten.[32]

17 Zwei Besonderheiten gilt es dennoch zu beachten: Zum einen ist der Fahrlässigkeitsbegriff seitens der Rechtsprechung objektiviert („entindividualisiert“) worden, indem man nicht auf Kenntnisse und Fähigkeiten des konkreten Amtswalters, sondern diejenigen eines „pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten“ abstellt.[33] Zweitens muss bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts stets an die Möglichkeit eines Organisationsverschuldens gedacht werden: So werden diesen auch unabhängig von einer persönlichen Vorwerfbarkeit an den einzelnen Amtswalter – etwa bei Entscheidungen von Kollegialorganen[34] – organisatorische Mängel innerhalb des Verwaltungsapparats als Verschulden zugerechnet.[35] In der Folge muss der Anspruchsteller den „schuldigen Amtsträger“ auch nicht namentlich bezeichnen können, um seiner Darlegungslast zu genügen.[36]

e) Kausaler Schaden Bearbeiten

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18 Schließlich muss nach der Differenzhypothese[37] ein Schaden entstanden sein, der kausal auf die Amtspflichtverletzung zurückgeht (haftungsausfüllende Kausalität).[38] Auch dies richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, insbesondere der Äquivalenz- und Adäquanztheorie.[39]

f) Kein Ausschluss Bearbeiten

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19 Gleichwohl kann der Anspruch ausgeschlossen sein, wenn eine der folgenden gesetzlichen Fallgruppen erfüllt ist:

aa) Subsidiaritätsklausel (§ 839 I S. 2 BGB) Bearbeiten

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20 Hat der Amtsträger „nur“ fahrlässig gehandelt und besteht ein anderweitiger Anspruch des Geschädigten, so tritt die Amtshaftung gem. § 839 I S. 2 BGB grundsätzlich als subsidiär hinter diesen zurück (sog. Subsidiaritätsklausel[40] oder Verweisungsprivileg[41]).

Beispiel:[42] K hat eine Gaststättenerlaubnis beantragt, die ihm von der zuständigen Behörde versagt wird. Tatsächlich ist jedoch im Zeitraum zwischen Antrag und Versagung eine Genehmigungsfiktion eingetreten, die dem Versagungsbescheid widerspricht und diesen rechtswidrig macht. Weder die Behörde selbst noch der K in der Sache betreuende Anwalt A weisen den K auf diesen Umstand hin. Die Behörde verletzt dadurch ihre gesetzliche Hinweispflicht aus § 25 (Landes-)VwVfG, die eine den K schützende Amtspflicht darstellt und diesen grundsätzlich zum Schadensersatz berechtigt. Ein Amtshaftungsanspruch ist dennoch gem. § 839 I 2 BGB ausgeschlossen, weil auch A dem K wegen der unterlassenen Beratung aus dem Anwaltsvertrag haftet und die Bediensteten der Behörde lediglich fahrlässig handelten.

21 Historisch ist die Subsidiaritätsklausel allerdings der ursprünglich alleinigen Beamtenhaftung des § 839 BGB geschuldet: So diente sie dem Schutz des finanziell schwach aufgestellten Amtsträgers und sollte verhindern, dass dieser durch die „stet[e] Sorge, sich haftbar zu machen“ seine Entschlussfreude verliere.[43] Nach der Haftungsüberleitung auf den Staat mit Art. 34 GG ist dieser Zweck entfallen, was zu einer nunmehr restriktiven Auslegung des § 839 I 2 BGB durch Rechtsprechung und Literatur geführt hat. Danach greift die Klausel insbesondere nicht ein, wenn der anderweitige Ersatzanspruch

1. nicht oder nicht unter zumutbaren Bedingungen durchsetzbar ist;[44]

2. sich gegen denselben oder einen anderen öffentlichen Verwaltungsträger richtet[45], weil es sonst zu einer endlosen Hin-und-Rückverweisung zwischen den öffentlich-rechtlichen Schuldnern käme;

3. gegen eine private oder gesetzliche Versicherung (Krankenversicherung etc.) besteht und somit auf Eigenleistungen des Geschädigten beruht[46]

oder

der Amtshaftungsanspruch selbst durch die Teilnahme des Amtswalters im Straßenverkehr, an welchem der Beamte grundsätzlich wie „jedermann“, also haftungsrechtlich gleichberechtigt, partizipiert (Ausnahme: Gebrauch von Sonderrechten)[47] oder durch die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht[48] entstanden ist.

bb) Spruchrichterprivileg (§ 839 II BGB) Bearbeiten

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22 Für judikatives Unrecht in Form rechtswidrig ergangener Urteile besteht eine Haftung ferner nur dann, wenn hierbei zugleich eine Straftat – insbesondere Rechtsbeugung (§ 339 StGB) oder Richterbestechlichkeit (§ 332 II StGB) – verwirklicht wird.[49] Diese Haftungsbeschränkung soll die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 I GG) ebenso wie die Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen sichern.[50]

23 In der Konsequenz sind zunächst nicht nur Berufs-, sondern auch alle ehrenamtlichen Richter durch sie privilegiert.[51] Auch was die sachliche Reichweite der Vorschrift angeht, ist die Formulierung „Urteil in der Rechtssache“ weit zu verstehen: So sind nicht nur Urteile im prozessrechtlichen Sinne, sondern grundsätzlich auch alle sonstigen Entscheidungen erfasst, die in Rechtskraft erwachsen können (sog. „urteilsvertretende Erkenntnisse“).[52] Die nur beschränkte Rechtskraftfähigkeit von Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutz[53] soll dabei genügen, da es sich auch im vorläufigen Verfahren um ein selbständiges Erkenntnisverfahren mit einer „interimistische[n] Befriedungsfunktion“ handele.[54]

24 Nach § 839 II 2 BGB findet das Spruchrichterprivileg keine Anwendung auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung. Zu beachten gilt hierbei, dass verfahrensleitende Handlungen des Richters, die objektiv verzögernd wirken, aber der Gewinnung einer Tatsachengrundlage für das Urteil dienen (etwa: Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens), nicht § 839 II 2 BGB unterfallen. Vielmehr werden dem Wortlaut („bei dem Urteil“, nicht: „in“) und Telos der Vorschrift (Schutz der richterlichen Unabhängigkeit) entnommen, dass das Spruchrichterprivileg auch für solche gelten muss.[55]

cc) Rechtsmittelversäumnis (§ 839 III BGB) und sonstiges Mitverschulden (§ 254 BGB) Bearbeiten

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25 Auch ein schuldhaftes Rechtsmittelversäumnis führt zum Anspruchsausschluss (§ 839 III BGB). Insofern hat sich der grundsätzliche Vorrang des Primärrechtsschutzes im Gesetz niedergeschlagen (kein „Dulden und Liquidieren“).[56] Der Rechtsmittelbegriff wird ganz überwiegend weit verstanden und umfasst förmliche (etwa Widerspruch, Anfechtungsklage) wie auch formlose Rechtsbehelfe (Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden, Gegenvorstellungen, Erinnerung der Behörde an die Antragserledigung[57]), nicht hingegen die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde als „außerordentlichen“ Rechtsbehelf.[58] Indes muss der Gebrauch des Rechtsmittels dem Geschädigten auch zumutbar sein, was etwa im Falle einer gänzlich aussichtslosen Klage zu verneinen ist.[59]

26 Im Übrigen ist § 254 BGB auf den Amtshaftungsanspruch anwendbar, sodass auch eine sonstige Mitverantwortlichkeit des Geschädigten für den Schaden zur Anspruchskürzung führen kann.[60] Ein vollständiger Anspruchsausschluss soll dabei jedoch nur ausnahmsweise in Betracht kommen.[61]

4. Darlegungs- und Beweislast Bearbeiten

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27 Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislastverteilung gelten grundsätzlich der zivilprozessrechtliche Beibringungsgrundsatz und das Günstigkeitsprinzip mit der Folge, dass der Anspruchsteller das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs vortragen und beweisen muss.[62] Erleichtert wird ihm dies aber in der Praxis dadurch, dass die Rechtsprechung zum einen das Institut des Anscheinsbeweises großzügig einsetzt und zum anderen häufig eine Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen vornimmt: So schuldet der Geschädigte hinsichtlich des Verschuldens des Amts- bzw. Hoheitsträgers lediglich den „Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat“ (sog. Anscheins- oder prima-facie-Beweis).[63] Zudem können besondere Berufs- oder Organisationspflichten des Amtsträgers (z.B. bei öffentlich bediensteten Ärzten, Rettungssanitätern und Schwimmmeistern) zu einer Beweislastumkehr bezüglich der Schadenskausalität führen, weil dem Geschädigten ein Beweis des Geschehensverlaufs bei hypothetisch pflichtgemäßem Handeln des Amtsträgers hier regelmäßig nicht zumutbar ist (s. Fall 16 in Eisentraut, Fälle zum Verwaltungsrecht, 2020).[64]

28 Zudem sind die besonders normierten Beweisregeln des Deliktsrechts (§ 832 I S. 2, 833, 836 f.) auch auf den Amtshaftungsanspruch anwendbar.[65] Liegt also etwa in der Amtspflichtverletzung zugleich eine Aufsichtspflichtverletzung (z.B. in öffentlichen Kindergärten), gilt die Beweislastumkehr des § 832 I S. 2 BGB.[66]

5. Abschließender Überblick: Der Amtshaftungsanspruch Bearbeiten

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29 Anspruchsgrundlage: § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG

Voraussetzungen:

1. Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

2. In Ausübung eines öffentlichen Amtes

3. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

4. Verschulden

5. Kausaler Schaden

6. Kein Ausschluss

→ Subsidiaritätsklausel (§ 839 I S. 2 BGB)

→ Spruchrichterprivileg (§ 839 II BGB)

→ Rechtsmittelversäumnis oder sonstiges Mitverschulden (§§ 839 Abs. 3, 254 BGB)

Rechtsfolge: Anspruch auf Schadensersatz

6. Literaturhinweise Bearbeiten

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30 Ausbildungsaufsätze: Voßkuhle/Kaiser, Grundwissen – Öffentliches Recht: Der Amtshaftungsanspruch, JuS 2015, 1076; Hartmann/Tieben, Amtshaftung, JA 2014, 401; Wittreck/Wagner, Der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 1 GG/§ 839 I 1 BGB, Jura 2013, 1213

Übungsklausuren und -hausarbeiten: Fall 16 in Eisentraut, Fälle zum Verwaltungsrecht, 2020; Ogorek, Original-Examensklausur: „Easy Rider“, JA 2016, 279 (284 ff.); Singbartl/Rübbeck, Die Polizei – Freund und Helfer?, VR 2017, 93 (94 ff.); Singbartl, Übungsfall: Gemeindliche und/oder Staatshaftung beim unwirksamen Bebauungsplan, ZJS 2015, 106 (111 ff.); Schaks, Referendarexamensklausur: Freie Fahrt für freie Radler, ZJS 2015, 409 (414 ff.)

II. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch Bearbeiten

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31 Auch unionsrechtlich ist – neben einer Haftung der EU selbst für ihre Organe und Bediensteten, Art. 340 II AEUV – unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung der Mitgliedstaaten geboten. Dies gilt vor allem im Kontext der unterlassenen oder fehlerhaften Umsetzung europäischer Richtlinien durch den nationalen Gesetzgeber.[67] An praktischer Relevanz gewinnt der unionsrechtliche Haftungsanspruch vor diesem Hintergrund dadurch, dass durch derartiges – also legislatives – Unrecht hervorgerufene Schäden vom nationalen Amtshaftungsanspruch grundsätzlich nicht abgedeckt sind (s. oben Rn. 14). Er findet aber auch auf unionsrechtswidriges Handeln der Exekutive und Judikative Anwendung.[68]

32 Die Modalitäten der gerichtlichen Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs sind – im Rahmen des europarechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsprinzips – grundsätzlich dem nationalen Verfahrensrecht überlassen.[69] Im deutschen Recht bedeutet dies konkret, dass der Anspruch gleich dem nationalen Amtshaftungsanspruch auf dem ordentlichen Rechtsweg (Art. 34 S. 3 GG, § 40 II 1 VwGO) vor den Zivilkammern der Landgerichte (§ 71 II Nr. 2 GVG) einzuklagen ist, im Regelfall mittels zivilprozessualer Leistungsklage.

1. Anspruchsgrundlage Bearbeiten

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33 Hergeleitet wurde der unionsrechtliche Amtshaftungsanspruch 1991 richterrechtlich durch den EuGH im Francovich-Urteil[70] aus dem Loyalitätsgrundsatz (heute: Art. 4 III EUV), dem effet utile wie auch dem Individualanspruch auf effektiven Rechtsschutz (nunmehr Art. 47 GRCh).[71] Nach wie vor streitig ist, ob dieser Anspruch genuin unionsrechtlicher Natur ist oder im nationalen Recht wurzelt und lediglich eine modifizierte Anwendung der Amtshaftung aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gebietet.[72] Der BGH prüft ihn eigenständig neben der nationalen Amtshaftung,[73] sodass man mit diesem Aufbau auch in der Klausur nicht falsch liegen kann.

2. Anspruchsvoraussetzungen Bearbeiten

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34 Folgende drei Tatbestandsvoraussetzungen des Haftungsanspruchs hat der EuGH bisher entwickelt:

a) Verstoß gegen eine individualschützende Norm des Unionsrechts Bearbeiten

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35 Zunächst muss der Amtsträger gegen eine unionsrechtliche Norm (Primär- oder Sekundärrecht) verstoßen haben, die den Schutz von Individualrechten bezweckt. Erfasst sind, wie bereits erwähnt, mitgliedstaatliche Handlungen aller drei Gewalten.[74]

b) Hinreichend qualifizierter Verstoß Bearbeiten

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36 Haftungsbegrenzend tritt jedoch hinzu, dass dieser Verstoß „hinreichend qualifiziert“ sein muss. Dies bedeutet grundsätzlich, dass der Amtsträger oder das Organ offenkundig und in schwerwiegender Weise gegen Unionsrecht verstoßen haben muss.[75] Maßgebliche Aspekte sind hierbei insbesondere die Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, etwaige Entscheidungsspielräume nationaler Stellen bei der Umsetzung bzw. Anwendung, die Verschuldensform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und etwaiges Mitverschulden des Geschädigten.[76]

37 Bei judikativem Unrecht ist von einem hinreichend qualifizierten Verstoß insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht

  • einschlägige Entscheidungen der europäischen Gerichte offenkundig verkennt,
  • seine Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt oder
  • seiner Entscheidung eine nationale Vorschrift zugrunde legt, die gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt.[77]

c) Kausaler Schaden Bearbeiten

Jana Himstedt 38 Letztlich muss der Schaden unmittelbar kausal auf die Unionsrechtsverletzung zurückgehen.[78]

3. Haftungsart und -umfang Bearbeiten

39 In der Rechtsfolge schuldet der verantwortliche Hoheitsträger dem Geschädigten Schadensersatz. Die Bemessung der Schadenshöhe liegt weitgehend beim betroffenen Mitgliedstaat, solange die Grenze der Angemessenheit gewahrt bleibt.[79] Auch ist es unionsrechtlich zulässig, ein Mitverschulden des Geschädigten, insbesondere ein Rechtsmittelversäumnis, nach dem Rechtsgedanken der §§ 254, 839 III BGB als anspruchsmindernd zu berücksichtigen.[80] Die übrigen Ausschlussgründe des § 839 BGB sind indes nicht übertragbar.[81]

4. Abschließender Überblick: Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch Bearbeiten

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40 Anspruchsgrundlage: Loyalitätsgrundsatz (Art. 4 Abs. 3 UII, 3 EUV), effet utile und Individualanspruch auf effektiven Rechtsschutz (→ Francovich-Rechtsprechung des EuGH)

Voraussetzungen (soweit man von einem genuin unionsrechtlichen Anspruch ausgeht und die Prüfung nicht nach a. A. in die des deutschen Amtshaftungsrechts integriert):

1. Verstoß gegen eine unionsrechtliche, individualschützende Vorschrift

2. Hinreichend qualifizierter Verstoß

3. Kausaler Schaden

Rechtsfolge: Anspruch auf Schadensersatz

6. Literaturhinweise Bearbeiten

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41 Frenz/Götkes, Die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung, JA 2009, 759; Schöndorf-Haubold, Die Haftung der Mitgliedstaaten für die Verletzung von EG-Recht durch die nationalen Gerichte, JuS 2006, 112.

III. Ansprüche aus Verwaltungsschuldverhältnis Bearbeiten

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42 Der Zivilrechtsweg ist schließlich auch für Ansprüche des Bürgers auf Schadenersatz aus nichtvertraglichem verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis eröffnet (§ 40 II 1 Var. 2 und 3 VwGO). Ansprüche des Staates werden hingegen nach überwiegender Auffassung von dieser Sonderzuweisung nicht erfasst; entsprechende Streitigkeiten sind vor den Verwaltungsgerichten zu führen.[82]

1. Definition des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses Bearbeiten

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43 Unter einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis versteht man abstrakt jede „besonders intensive Pflichtenstellung“[83] zwischen Verwaltung und Bürger oder zwischen Verwaltungsträgern untereinander,[84] die derjenigen in einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbar ist, jedoch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet wurde.[85] Kennzeichnend ist insofern das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung, mithin einer spezifischen Nähebeziehung zwischen den Parteien.[86] Begründet werden kann eine solche Sonderverbindung vertraglich (nach den §§ 54 ff. VwVfG, dazu aber gesondert § 5 Rn. 71) oder auch gesetzlich (etwa bei der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnissen).[87]

2. Maßgebliche Haftungsvorschriften Bearbeiten

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44 Das Institut des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses wurde von Rechtsprechung und Literatur in Anlehnung an die Schuldverhältnisse des BGB geschaffen. Nahe liegt dies bereits deshalb, weil es regelmäßig der Regimewahlfreiheit der Verwaltung unterfällt, ob sie ein Rechtsgeschäft privat- oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet – und diese sich so nicht etwa strengerer Haftungsmodalitäten entziehen können soll.[88] In der Folge gelten, soweit spezielle Vorgaben des öffentlichen Rechts fehlen, die wesentlichen Normen des Schuldrechts nach dem BGB im verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis entsprechend.[89]

45 Dazu zählt insbesondere die analoge Anwendbarkeit

  • des § 275 BGB im Hinblick auf eine etwaige Unmöglichkeit der Leistungserfüllung,
  • der Schadensersatzregelungen der §§ 280 ff. BGB einschließlich der Verschuldensvermutung des § 280 I 2 BGB,
  • der Regelungen über vorvertragliche Pflichtverletzungen (§§ 311 II, 241 II BGB, c. i. c.),
  • der Haftung für Hilfspersonen (§ 278 BGB)[90] und
  • der Verjährungs- und Mitverschuldensgrundsätze der §§ 194 ff., 254 BGB.[91]

3. Die wichtigsten nichtvertraglichen Verwaltungsschuldverhältnisse im Überblick Bearbeiten

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46 Im Rahmen verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse, „die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen“ (vgl. § 40 II 1 Var. 3 VwGO), können insbesondere Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, aus der – umstrittenen – öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und aus öffentlich-rechtlichen Leistungs- und Benutzungsverhältnissen für die staatshaftungsrechtliche Klausur relevant werden.

a) Öffentlich-rechtliche Verwahrung Bearbeiten

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47 Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht „quasi-vertraglich“, indem die Verwaltung eine bewegliche Sache in ihren Gewahrsam nimmt. Anders als im Zivilrecht bedarf es also nicht notwendig eines Vertragsschlusses oder überhaupt eines Einvernehmens seitens des Bürgers,[92] sondern nur einer einseitig-hoheitlichen, faktischen Inbesitznahme der Sache durch die Behörde aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei gleichzeitiger Übernahme von Obhutspflichten für jene.[93]

Beispiel: Die Polizei schleppt das rechtswidrig geparkte Fahrzeug des K ab und stellt es im eigenen Verwahrhof unter.

48 Soweit hier nicht schon polizeigesetzliche Spezialregelungen – etwa § 48 BPolG, § 39 ASOG Berlin[94] – greifen, gelten die §§ 688 ff. BGB hinsichtlich der Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Beteiligten entsprechend. Für den Bürger resultiert daraus insbesondere ein Schadensersatzanspruch bei Beschädigung der verwahrten Sache (§§ 280 ff. BGB).[95] Für diesen Anspruch ist es vollkommen unschädlich, wenn seitens der Verwaltung ein privater Erfüllungsgehilfe dazwischengeschaltet wird.[96]

Beispiel: Im Beispielsfall unter Rn. 47 ändert sich also nichts an den Ansprüchen des K gegen den Verwaltungsträger der Polizei, wenn letztere einen privaten Abschleppunternehmer eingeschaltet hat. Der BGH hat im entsprechenden Falle allerdings betont, dass folglich der zwischen der Verwaltung und dem Abschleppunternehmer geschlossene Vertrag über die Durchführung der Verwahrung keine Schutzwirkungen zugunsten des Eigentümers der verwahrten Sache (vgl. Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter) entfaltet. Denn angesichts seiner Ansprüche gegen den Verwaltungsträger selbst fehlt es ihm an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit.[97]

49 Die Haftungserleichterung des § 690 BGB ist dabei auf den Staat wegen dessen gesteigerter Rechtsbindung und seiner Möglichkeit einer zwangsweisen Begründung des Rechtsverhältnisses nicht anwendbar.[98] Ebenso wird der Anspruch des Verwahrers aus § 695 BGB (Rückforderungsrecht) für unübertragbar gehalten, soweit eine Beschlagnahme der Sache gerade im öffentlichen Interesse (wegen deren Gefährlichkeit o. Ä.) erfolgte.[99] Ein Anspruch der „verwahrenden“ Verwaltung auf Aufwendungsersatz aus § 693 BGB kommt allenfalls insoweit in Betracht, als keine öffentlich-rechtlichen Kostenregelungen bestehen.[100] In jedem Fall dürfte eine Geltendmachung des Anspruchs per Leistungsbescheid aber mangels Verwaltungsaktbefugnis rechtswidrig sein; die Behörde wäre insoweit auf den Klageweg verwiesen.

b) Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag Bearbeiten

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50 Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich können Situationen entstehen, in denen jemand ohne Auftrag oder besondere Berechtigung im Pflichtenkreis eines anderen tätig wird.[101] Beispielhaft sind die vielzähligen „Fundtierfälle“, in welchen Bürger verletzte Haustiere auffinden und auf eigene Kosten behandeln lassen, hiernach allerdings Kostenerstattung von der eigentlich zuständigen Fundbehörde begehren[102] wie auch die schon im Rahmen des Verwahrungsverhältnisses angesprochenen Abschleppfälle[103]. Hier kann mangels öffentlich-rechtlicher Bestimmungen eine analoge Anwendung der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB notwendig werden. Die so entstehende „öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag“ ist in ihren Einzelheiten umstritten, ihre Existenz jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt.[104]

51 In personeller Hinsicht sind dabei prinzipiell drei Konstellationen denkbar. So kann zum einen ein Privatrechtssubjekt das Geschäfts eines Hoheitsträgers führen und hierfür Entschädigung verlangen (z.B. in den o. g. Fundtierfällen); umgekehrt kann ein Hoheitsträger Geschäfte eines Privaten wahrnehmen (vgl. etwa die Abschleppfälle). Schließlich gibt es Situationen, in denen ein Verwaltungsträger für einen anderen handelt.[105] In diesen einzelnen Konstellationen unterliegt die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag jeweils spezifischen Beschränkungen, wie zu zeigen sein wird.

aa) Die Abgrenzung zur privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag Bearbeiten

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52 Als schwierig kann sich aber zunächst die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gestalten. BGH und BVerwG stellen in ihrer jüngsten Rechtsprechung darauf ab, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre.[106] Auf die tatsächliche Maßnahme des Geschäftsführers kommt es hiernach also nicht an, sondern lediglich auf die hypothetische Geschäftsführung durch den Geschäftsherrn selbst. Folgt man dem konsequent, sind öffentlich-rechtliche Geschäftsführungen der Verwaltung für einen Bürger ausgeschlossen, weil letzterer bei eigener Ausführung des Geschäfts nicht hoheitlich hätte tätig werden können.[107] Anderen Ansichten zufolge ist entweder auf die Rechtsnatur des vom Geschäftsführer durchgeführten Geschäfts oder auf den Gesamtzusammenhang abzustellen.[108] Letztgenannte Ansicht bleibt dabei im Einzelnen sehr unbestimmt und ist bereits deshalb abzulehnen. Für die Ansicht der Rechtsprechung lässt sich insbesondere der Wortlaut des § 677 BGB anführen.[109]

bb) Die Übertragbarkeit der §§ 677 BGB Bearbeiten

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53 Kommt man nach den soeben geschilderten Grundsätzen zu einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung, für deren Ausgleich keine Spezialregelungen eingreifen, ist bei der Übertragung der §§ 677 ff. BGB allerdings Zurückhaltung geboten:

  • Die Geschäftsführung ohne Auftrag eines Bürgers für die Verwaltung wird weitgehend nur in echten Notsituationen für zulässig gehalten.[110] Andernfalls würden die gesetzlichen Aufgabenzuweisungen an die öffentliche Verwaltung und auch das Rechtsschutzsystem, nach welchem der Bürger ein Tätigwerden der Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen einklagen kann, unterlaufen.[111]

Im eingangs genannten Fundtierbeispiel etwa wäre also erforderlich, dass das aufgefundene Tier dringend einer sofortigen Behandlung bedarf.

  • Hält man eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger nicht schon mangels öffentlich-rechtlicher Natur für unmöglich (s. Rn. 52), ist bei der Übertragung der §§ 677 ff. BGB vor allem der Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einschränkend zu beachten: Damit die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen können, muss die Behörde dem Bürger gegenüber „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ handeln; gerade in der Eingriffsverwaltung fehlt es ihr dann aber an der von Verfassungs wegen erforderlichen Ermächtigungsgrundlage! Weite Teile des Schrifttums halten deshalb zu Recht eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag des Staates für den Bürger nur insoweit für zulässig, als eine gesetzliche Ermächtigung der Verwaltung mangels Grundrechtsrelevanz der Geschäftsführung entbehrlich ist.[112] Im Ergebnis dürfte dies eine „staatliche“ Geschäftsführung ohne Auftrag für den Bürger ausschließen.[113]
  • Auch unter Verwaltungsträgern ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der ansonsten bestehenden Gefahr, gesetzliche Zuständigkeits- und Kostenlastverteilungen zu unterlaufen, allenfalls in dringenden Ausnahmefällen zulässig.[114]

cc) Die Tatbestandsmerkmale Bearbeiten

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54 Das Spektrum möglicher Ansprüche und ihre Voraussetzungen entsprechen den zivilrechtlichen Vorgaben, sodass Sie in der Klausur schlicht auf Ihre schuldrechtlichen Kenntnisse zurückgreifen können. Insbesondere das Konstrukt des „auch-fremden“ Geschäfts wird von der Rechtsprechung in das öffentliche Recht übertragen,[115] sodass es unschädlich ist, wenn der Geschäftsführer neben (fremden) öffentlichen auch eigene Interessen verfolgt.

c) Öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse Bearbeiten

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55 Gerade die Nutzung kommunaler Einrichtungen der Daseinsvorsorge (z.B. Schwimmbäder, Bibliotheken, Kindergärten, (Ab-)Wasser- oder Fernwärmeversorgung) vollzieht sich oftmals im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Leistungs- und Benutzungsverhältnisses.[116] Indes kann die Verwaltung das Rechtsverhältnis auch privatrechtlich ausgestalten, sodass in der Klausur stets eine Abgrenzung beider Handlungsformen notwendig ist. Anzeichen für eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung sind insbesondere die Festlegung der Nutzungsbedingungen durch Satzung (anstelle von AGB) oder die Erhebung von Gebühren (anstatt eines Entgelts).[117]

56 In derartigen Rechtsverhältnissen können Schadensersatzansprüche zwischen den Parteien beispielsweise dann entstehen, wenn ein in einer städtischen Bibliothek ausgeliehenes Buch während der Ausleihe beschädigt oder verspätet zurückgegeben wird[118] oder bei Unterbrechungen der kommunalen Entwässerung eines Grundstücks[119]. Aber auch Fälle unzureichender Schwimmbadaufsicht in öffentlichen Badeanstalten zählen dazu (s. Fall 16 in: Eisentraut, Fälle zum Verwaltungsrecht, 2020).[120]

57 Hausarbeitswissen: Auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses können allgemeine Verkehrssicherungspflichten des beteiligten Hoheitsträgers bestehen, z.B. hinsichtlich der Sicherung der Fenster in einem öffentlich-rechtlich betriebenen psychiatrischen Krankenhaus[121]. Die daraus resultierende Haftung richtet sich der Rechtsprechung zufolge nach allgemeinem Deliktsrecht (§§ 823, 831 BGB)[122] und ist damit schon „genuin“ Gegenstand der Zivilgerichtsbarkeit. § 72 II Nr. 2 GVG ist in diesem Falle nicht einschlägig; vielmehr muss die Zuständigkeit nach allgemeinen Grundsätzen, also insbesondere streitwertabhängig, ermittelt werden (§ 23 I, 71 I GVG).[123] Die Abgrenzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten von Amtspflichten i.S.d. § 839 BGB und solchen aus dem Benutzungsverhältnis selbst ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur bisher weitgehend ungeklärt.[124]

58 Begründet werden kann das öffentlich-rechtliche Leistungs- oder Benutzungsverhältnis durch Verwaltungsvertrag[125], aber auch durch Verwaltungsakt (i. d. R. einseitiger Zulassungsakt aufgrund einer entsprechenden Satzung)[126] oder unmittelbar normativ durch satzungsförmigen Anschluss- und Benutzungszwang[127].

59 Satzungsförmige Haftungsausschlüsse der Verwaltung werden im Leistungs- oder Benutzungsverhältnis mit bestimmten Einschränkungen als zulässig erachtet.[128] Der BGH misst jene am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und kommt damit zu einer Unzulässigkeit insbesondere solcher Satzungsregelungen, die eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließen.[129] Das Schrifttum hingegen zieht als Entscheidungsmaßstab zunehmend auch das AGB-Recht des BGB heran, entweder analog[130] oder – in die öffentlich-rechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung integriert – als konkretisierenden Maßstab der Angemessenheitsprüfung[131]. Bei dieser Annahme kommt man insbesondere infolge der Vorschrift des § 309 Nr. 7 lit. a BGB (keine Haftungsreduktion für Körper-, Lebens- und Gesundheitsschäden) zu einer strengeren Haftung der Verwaltung (s. Fall 16 in: Eisentraut, Fälle zum Verwaltungsrecht, 2020).[132]

4. Literaturhinweise Bearbeiten

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60 Ausbildungsaufsätze: Oechsler, Die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung in den Tierfundfällen –Zum Einfluss des Art. 20a GG auf das Privatrecht, JuS 2016, 215; vertiefend Berger, Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen Hoheitsträgern, DÖV 2014, 662.

Übungsfälle und -hausarbeiten: Zum öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis: Binder/Schöninger, „Abschleppen im Auftrag des Staates, JA 2014, 766; zur öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag Felde, „Der tierliebe T und die Fundtiere“, JA 2017, 609 (Fortgeschrittenenklausur); Klaß, "Ein Krokodil im Badesee?", JA 2014, 273 (277 f.).


Fußnoten

  1. So Waldhoff, JuS 2017, 572; Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 27 Rn. 931.
  2. Papier in: Maunz/Dürig, GG, 84. Aufl. 2018, Art. 34 Rn. 305.
  3. BGH, Urt. v. 6.10.2016, Az.: III ZR 140/15 = NVwZ 2017, 87 – „Kunduz-Urteil“; Besprechung etwa bei Waldhoff, JuS 2017, 572.
  4. Zum Ganzen Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 26 Rn. 1 ff.
  5. Voßkuhle/Kaiser, JuS 2015, 1076; BVerfG, Beschl. v. 24.11.2015, Az.: 2 BvR 355/12 = NVwZ 2016, 606 (608).
  6. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 3.
  7. Voßkuhle/Kaiser, JuS 2015, 1076; Hartmann/Tieben, JA 2014, 401; Schaks, ZJS 2015, 409 (415).
  8. Schaks, ZJS 2015, 409 (415).
  9. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 27 Rn. 938 m. w. N.
  10. BGH, Urt. v. 15.6.1967, Az.: III ZR 23/65 = BGHZ 48, 98 (103).
  11. BGH, Urt. v. 21.1.1993, Az.: III ZR 189/91 = BGHZ 121, 161 (165 f.).
  12. Vgl. Ogorek, JA 2016, 279 (285); Wittreck/Wagner, Jura 2013, 1213 (1216); BGH, Urt. v. 18.2.2014, Az.: VI ZR 383/12 = NJW 2014, 2577 (2578).
  13. Hartmann/Tieben, JA 2014, 401 (402).
  14. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 27 Rn. 942.
  15. Wittreck/Wagner, Jura 2013, 1213 (1216).
  16. Voßkuhle/Kaiser, JuS 2015, 1076.
  17. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 26 Rn. 16.
  18. Vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.4.2017, Az.: III ZR 470/16 = NVwZ-RR 2017, 608 – Amtshaftungsanspruch wegen unterlassenen Hinweises auf den Eintritt einer gaststättenrechtlichen Genehmigungsfiktion.
  19. Vgl. Wittreck/Wagner, Jura 2013, 1213 (1217); Voßkuhle/Kaiser, JuS 2015, 1076 (1077).
  20. BGH, Urt. v. 5.4.2018, Az.: III ZR 211/17 = DVBl. 2018, 934 (935 f.).
  21. BGH, Urt. v. 20.10.2016, Az.: III ZR 278/15 = NJW 2017, 397 (398 ff.); BGH, Urt. v. 20.10.2016, Az.: III ZR 303/15 = DVBl. 2017, 58 (59).
  22. OLG Dresden, Urt. v. 26.8.2015, Az.: 1 U 319/15 = juris-Rn. 45 ff.
  23. Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rn. 142.
  24. BGH, Urt. v. 10.12.1987, Az.: III ZR 220/86 = BGHZ 102, 350 (367); ebenso Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 105 f.; Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rn. 142. Aktuell scheiterte an dieser Rechtsprechung etwa die Klage zweier Mieter, die vom Land Schadensersatz für eine unwirksame Verordnung zur Mietpreisbremse begehrten: LG München I, Urt. v. 21.11.2018, Az.: 15 O 19893/17 = WuM 2019, 38.
  25. OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.10.2017, Az.: 4 U 29/16 = NVwZ-RR 2018, 348 (349 f.).
  26. BGH, Urt. v. 10.12.1987, Az.: III ZR 220/86 = BGHZ 102, 350 (367).
  27. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 26 Rn. 53; Papier/Shirvani in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 261.
  28. Schmitt/Werner, NVwZ 2017, 21 (25 f.).
  29. Eckert, Die Haftung des Staates bei nichtigen Gesetzen und Verordnungen, 1973, S. 103.
  30. Vogel, Die Verwirklichung der Rechtsstaatsidee im Staatshaftungsrecht, 1977, S. 24.
  31. Detterbeck, NVwZ 2019, 97.
  32. Teichmann in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 839 Rn. 15.
  33. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 78; Voßkuhle/Kaiser, JuS 2015, 1076 (1077).
  34. Grzeszick in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 44 Rn. 28.
  35. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 27 Rn. 958.
  36. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 79.
  37. BGH, Urt. v. 14.7.2016, Az.: III ZR 265/15 = NVwZ 2017, 251 (254).
  38. Grzeszick in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 44 Rn. 30.
  39. Voßkuhle/Kaiser, JuS 2015, 1076 (1077).
  40. Singbartl/Rübbeck, VR 2017, 93 (96).
  41. Hartmann/Tieben, JA 2014, 401 (405).
  42. Angelehnt an OLG Stuttgart, Urt. v. 17.8.2016, Az.: 4 U 158/14; bestätigt durch BGH, Urt. v. 20.4.2017, Az.: III ZR 470/16 = BGHZ 214, 360.
  43. Hartmann/Tieben, JA 2014, 401 (405) unter Verweis auf den Bericht der Reichstags-Kommission über den Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, 1896, § 823 I und 2, S. 109.
  44. Wittreck/Wagner, Jura 2013, 1213 (1220); Voßkuhle/Kaiser, JuS 2015, 1076 (1077).
  45. Schröder, JA 2018, 678 (683); aktuell auch OLG Koblenz, Urt. vom 26.7.2018, Az.: 1 U 344/18 = VersR 2019, 31 (LS).
  46. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 27.
  47. Entsprechender Übungsfall bei Ogorek, JA 2016, 279.
  48. BGH, Urt. v. 1.7.1993, Az.: III ZR 167/92 = NJW 1993, 2612 (2613).
  49. Hartmann/Tieben, JA 2014, 401 (406).
  50. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 27 Rn. 967.
  51. Papier/Shirvani in: Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 324.
  52. Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rn. 196.
  53. Denn diese sind grundsätzlich auch im Nachhinein gem. § 80 Abs. 7 VwGO bzw. analog § 927 ZPO jederzeit abänderbar.
  54. BGH, Urt. v. 9.12.2004, Az.: III ZR 200/04 = NJW 2005, 436 (437).
  55. BGH, Urt. v. 4.11.2010, Az.: III ZR 32/10 = NJW 2011, 1072 (1073).
  56. Kratzlmeier, JA 2018, 1239 (1248 f.).
  57. Papier/Shirvani in: Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 331.
  58. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 86 Rn. 19.
  59. BGH, Urt. v. 2.2.2017, Az.: III ZR 41/16 = NVwZ-RR 2017, 579 (582).
  60. BGH, Urt. v. 10.12.2015, Az: III ZR 27/14 = NVwZ-RR 2016, 258 (261); BGH, Urt. v. 20.6.2013, Az.: III ZR 326/12 = NVwZ-RR 2013, 909 (910).
  61. BGH, Urt. v. 20.6.2013, Az.: III ZR 326/12 = NVwZ-RR 2013, 909 (910).
  62. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 20.
  63. BGH, Urt. v. 20.10.2016, Az.: III ZR 278/15 = NJW 2017, 397 (401).
  64. Vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2017, Az.: III ZR 60/16 = NJW 2018, 301; KG, Urt. v. 19.5.2016, Az.: 20 U 122/15 = MDR 2016, 1142.
  65. Itzel, MDR 2015, 1217 (1221) m. w. N.
  66. BGH, Urt. v. 13.12.2012, Az.: III ZR 226/12 = NJW 2013, 1233 (1235).
  67. Vgl. etwa Zimmermann, ArbRAktuell 2015, 165 zur fehlerhaften Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie.
  68. Frenz/Grötzkes, JA 2009, 759 (insbes. 762 f.).
  69. Herrmann, Examens-Repetitorium Europarecht, 6. Aufl. 2017, § 1 Rn. 92.
  70. EuGH, Urt. v. 19.11.1991, Az.: C-6/90, C-9/90 = NJW 1992, 165.
  71. Kritisch hierzu Grzeszick in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 47 Rn. 11 ff.
  72. Eingehend etwa Guckelberger, EuR 2011, 75 (77 ff.).
  73. S. z.B. BGH, Urt. v. 16.4.2015, Az.: III ZR 204/13 = MDR 2015, 706.
  74. Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rn. 305.
  75. EuGH, Urt. v. 5.5.1996, Az.: C-46/93 = NJW 1996, 1267 (1270) – Brasserie du Pêcheur.
  76. EuGH, Urt. v. 5.5.1996, Az.: C-46/93 = NJW 1996, 1267 (1270) – Brasserie du Pêcheur.
  77. Frenz/Grötzkes, JA 2009, 759 (763); Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rn. 316.
  78. EuGH, Urt. v. 4.10.2018, Az.: C-571/16 – juris-Rn. 94.
  79. EuGH, Urt. v. 5.5.1996, Az.: C-46/93 = NJW 1996, 1267 (1271) – Brasserie du Pêcheur.
  80. Vgl. EuGH, Urt. v. 24.3.2009, Az.: C-445/06 = NVwZ 2009, 771 (775).
  81. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 27 Rn. 986.
  82. Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 40 Rn. 67, 72.
  83. Korte in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl. 2017, § 55 Rn. 2.
  84. Vgl. beispielsweise BGH, Urt. v. 2.3.2017, Az.: III ZR 271/15 = NVwZ-RR 2017, 510 – öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen einem Schulzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden.
  85. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 1.
  86. Gurlit in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 35 Rn. 1.
  87. Barczak, VerwArch 2018, 363 (376, 393 f.).
  88. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 29 Rn. 2.
  89. Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rn. 237.
  90. BGH, Urt. v. 18.2.2014, Az.: VI ZR 383/12 = NJW 2014, 2577 (2578 f.).
  91. S. insgesamt Gurlit in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 35 Rn. 3; Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 2.
  92. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1272.
  93. Binder/Schöninger, JA 2014, 766 (771 f.).
  94. Hierzu Siegel/Waldhoff, Öffentliches Recht in Berlin, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 231.
  95. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 18 Rn. 818.
  96. BGH, Urt. v. 18.2.2014, Az.: VI ZR 383/12 = NJW 2014, 2577 (2579).
  97. BGH, Urt. v. 18.2.2014, Az.: VI ZR 383/12 = NJW 2014, 2577 (2579).
  98. Gurlit in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 35 Rn. 6; Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 6.
  99. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 6.
  100. Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.8.2006, Az.: 5 S 2497/055 = NJW 2007, 1375 (1376).
  101. Barczak, VerwArch 2018, 363 (395).
  102. So etwa in: Bayerischer VGH, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 5 BV 14.1846 = NJW 2016, 1606; aktuelle Übungsfälle bei Felde, JA 2017, 609; Oechsler, JuS 2016, 215; Glasmacher, Jura 2014, 536; Klaß, JA 2014, 273 (277 f.). Dieselbe Situation kann zwischen zwei Verwaltungsträgern eintreten, vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2018, Az.: 3 C 24.16 = LKV 2019, 25.
  103. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 18 Rn. 820.
  104. Vgl. aktuell BVerwG, Beschl. v. 22.2.2018, Az.: 9 B 6/17 = KommJur 2018, 169; BSG, Urt. v. 27.6.2017, Az.: B 2 U 13/15 = NZS 2018, 275 (276); Barczak, VerwArch 2018, 363 (395).
  105. Vgl. Berger, DÖV 2014, 662.
  106. BGH, Urt. v. 26.11.2015, Az.: III ZB 62/14 = NVwZ 2016, 870; BVerwG, Beschl. v. 7.3.2016, Az.: 7 B 45/15 = NVwZ 2017, 242 (244); ebenso Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 2; Glasmacher, Jura 2014, 526 (527 ff.).
  107. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 414.
  108. Ausführliche Darstellung des Streitstandes bei Glasmacher, Jura 2014, 526 (527 ff.).
  109. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 2.
  110. Gurlit, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 35 Rn. 15; Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rn. 245.
  111. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 18 Rn. 822.
  112. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1280; Gurlit in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2016, § 35 Rn. 13; Korte in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl. 2017, § 55 Rn. 31; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 29 Rn. 15.
  113. Korte, in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl. 2017, § 55 Rn. 31.
  114. Ahrens, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl. 2018, Rn. 142.
  115. Jüngst etwa BVerwG, Beschl. v. 22.2.2018, Az.: 9 B 6/17 = NVwZ-RR 2018, 539.
  116. Barczak, VerwArch 2018, 363 (391).
  117. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1269.
  118. OVG Bremen, Urt. v. 21.10.1997, Az.: 1 BA 14/97 = NJW 1998, 3583.
  119. VGH München, Beschl. v. 3.7.2014, Az.: 4 CS 14.77 = DÖV 2015, 165.
  120. Dazu jüngst BGH, Urt. v. 23.11.2017, Az.: III ZR 60/16 = NJW 2018, 301.
  121. Vgl. OLG Magdeburg, Urt. v. 12.1.2010, Az.: 1 U 77/09, juris.
  122. BGH, Urt. v. 23.11.2017, Az.: III ZR 60/16 = NJW 2018, 301 (304).
  123. Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 71 GVG Rn. 8.
  124. Daher explizit offen gelassen in BGH, Urt. v. 23.11.2017, Az.: III ZR 60/16 = NJW 2018, 301 (304).
  125. Dann muss allerdings bedacht werden, dass die Sonderzuweisung des § 40 II S. 1 Var. 3 VwGO nicht einschlägig ist.
  126. Korte in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl. 2017, § 55 Rn. 13.
  127. Zu diesem etwa Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 2018, Kap. 2 Rn. 177 ff.
  128. Barczak, VerwArch 2018, 363 (392).
  129. BGH, Urt. v. 21.6.2007, Az.: III ZR 177/06 = NVwZ 2008, 238 (239).
  130. Heintzen, NVwZ 1992, 857 (858).
  131. Ehlers, Jura 2012, 691 (699); Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 441.
  132. Gurlit in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 35 Rn. 38.