Autorin: Maureen Macoun

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Notwendiges Vorwissen: Besonderer Gleichheitssatz, Art. 3 III GG

Behandelte Themen: Prüfung des besonderen Gleichheitssatzes, Art. 3 III 1 GG, Racial Profiling.

Zugrundeliegender Sachverhalt: OpenRewi/ Grundrechte-Fallbuch/ Fall 10

Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene


A. Zulässigkeit

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Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde der A zulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, vgl. Art. 93 I Nr. 4a GG und § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG.

I. Zuständigkeit

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Das Bundesverfassungsgericht ist nach dem Enumerativprinzip ausschließlich in den explizit im GG genannten Fällen zuständig.[1] Eine Zuständigkeit für die Verfassungsbeschwerde der A ergibt sich vorliegend aus Art. 93 I Nr. 4a GG; § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG.

II. Beschwerdefähigkeit

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A müsste beschwerdefähig beschwerdefähig sein.[2] Die Beschwerdefähigkeit setzt die Beteiligtenfähigkeit und die Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person voraus.

1. Beteiligtenfähigkeit

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Danach müsste A zunächst beteiligtenfähig sein. Nach § 90 I BVerfGG ist dies „jedermann“, der:die Träger:in von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sein kann. A ist als natürliche Person und Jugendliche Trägerin von Grundrechten, wobei es für die Beteiligtenfähigkeit nicht auf ihre Volljährigkeit ankommt. A ist somit beteiligtenfähig i.S.d. § 90 I BVerfGG.

2. Prozessfähigkeit

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Fraglich ist, ob A über die erforderliche Prozessfähigkeit verfügt. Für die Prozessfähigkeit ist maßgeblich, ob die:der Beschwerdeführer:in hinsichtlich des in Streit stehenden Grundrechts reif und einsichtsfähig („grundrechtsmündig“) ist. Die Grundrechtsmündigkeit hängt von der Ausgestaltung und Eigenart des jeweiligen Grundrechts sowie von den Wertungen der Rechtsordnung ab. Im Fall einer fehlenden Grundrechtsmündigkeit müsste sie von ihren Eltern vertreten werden. Vorliegend kommt als betroffenes Grundrecht Art. 3 III 1 GG in Betracht. A ist bereits 17 Jahre alt und damit nicht weit von der Volljährigkeit entfernt. Auch sprechen ihre Wahrnehmungs-, Artikulations- und Argumentationsfähigkeit dafür, dass sie reif und einsichtsfähig ist, die Bedeutung von Art. 3 III 1 GG sowie ihre mögliche Grundrechtsverletzung zu erfassen. Die Prozessfähigkeit der A ist somit gegeben.

3. Zwischenergebnis

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Somit ist A beschwerdefähig.

III. Beschwerdegegenstand

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Des Weiteren müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen.[3] Dies ist gemäß § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Gemäß Art. 1 III GG werden durch die Grundrechte die Exekutive, die Legislative und die Judikative gebunden. A wendet sich gegen die polizeiliche Kontrolle, also einen Akt der Exekutive. Darüber hinaus richtet sich ihre Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile der Judikative, welche die Rechtmäßigkeit der Kontrolle bestätigen. Damit liegt ein Akt der öffentlichen Gewalt vor und mithin auch ein tauglicher Beschwerdegegenstand gemäß § 90 I BVerfGG.

Klausurtaktik

Der Beschwerdegegenstand ist eine wichtige Weichenstellung für die weitere Bearbeitung. Hier wird zum ersten Mal deutlich, ob es sich um eine Urteils- oder eine Gesetzesverfassungsbeschwerde handelt. Hier könnte der Sachverhalt auch darauf hindeuten, dass § 22 BPolG direkt Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein soll. Da A jedoch Adressatin eines Eingriffs ist, hat dieser konkrete Anwendungsfall Vorrang. Der Hinweis, dass R den § 22 BPolG selbst für verfassungswidrig hält, stellt eine Argumentationshilfe für die Prüfung der rechtlichen Grundlage dar.

IV. Beschwerdebefugnis

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Zudem müsste A beschwerdebefugtsein.[4] Die Beschwerdebefugnis liegt nach § 90 I BVerfGG vor, wenn die beschwerdeführende Person behauptet, in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn eine Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint und der:die Beschwerdeführer:in selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.

1. Möglichkeit

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Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist gegeben, wenn diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Vorliegend ist zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kontrolle durch P und K in diskriminierender Weise an die Hautfarbe von A anknüpft, ohne dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Mithin ist eine Verletzung von Art. 3 III 1 GG möglich.

2. eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit

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Ferner müsste A beschwert sein. Dies ist der Fall, wenn sie selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist. Durch die Kontrolle, die durch das letztinstanzliche Urteil bestätigt wurde, ist A in eigenen Rechten betroffen. Auch dauert die Betroffenheit noch an und es ist kein weiterer Vollzugsakt nötig. Mithin ist A selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

V. Erschöpfung des Rechtswegs

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Des Weiteren müsste A gemäß § 90 II 1 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft haben.[5] Vorliegend hat A laut Sachverhalt erfolglos vor den Verwaltungsgerichten geklagt und somit den Rechtsweg erschöpft.

Klausurtaktik

An dieser Stelle sollten Sie sich aufgrund des eindeutigen Hinweises im Sachverhalt kurz fassen. So zeigen Sie, dass Sie Schwerpunkte setzen können!

VI. Grundsatz der Subsidiarität

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Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass kein schnellerer, einfacherer oder effektiverer - ggf. auch außergerichtlicher - Weg besteht, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern bzw. zu beheben.[6] Andere Maßnahmen sind hier jedoch nicht ersichtlich, sodass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist.

Klausurtaktik

Der Unterschied zwischen der Rechtswegerschöpfung und dem Grundsatz der Subsidiarität bereitet vielen Studierenden Probleme. Verdeutlichen Sie, dass Sie beide Voraussetzungen voneinander unterscheiden können.

VII. Ordnungsgemäßer Antrag und Frist

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Die Verfassungsbeschwerde der A ist laut Sachverhalt form- und fristgerecht, also schriftlich und begründet i.S.d. § 23 I BVerfGG sowie innerhalb der Monatsfrist gemäß § 92, 93 I 1 BVerfGG eingelegt worden.[7]

Klausurtaktik

Halten Sie sich auch hier kurz, wenn die Verfassungsbeschwerde laut Sachverhalt form- und fristgerecht eingereicht wurde. Keine Angaben im Sachverhalt weisen darauf hin, dass es an dieser Stelle kein Problem gibt. Deuten Sie also nichts in den Sachverhalt hinein. Kenntnisse können Sie hier beweisen, indem Sie sämtliche Normen nennen und genau zitieren.

VIII. Zwischenergebnis

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Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig.

B. Begründetheit

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Die Verfassungsbeschwerde der A ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG begründet, soweit die beschwerdeführende Person durch die angegriffenen Akte der öffentlichen Gewalt in einem ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist. Vorliegend kommt eine Verletzung von Art. 3 III 1 GG in Betracht. Diese ist gegeben, wenn eine Ungleichbehandlung der A durch eine staatliche Maßnahme erfolgt ist, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.

Klausurtaktik

Durch das Wort "soweit" verdeutlichen Sie, dass eine Verfassungsbeschwerde auch nur teilweise begründet sein kann, die beschwerdeführende Person z.B. nur in einem von zwei möglichen Grundrechten verletzt wurde. Außerdem fällt hier auf, dass sich bereits der Obersatz von der Verfassungsbeschwerde gegen die Verletzung eines Freiheitsrechts unterscheidet.[8] Zeigen Sie, dass Sie diesen Unterschied verstanden haben!

Prüfungsmaßstab ist dabei nur die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht und nicht die Anwendung einfachen Rechts. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Nur so kann eine Überlastung des Bundesverfassungsgerichts verhindert werden.

Klausurtaktik

Diesen Satz lesen viele Korrektor:innen gerne und setzen einen Haken dahinter!Achtung: Er ist nur passend, wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil richtet.

I. Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 III 1 GG

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Die polizeiliche Maßnahme könnte eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 III 1 GG darstellen. In Betracht kommt hier eine Benachteiligung wegen des Merkmals der „Rasse“.

Klausurtaktik

Hier weicht das Prüfungsschema von der gewohnten Prüfung von der Verletzung von Freiheitsgrundrechten ab. Eine Gliederung in Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung ist nicht grundsätzlich verkehrt, sondern auch vertretbar. Um Ihnen jedoch für Art. 3 III 1 GG ein angepasstes Schema zu vermitteln, wird die Unterteilung in I. Ungleichbehandlung und II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gewählt. Anders als bei Art. 3 I GG (dem allgemeinen Gleichheitssatz) muss hier keine Vergleichsgruppe gewählt werden. Vielmehr arbeiten Sie mit dem Gesetz und prüfen, ob eine Ungleichbehandlung "wegen" eines der verpönten Merkmale (hier: "Rasse") stattgefunden hat.

1. Merkmal „Rasse“

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Fraglich ist, was unter dem Begriff „Rasse“ zu verstehen und wie dieser einzuordnen ist.[9] Bei der Verwendung des Begriffs ist stets zu betonen, dass es keine menschlichen „Rassen“ gibt. Vielmehr ist das Grundgesetz ein Gegenentwurf zur Rassenideologie der Nationalsozialist:innen und rassistischer Ausgrenzung. Zweckdienlich ist es daher, an den Terminus "Rassismus" anstelle des Begriffs der "Rasse" anzuknüpfen. Eine mögliche Definition versteht Rassismus als ein gesellschaftliches Verhältnis, wobei auf Strukturen abgestellt wird, die eine ungleiche Verteilung von Lebenschancen und den ungleichen Zugang zu gesellschaftlichen Ressourcen begründen. Dabei geht es vor allem um eine Gegenüberstellung von vermeintlich naturgegebenen und nicht zu überwindenden Identitäten, wie "Weiß"/"Schwarz", "Deutsche:r"/ "Ausländer:in" oder "Westen"/"Islam" mit gegensätzlichen Qualitäten und es wird die Überlegenheit der eigenen Identität und Kultur angenommen und verfestigt.[10]

Weiterführendes Wissen

Der vorliegende Fall berührt ein sensibles Thema: Rassistische Diskriminierung. Die Verwendung des Wortes "Rasse" ist in diesem Kontext nicht unproblematisch. Hervorzuheben ist, dass es aus wissenschaftlicher Sicht keine menschlichen "Rassen" gibt. Wie bei den anderen Diskriminierungsmerkmalen kann auch hier ein unreflektierter Sprachgebrauch Stereotypen verfestigen, statt sie zu überwinden. Daher besteht seit vielen Jahren eine Debatte darüber, Art. 3 III 1 GG zu ändern und z.B. von "rassistischer Diskriminierung" zu sprechen. Wichtig ist in diesem Kontext auch, dass es noch keine gefestigte juristische Definition des Rassismus gibt.

Eine rassistische Benachteiligung ist jedenfalls durch die Anknüpfung an die (schwarze) Hautfarbe einer Person als unveränderliches Merkmal möglich. Insoweit könnte die Kontrolle an die Hautfarbe der A angeknüpft haben und daher „wegen der Rasse“ erfolgt sein.

2. Ungleichbehandlung "wegen" rassistischer Zuschreibungen

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Weiterhin ist in diesem Zusammenhang auch fraglich, was unter der Benachteiligung „wegen“ eines der genannten Merkmale zu verstehen ist.[11] Einerseits könnte ein Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non Bedingung verlangt werden. Die schwarze Hautfarbe der A dürfte nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Kontrolle entfiele – sie müsste also ausschlaggebend für die Identitätskontrolle gewesen sein. Dies ist im vorliegenden Fall zumindest schwer nachzuweisen, da sich P und K auch auf das Gepäck, die Kopfbedeckung und die englischsprachige Literatur der A berufen. Insofern wäre eine Benachteiligung „wegen“ der Hautfarbe bei einer solchen Lesart ausgeschlossen. Anderseits könnte es genügen, dass die Hautfarbe einer von mehreren Auslösern für die Kontrolle war, also Teil eines Motivbündels. Die Hautfarbe von A veranlasste die Beamt:innen P und K neben anderen Motiven (Plastiktüte, Mütze tief im Gesicht, englisches Buch) jedenfalls auch zu der Kontrolle, sodass hiernach eine Benachteiligung wegen der "Rasse" gegeben wäre. Da beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist ein Streitentscheid erforderlich. Für die erste Ansicht könnte die Wortlautauslegung sprechen. "Wegen" könnte im Sinne von "aufgrund" interpretiert werden, wobei ein enges Wortlautverständnis von einem "ausschließlich" oder zumindest "überwiegend" aufgrund oder wegen ausgehen könnte. Die Kontrolle müsste also ausschließlich oder überwiegend wegen der Hautfarbe der A stattgefunden haben. Dieses enge Verständnis wäre mit dem Wortlaut jedenfalls zu vereinbaren, könnte jedoch in der Praxis zu Problemen führen. Die letztgenannte Ansicht vermag daher zu überzeugen, da sie dem Anliegen, Diskriminierungen zu vermeiden, eher gerecht wird. Es wird in der Praxis (für die Betroffenen) kaum jeweils nachzuweisen sein, dass die Hautfarbe das ausschlaggebende Kriterium für die Kontrolle war. Dazu kommt, dass die Entscheidung zur Kontrolle oftmals unterbewusst getroffen wird und von Vorurteilen der Beamt:innen geprägt sein kann, derer diese sich in vielen Fällen selbst nicht bewusst sind.[12] Daher ist der zweiten Ansicht zu folgen. Somit ist es nicht erforderlich, dass ein sanktioniertes Merkmal das alleinige bzw. ausschlaggebende Kriterium für die Auswahlentscheidung war. Eine diskriminierende Anknüpfung liegt somit schon dann vor, wenn neben anderen Kriterien, wie Kleidung oder Gepäck, die Klassifizierung anhand rassistischer Zuschreibungen mitentscheidend für die Auswahl waren.[13] Somit liegt eine Benachteiligung der A aufgrund des Merkmals der "Rasse" vor.

3. Abwandlung

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Sollte nicht feststellbar sein, worauf die Auswahl tatsächlich beruhte, muss die Beklagte schlüssige Maßstäbe der Vorauswahl darlegen (etwa Kleidung, Verhalten, Aufenthaltsort und -zeit). An der Schlüssigkeit kann es etwa fehlen, wenn trotz neutraler Merkmale in einem Zug allein Personen mit einem „ausländischen“ Aussehen kontrolliert wurden. Dann wird entsprechend der Beweislast eine Anknüpfung an das Merkmal der „Rasse“ vermutet. Sind die Maßstäbe dagegen schlüssig, wird vermutet, dass die ethnische Herkunft für die Auswahl nicht mitentscheidend war.[14]

In der Abwandlung bleibt das wahre Motiv unklar. Daher ist zu prüfen, ob die Darlegung von P und K schlüssig ist. Grundsätzlich können die Beobachtung und Bewertung von Verhalten, Kleidung, Gepäck und z.B. mitgeführter Literatur geeignet sein, Rückschlüsse auf eine unerlaubte Einreise zu ziehen. Allerdings stellt sich schnell heraus, dass A sich wie eine Schülerin auf dem Schulweg verhält, ihre Kleidung zu dieser Darstellung passt, genau wie das Gepäck. Die vermeintliche Plastiktüte gehört gar nicht zu A, vielmehr wurde dieser Schluss voreilig von den Beamt:innen gezogen. Auch die englische Literatur unterstützt vielmehr die Vermutung, dass A eine Schülerin ist und keine unbegleitete Minderjährige ohne Aufenthaltserlaubnis. Zudem erscheint die Theorie, all dies diene nur der Tarnung, recht weit hergeholt. Dazu passt auch der mitgeführte Thermosbecher nicht, der dafür spricht, dass A vor kurzem von Zuhause aufgebrochen ist. Darüber hinaus wurde A trotz ihrer neutralen Merkmale als einziger Fahrgast kontrolliert. Insofern ist die Darstellung von P und K nicht schlüssig. Es kommt zu einer Beweislastumkehr. P und K müssten darlegen können, warum die Hautfarbe von A gerade kein Merkmal für die Kontrolle war. Dies dürfte ihnen nicht gelingen. Mithin ist auch in der Abwandlung eine Benachteiligung wegen des Merkmals der „Rasse“ anzunehmen.

II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

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Die Ungleichbehandlung der A durch P und K könnte jedoch gerechtfertigt sein.[15] Dazu müsste eine Rechtfertigung jedoch überhaupt in Betracht kommen.

1. Möglichkeit der Rechtfertigung

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Klausurtaktik

Dieser Prüfungspunkt entspricht dem Ihnen vertrauten Punkt "Schranken" bzw. "Einschränkbarkeit des Grundrechts". Hier prüfen Sie, ob und wenn ja wie Art. 3 III 1 GG einschränkbar ist - also letztlich unter welchem Schrankenvorbehalt das Grundrecht steht. Die folgenden Ausführungen beschränken sich dabei auf die Konstellation des Racial Profiling. Grundsätzlich gibt es noch weitere Konstellationen mit anderen Ansichten und Möglichkeiten der Rechtfertigung. Diese abzubilden, würde aber den Rahmen der Falllösung sprengen. Da es sich um ein eher unbekanntes Themenfeld handelt, kann von Ihnen selbstverständlich nicht erwartet werden, dass Sie den Streitstand im Detail kennen. Überhaupt das Problem zu sehen und zu einer vertretbaren Lösung zu kommen, sollte für eine positive Bewertung genügen.

Fraglich ist, ob das Anknüpfen an ein verpöntes Merkmal überhaupt gerechtfertigt werden kann. Strittig ist, ob es sich bei Art 3 III 1 GG um ein Anknüpfungs- oder Begründungsverbot handelt. Wird Art. 3 III 1 GG als Anknüpfungsverbot verstanden, so verbieten die Diskriminierungsverbote, ein verpöntes Merkmal als Voraussetzung für eine Rechtsfolge zu verwenden. Die Prüfung wäre an dieser Stelle beendet und eine Grundrechtsverletzung läge vor. Wird Art. 3 III 1 GG demgegenüber als Begründungsverbot verstanden, sind nur Ungleichbehandlungen verboten, deren Begründung nicht ohne ein in Art. 3 III 1 GG genanntes Merkmal auskommt. Danach wäre in diesem Fall eine Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich. Die Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass der Streit zu entscheiden ist. Der Wortlaut „wegen“ könnte für ein Verständnis als Begründungsverbot sprechen, da er die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal voraussetzt. Dagegen kann eingewendet werden, dass sich das Wort „wegen“ nur auf die denklogisch notwendige Anknüpfung einer Ungleichbehandlung an eines der Merkmale bezieht. Ziel des Art. 3 III 1 GG ist es dem Verständnis als Anknüpfungsverbot nach, die verpönten Merkmale jeder relativierenden Abwägung zu entziehen, sodass ein Mindeststandard unzulässiger Differenzierung gefestigt wird.[16]

Das Ziel eines solchen Mindeststandards ist überzeugend und entspricht der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes. Die Unterschiede zwischen beiden Ansichten verringern sich jedoch, sofern auch bei einem Verständnis von Art. 3 III 1 GG als Anknüpfungsverbot eine Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht für möglich erachtet wird. Dafür spricht der Umstand, dass Art. 3 III GG in der Gestalt des Anknüpfungsverbots als eigenständiges Grundrecht verstanden wird, das starke Bezüge zu den Freiheitsgrundrechten aufweist. Wie die anderen vorbehaltlos gewährleisteten Freiheitsrechte auch finden die Diskriminierungsverbote des Art. 3 III 1 GG ihre Grenzen danach nur in kollidierendem Verfassungsrecht. Im Hinblick auf die verfassungsimmanenten Schranken ergeben sich für die einzelnen Merkmale des Art. 3 III 1 GG unter Berücksichtigung ihres spezifischen Schutzzwecks unterschiedliche Grenzen. Bei dem in Betracht kommenden Merkmal „Rasse“ liegt ein enger Bezug zur Menschenwürde vor. Daher unterliegt die Rechtfertigung strengsten Anforderungen und ist nur denkbar, wenn die polizeiliche Maßnahme neben der Hautfarbe auf weitere, nicht unter Art. 3 III 1 GG fallende Kriterien gestützt wird.[17] Hinzu kommt, dass durch die Kontrolle offen an ein sog. verpöntes Merkmal angeknüpft wird. Es liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor. Diese Diskriminierungen können nur ausnahmsweise durch Verfassungsgüter von besonderem Rang gerechtfertigt werden und unterliegt strengen Anforderungen.[18]

Klausurtaktik

Jetzt befinden Sie sich wieder in "gewohntem Fahrwasser" einer Urteilsverfassungsbeschwerde. Prüfen Sie zunächst die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage und dann der Anwendung im Einzelfall (hier der Kontrolle von A durch P und K).

2. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage

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Als gesetzliche Grundlage kommt § 22 Ia BPolG in Betracht. Diese Norm müsste mit höherrangigem Recht vereinbar sein, also formell und materiell verfassungsgemäß sein.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit § 22 Ia BPolG
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Mangels entsprechender Angaben im Sachverhalt ist von der formellen Verfassungsmäßigkeit des § 22 Ia BPolG auszugehen.

Klausurtaktik

Halten Sie sich hier mangels Hinweisen im Sachverhalt möglichst kurz.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit § 22 Ia BPolG
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Die Norm müsste auch materiell verfassungsgemäß sein.

Weiterführendes Wissen

Ohne die Hinweise, dass Völker- und Europarecht von der Prüfung ausgeschlossen sind, müssten Sie hier einen Verstoß gegen entsprechende Normen prüfen. Das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse ist in allen wichtigen Menschenrechtsverträgen (sogar in der UN-Charta selbst) enthalten, so in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 2, Art. 16 I), der EMRK (Art. 14) und in beiden UN-Menschenrechtspakten (Art. 2 I, 4 I, 24 I, 26 IPbpR; Art. 2 I IPwskR). Besonders wichtig sind die Bestimmungen des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, ICERD). Darüber hinaus ist das Verbot der Diskriminierung wegen der "Rasse" mit Art. 21 I GRCh, Art. 19 I AEUV und der Antirassismus-RL 2000/43/EG31 auch Teil des Primärrechts der Europäischen Union. Art. 21 I GRCh bindet dabei nicht nur die Unionsorgane, sondern gemäß Art. 51 I 1 GRCh auch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts.

Weiterführendes Wissen

An dieser Stelle könnten Sie unter aa) die Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 III 1 GG prüfen. Die Norm könnte per se gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 III 1 GG verstoßen. Die folgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit Art. 3 III 1 GG gehen sicherlich weit über den Erwartungshorizont hinaus. Die inhaltlichen Argumente können Sie genauso gut später bei der Angemessenheit der Norm diskutieren. Sollten Sie diesen Prüfungspunkt komplett weggelassen haben (oder aus Zeitgründen weglassen müssen), ist dies auch für eine sehr gute Klausurbearbeitung unschädlich. Für eine Unvereinbarkeit mit Art. 3 III 1 GG spricht, dass in der Praxis nur Personen kontrolliert werden, die zum potenziellen Kreis der Verdächtigen einer „unerlaubten“ Einreise zählen. Naturgemäß wird die Wahl dabei stets auf Personen fallen, die aufgrund von rassistischen Stereotypen als nicht „deutsch“ gelesen werden. Dadurch könnte § 22 Ia BPolG an ein verpöntes Merkmal des Art. 3 III 1 GG anknüpfen, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. Für die Vereinbarkeit könnte jedoch sprechen, dass prinzipiell jede Person kontrolliert werden kann. Die Person muss dabei nicht selbst im Verdacht der unerlaubten Einreise stehen. Selbst wenn man annimmt, dass in der Praxis verstärkt Personen kontrolliert werden, bei denen der Verdacht besteht, sie könnten selbst eine unerlaubte Einreise begangen haben, so bietet die Norm doch genügend Möglichkeiten für eine Handhabung, die im Einklang mit Art. 3 III 1 GG steht. Außerdem lässt sich argumentieren, dass § 22 Ia BPolG auch nicht direkt an ein verpöntes Merkmal anknüpft, sondern an die Staatsangehörigkeit. Eine faktische Differenzierung nach Staatsangehörigkeit wird allerdings nur von Art. 3 I GG und nicht Art. III GG erfasst. Eine Rechtfertigung zur Verhinderung der Einreise ist daher zugunsten des Normzwecks möglich. [19] Dagegen lässt sich die Umsetzung der Norm in der Praxis einwenden. Berichte Betroffener lassen vermuten, dass die Maßnahmen in der Realität oftmals am als fremd zugeschriebenen Phänotyp der Reisenden („andere“ Hautfarbe) anknüpfen. Daher treffen sie faktisch überwiegend solche Personen, denen aufgrund einer stereotypen ethnisierten Vorstellung von „Deutschsein“ zugeschrieben wird, nicht zur Gruppe der deutschen Staatsangehörigen zu gehören. Daraus folgt ein vielschichtiger diskriminierender Effekt. Zum einen müssen die Betroffenen die Maßnahmen des Anhaltens, Befragens und Ausweisverlangens hinnehmen. Ferner haben die Kontrollen eine stigmatisierende Wirkung, weil Außenstehende den Grund nicht erkennen können und die Kontrolle bei ihnen rassistische Stereotype bestätigen kann. Des Weiteren rufen die Kontrollen bei den Betroffenen das Gefühl hervor, aufgrund rassistischer Zuschreibungen herabgesetzt oder schlicht anders behandelt zu werden. Daher ist nach vorzugswürdiger Auffassung von einer hohen Eingriffsintensität auszugehen, sodass der Eingriff nicht durch den Zweck der Verhinderung unerlaubter Einreise zu rechtfertigen ist. Ein Verstoß von § 22 Ia BPol gegen Art. 3 III 1 GG ist daher zu bejahen.[20]

aa) Bestimmtheitsgrundsatz
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§ 22 Ia BPolG könnte gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist eine Ausprägung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips und dient der Rechtssicherheit. Für Bürger:innen muss erkennbar sein, welche Rechtsfolge an welches Verhalten geknüpft wird. Nur so kann der:die Einzelne effektiv vor staatlicher Willkür geschützt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Befragung nach § 22 Ia BPolG sind denkbar knapp. Gegen die Bestimmtheit ließe sich einwenden, dass die Polizei die Voraussetzungen für den Eingriff selbst schafft und so eigene Tatbestandsvoraussetzungen festlegt. Allerdings ist es zulässig, dass ein unbestimmter Tatbestandsbegriff durch Normanwender:innen ausgefüllt wird.[21] Da ein Gesetz niemals jeden Einzelfall regeln kann, könnte es zulässig sein, die Kontrollen von der kriminalistischen Erfahrung der Beamt:innen abhängig zu machen, umso die effektive Gefahrenabwehr zu fördern. Entscheidend ist, wie hoch die Anforderungen an die Bestimmtheit sind. Die Anforderungen richten sich nach der Eingriffsintensität. Je höher diese beurteilt wird, desto bestimmter muss die gesetzliche Grundlage sein.

Klausurtaktik

Die Eingriffsintensität wird auch später noch einmal relevant. Wer den Bestimmtheitsgrundsatz prüft, sollte bereits hier auf die Eingriffsintensität eingehen und kann bei der Verhältnismäßigkeit nach oben verweisen.

Die Höhe der Eingriffsintensität des § 22 Ia BPolG ist jedoch strittig. Nimmt man mit (Teilen) der Literatur eine hohe Eingriffsintensität an, spricht vieles dafür, dass die Norm zu unbestimmt ist. Nimmt man dagegen mit der Rechtsprechung eine niedrige Intensität an, wird die Norm dem Bestimmtheitserfordernis genügen.[22] Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass der Streit zu entscheiden ist.

Für eine hohe Eingriffsintensität sprechen die folgenden Überlegungen: Eine Personenkontrolle hat zunächst unmittelbar belastende Wirkung, denn der Ausweis muss vorgezeigt werden. Betroffene sehen sich durch die selektiven Kontrollen, die ganz überwiegend nur People of Colour treffen, jedoch über die einzelne Kontrolle hinaus einem pauschalen Verdacht ausgesetzt. Es entsteht der Eindruck, ihnen würde grundsätzlich mit Misstrauen begegnet. Auch die Gesellschaft wird durch die selektiven Kontrollen beeinflusst. Die Rollenerwartung, die von unterbewussten Vorurteilen geprägt ist, bestätigt sich daher für die Mehrheitsgesellschaft. Der:die „andere“ wird kontrolliert, weil er:sie vermeintlich gefährlich und kriminell ist. Diese mittelbaren Folgen entstehen dabei erst durch eine Vielzahl von Kontrollen aufgrund rassistischer Zuschreibungen. Je mehr der zur Kontrolle führende Verdacht allein mit der „Rasse“ verbunden ist, desto stärker fühlt sich der:die Einzelne ausgegrenzt und desto eher verbinden auch Beobachtende den Gefahrenverdacht mit rassistischen Stereotypen. Die Schwere der Diskriminierung steigt.[23]

Die Rechtsprechung geht bisher eher von einer geringen Eingriffsintensität aus und stützt sich darauf, dass die Kontrolle nicht per se an ein verpöntes Merkmal anknüpfen müssten, sondern eine Handhabung möglich sei, die ohne solche Anknüpfungen auskäme. Andererseits diene die Streubreite der anlasslosen Kontrollen gerade der Generalpräventiven Wirkung der Norm. Schließlich werde die Anlasslosigkeit dadurch abgemildert, dass die Norm hinsichtlich der räumlichen Anwendbarkeit auf Bahnhöfe und Flughäfen beschränkt ist. Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt deshalb eine geringen Eingriffsintensität der Maßnahmen nach § 22 Ia BPolG vor. Dadurch ist die Eingriffsschwelle niedrig und die damit verbundene Streubreite der Maßnahmen unschädlich.

Da die Rechtsprechung die mittelbaren Folgen für die Betroffenen verkennt und zudem auf die sehr zweifelhafte und wenig überzeugende generalpräventive Wirkung abstellt, ist mit der Literatur eine hohe Eingriffsintensität anzunehmen. Diesen erhöhten Bestimmtheitsvoraussetzungen wird § 22 Ia BPolG mit seinen äußerst vage formulierten Tatbestandsvoraussetzungen nicht gerecht. Mithin ist die Norm zu unbestimmt.

Klausurtaktik

Selbstverständlich können Sie hier auch der Rechtsprechung folgen! Beide Ansichten sind mit entsprechender Begründung vertretbar.

bb) Verhältnismäßigkeit
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Schließlich müsste der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.[24] Dieser fordert, dass das Gesetz einem legitimen Zweck dient, hierzu geeignet und erforderlich ist und dass es einen angemessenen Ausgleich zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des legitimen Zwecks schafft.

§ 22 Ia BPolG müsste zunächst einem legitimen Zweck dienen. Die Norm selbst benennt als Zweck die Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise. Ein über den Wortlaut hinausgehendes (legitimes) Ziel ist auch, die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der unerlaubten Einweise zu verhindern. Dazu zählt das banden- und/oder gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländer:innen. Mithin dient § 22 Ia BPolG einem legitimen Ziel.

Darüber hinaus müsste § 22 Ia BPolG auch geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm den Zweck zumindest fördert. Grundsätzlich scheint die Norm geeignet zu sein, durch das Vorsehen entsprechender Kontrollen die unerlaubte Einreise zu verhindern. Gegen die Eignung könnte jedoch die geringe Erfolgsquote sprechen. Wenn die Vorauswahl bei einer Kontrolle im Zug nur anhand des Merkmals „ausländisches Aussehen“ getroffen wird, ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl der in Deutschland lebenden Menschen Kind oder Enkelkind von Migrant:innen ist. Von diesen Menschen dürften die Mehrheit entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder einen Aufenthaltstitel. Eine selektive Kontrolle anhand des Merkmals „ausländisches Aussehen“ beträfe also zu einem großen Teil Personen, bei denen überhaupt nicht die Gefahr besteht, sich in Deutschland illegal aufzuhalten.[25]

Weiterführendes Wissen

Bei den in den Jahren 2013 bis 2015 durchgeführten Maßnahmen nach § 22 Ia BPolG im Inland (Züge und Bahnhöfe) und auf Flughäfen konnten lediglich in gerundet 0,3 % (2013), 1,1 % (2014) und 4,4 % (2015) der Kontrollen Feststellungen zu unerlaubter Einreise getroffen werden konnten und bezogen auf die Kontrollen allein im Inland in den Jahren 2013 und 2014 sogar nur Trefferquoten von unter 1 ‰ vorliegen (vgl. dazu BT-Drs. 18/4149, 4 ff. [zu 2013 und 2014] und BT-Drs. 18/8037, 5 f. [zu 2015]).

Dagegen ist anzuführen, dass ein Gesetz bereits als geeignet gilt, wenn die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung besteht. Dies setzt voraus, dass die zugelassenen Maßnahmen nicht von vornherein untauglich sind, sondern dem gewünschten Erfolg förderlich sein können. Die Kontrollen anhand phänotypischer Merkmale, die ein "ausländisches Aussehen" indizierten, sind nicht per se untauglich dazu, eine unerlaubte Einreise zu verhindern. Auch eine sehr geringe Erfolgsquote bleibt eine Erfolgsquote. Darüber hinaus kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, bei der er insbesondere die generalpräventiven Wirkungen der Befugnisnorm einbeziehen kann, die sich gerade nicht in konkreten Treffern abbilden lassen. Mithin ist die Norm geeignet.

Klausurtaktik

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung empfiehlt es sich, den Schwerpunkt auf die Angemessenheit, ggf. auch Erforderlichkeit zu legen. Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers kann ein gutes Argument sein, um dorthin zu gelangen.

Die gesetzliche Regelung müsste auch erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber milderes Mittel zur Verfügung steht. Als milderes Mittel kommt eine Norm in Betracht, nach der die Kontrollen nur unter engeren Voraussetzungen stattfinden dürfen, die nicht an unveränderliche Merkmale der zu kontrollierenden Personen anknüpfen. Diese hätten eine geringere Streubreite und würden daher weniger einschneidend sein. Eine Maßnahme mit geringerer Streubreite wäre jedoch nicht gleich geeignet, weil durch eine erhöhte Eingriffsschwelle zwar ein kleinerer Adressat:innenkreis betroffen wäre, jedoch die generalpräventive Wirkung des § 22 Ia BPolG gerade auch auf stichprobenartigen Kontrollen eines weiten Adressat:innenkreises beruht.

Schließlich müsste 22 Ia BPolG auch verhältnismäßig im engeren Sinne, also angemessen sein. Die betroffenen Rechtsgüter sind so gegeneinander abzuwägen, dass sich beide möglichst weitgehend entfalten können (praktischer Konkordanz). Als kollidierendes Gut mit Verfassungsrang, das zur Abwägung herangezogen werden könnte, hat die Rechtsprechung die »staatliche Pflicht [...], Leib und Leben sowie das Eigentum der Bürger vor unrechtmäßigen Zugriffen Dritter zu schützen«, nicht aber die allgemeine Durchsetzung des Migrationsrechts anerkannt.[26] Auf der anderen Seite ist das Interesse der Betroffenen zu berücksichtigen, vor diskriminierenden Kontrollen geschützen zu werden.

Klausurtaktik

Bei der Angemessenheit sollten Sie in einem ersten Schritt abstrakt die Wertigkeit der betroffenen Rechtsgüter feststellen und dann in einem zweiten Schritt die konkrete Eingriffsintensität ermitteln.

Auf allgemeiner Ebene sind zunächst die Rechtsgüter zu gewichten und abzuwägen. Das oben beschriebene Schutzgut, hier in der Ausprägung der Vermeidung von illegaler Einreise, ist im mittleren Wertigkeitsbereich zu verorten. Auch wenn es nicht um bloße Ordnungswidrigkeiten geht und dem Staat ein Interesse an kontrollierter Migration zuzusprechen ist (z.B. zur Verhinderung der Einreise von Straftäter:innen), dient § 22 Ia BPolG dennoch nicht höchsten Verfassungsgütern wie dem Schutz von Leben und Gesundheit.

Der Schutz vor (systematischer) Benachteiligung aufgrund der „Rasse“ aus Art. 3 III 1 GG stellt im Gegensatz dazu einen der Grundpfeiler der freiheitlich-demokratischen Grundordnung dar. Das Grundgesetz ist ein bewussten Gegenentwurf zu nationalsozialistischen Werten und Anschauungen.

Weiterführendes Wissen

Die Nationalsozialist:innen teilten Menschen verschiedenen „Rassen“ zu und bewerteten diese in ihrer „Rasseforschung“ nach vermeintlicher Wertigkeit. „Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte.“[https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv124300.html [27]

Auch Art. 3 III GG ist in diesem Lichte zu sehen. Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz vor Benachteiligung nicht nur, aber insbesondere wegen der „Rasse“ kann daher gar nicht hoch genug eingeordnet werden. Das Interesse am Schutz vor dieser Benachteiligung wiegt daher wesentlich höher, als das staatliche Interesse an der Verhinderung illegaler Einreise.

Auch wird, wie bereits festgestellt, in dieses Schutzgut durch § 22 Ia BPolG mit hoher Intensität eingegriffen, während die Bedrohung der staatlichen Interessen durch eine mögliche illegale Einreise eher niedrig ausfällt. Somit ist § 22 Ia BPolG nicht angemessen und insgesamt unverhältnismäßig.

c) Zwischenergebnis
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§ 22 Ia BPolG ist nicht materiell verfassungsgemäß. Es fehlt somit bereits an einer verfassungsmäßigen Grundlage für die Kontrolle.

Klausurtaktik

Sie können hier auch die Angemessenheit bejahen, indem Sie von einer hohen Wertigkeit der staatlichen Interessen bei niedriger Eingriffsintensität in Art. 3 III 1 GG ausgehen. Unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden, sollten Sie die Prüfung fortsetzen!

3. Verfassungsmäßigkeit der konkreten Maßnahme

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Schließlich müsste (auch) die konkrete Maßnahme, also die Kontrolle der A durch P und K verfassungsgemäß sein. Wie bereits festgestellt, kann infolge der gestuften Beweislastumkehr nicht ausgeschlossen werden, dass die A nicht (auch) wegen ihrer Hautfarbe kontrolliert wurde. Daher sind an die Rechtfertigung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ferner sind auch die mittelbaren Folgen in die Abwägung der Rechtsgüter einzubeziehen.

a) Verhältnismäßigkeit
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Die Kontrolle müsste verhältnismäßig gewesen sein.

Die Kontrolle verfolgte den legitimen Zweck, eine illegale Einreise zu verhindern.

Die Kontrolle war auch zumindest potenziell geeignet, diesen Zweck zu fördern. Die tatsächliche deutsche Staatsangehörigkeit der A steht der Geeignetheit nicht entgegen.

Die Kontrolle müsste auch erforderlich gewesen sein. Als milderes Mittel kommt einerseits eine Kontrolle mehrerer Fahrgäste, idealerweise unterschiedlicher Hautfarbe in Betracht. Dadurch würde die diskriminierende Wirkung der Kontrolle gesenkt und dem Eindruck entgegengewirkt, A sei aufgrund ihrer schwarzen Hautfarbe besonders verdächtig. Allerdings könnten die begrenzten personellen und zeitlichen Kapazitäten der Polizei einer flächendeckenden Kontrolle entgegenstehen. Anderseits käme als milderes Mittel ein abgestuftes Vorgehen in Betracht. Statt den Personalausweis zu verlangen, hätten P und K die A lediglich befragen können. Sobald sich herausstellt, dass diese perfekt Deutsch spricht und auf dem Schulweg ist, hätten sie von der weiteren Kontrolle absehen können. Jedoch wäre dieses Vorgehen nicht genauso wirksam wie eine Kontrolle, da ein (verschwindend geringes) Restrisiko einer unerlaubten Einreise bestehen bliebe. Die Kontrolle war mithin auch erforderlich.

Klausurtaktik

Diskutieren Sie möglichst immer mindestens eine mildere Maßnahme. Hier wäre auch vertretbar, die Kontrolle schon als nicht erforderlich abzulehnen.

Im Rahmen der Angemessenheit sind die betroffenen Rechtsgüter abzuwägen. Auf der einen Seite steht wiederum das staatliche Interesse daran, unerlaubte Einreisen zu verhindern. Auf der anderen Seite ist das Interesse der A aus Art. 3 III 1 GG daran zu benennen, als PoC nicht wegen ihrer Hautfarbe benachteiligt zu werden.

Wie bereits festgestellt, stehen sich zwei unterschiedlich gewichtige Interessen gegenüber. Während das staatliche Interesse im mittleren Bereich einzuordnen ist, ist auf Seiten der A ein hohes Schutzgut berührt, das zu den Grundwerten der Verfassung zählt.

Die Eingriffsintensität auf Seiten der A ist als hoch einzustufen. Sie fühlt sich diskriminiert und ausgeschlossen. Die Kontrolle war ihr unangenehm, sie fühlte sich in der Öffentlichkeit als gefährlich und kriminell dargestellt. Dies wurde durch den Umstand verstärkt, dass sie als einziger Fahrgast kontrolliert wurde und die anderen Gäste den Umstand vermutlich auf ihre Hautfarbe zurückführten. Schließlich handelt es sich nicht um die erste Kontrolle, denn A wurde trotz ihres jungen Alters von 17 Jahren schon mehrfach kontrolliert. Ihre weiße beste Freundin wurde hingegen noch nie kontrolliert, was aus der Perspektive der A den diskriminierenden Effekt verstärkt.

Auf staatlicher Seite ist dagegen von einer niedrigen Beeinträchtigung der Interessen für den Fall auszugehen, dass die Kontrolle der A unterblieben wäre. Somit ist auf Seiten der A ein hohes Rechtsgut stark betroffen, während auf staatlicher Seite ein mittleres Interesse kaum gefördert wurde. Insgesamt ist die Kontrolle daher nicht angemessen und somit unverhältnismäßig.

Weiterführendes Wissen

Auch das OVG Rheinland-Pfalz kommt zu dem Ergebnis, dass die Kontrolle in einem ähnlich gelagerten Fall unverhältnismäßig ist: Einerseits stellt es auf die Außenwirkung für die Betroffenen ab: "Nichtsdestotrotz ist die Wirkung auf Außenstehende, denen die Gründe für die singuläre Kontrolle in dem Zug nicht bekannt sind, zu beachten und kann Anlass geben, die Motive für die durchgeführte Kontrolle zu hinterfragen."[28]. Ferner widerspricht das Gericht der Begründung mit der generalpräventiven Wirkung: "In diesem Zusammenhang kann auch die generalpräventive Wirkung nicht berücksichtigt werden, weil diese gerade auch ohne eine zielgerichtete Vorauswahl der zu kontrollierenden Personen erreicht wird. Mithin ist die Verhältnismäßigkeit einer diskriminierenden Vorauswahl allein an den sich daraus konkret folgenden „Treffern“ im Sinne des Normzwecks zu messen. Dies zu Grunde gelegt lässt sich nicht feststellen, dass der Befugnis nach § 22 Ia BPolG eine so große Bedeutung zum Schutz der genannten öffentlichen Belange zukommt, dass sie ausnahmsweise die Ungleichbehandlung aufgrund der Rasse rechtfertigen könnte."[29]

b) Zwischenergebnis
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Mithin ist auch die konkrete Maßnahme unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Es liegt eine Ungleichbehandlung der A i.S.d. Art. 3 III 1 GG vor, die nicht gerechtfertigt ist.

C. Gesamtergebnis

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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Sie hat somit Aussicht auf Erfolg.


Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Die Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 3 III 1 GG erfordert zwar einige Kenntnisse, ist aber gut in den Griff zu bekommen. Letztlich geht es auch hier darum, im ersten Schritt eine Ungleichbehandlung zu prüfen und im zweiten Schritt zu schauen, ob und wenn ja wie diese gerechtfertigt sein könnte.
  • die Praxis des Racial Profiling ist mit Blick auf Art. 3 III 1 GG sehr kritisch zu betrachten. Die Diskriminierende Wirkung ergibt sich dabei vor allem durch die Häufung von Kontrollen.
  • Der Begriff "Rasse" sollte aufmerksam und kritisch verwendet werden und Bedarf einer Diskussion.

Weiterführende Studienliteratur

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  • OVG Koblenz, Polizeiliche Personenkontrollen unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, NJW 2016, S. 2820
  • Boysen, Racial Profiling, Juristische Ausbildung 2020(11), S. 1192, 1196.

Erwartungshorizont - Gewichtung der Klausurabschnitte

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Erwartungshorizont Grundlagen
Kriterien des Erwartungshorizontes Beherrscht Ordentlich Lückenhaft Ungenügend
Gutachtenstil
Stil und Ausdruck
Prüfungsaufbau
Aufgabenstellung
beachtet
Obersätze
Problemschwerpunkte
und -argumentation
Erwartungshorizont Klausur
Kriterien des Erwartungshorizontes Beherrscht Ordentlich Lückenhaft Ungenügend Gewichtung in %
Grundlagen, s.o.
Zulässigkeit
Klagebefugnis
Begründetheit
Grundrecht 1
...
...

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Zusatzmaterial / Weiterentwickelte Fälle

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Fußnoten

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  1. Siehe zur Zuständigkeit Linke, § 10 A I im OpenRewi Grundrechte-Lehrbuch.
  2. Siehe zur Beschwerdefähigkeit Linke, § 10 A II im OpenRewi Grundrechte-Lehrbuch.
  3. Siehe zum Beschwerdegegenstand Linke, § 10 A IV im OpenRewi Grundrechte-Lehrbuch.
  4. Siehe zur Beschwerdebefugnis Linke, § 10 A V im OpenRewi Grundrechte-Lehrbuch.
  5. Siehe zur Rechtswegerschöpfung Linke, § 10 A VI im OpenRewi Grundrechte-Lehrbuch.
  6. Siehe zum Grundsatz der Subsidiarität Linke, § 10 A VI im OpenRewi Grundrechte-Lehrbuch.
  7. Siehe zu Form- und Frist des Antrags Linke, § 10 A VII im OpenRewi Grundrechte-Lehrbuch.
  8. Siehe zum Obersatz der Begründetheit bei Gleichheitsrechten Linke, § 10 B II im OpenRewi Grundrechte-Lehrbuch.
  9. Siehe zum Rasse-Begriff González Hauck, § 19.3 A I 2 im OpenRewi Grundrechte-Lehrbuch.
  10. Ausführlich dazu Boysen, Racial Profiling, Juristische Ausbildung 2020(11), S. 1192, 1194 f.
  11. Siehe zur Auslegung von "wegen" González Hauck, § 19.3 A II OpenRewi Grundrechte-Lehrbuch.
  12. Pettersson, Racial Profiling – Eine Systematisierung anhand des Verfassungsrechts, in: ZAR 2019, S. 301, 302 f.
  13. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2016, Az.: 7 A 11108/14, Rn. 8; Liebscher, „Racial Profiling“ im Lichte des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots, NJW 2016, S. 2779, 2781.
  14. Pettersson, Racial Profiling – Eine Systematisierung anhand des Verfassungsrechts, ZAR 2019, S. 301, 302 f.
  15. Siehe zur Rechtfertigung González Hauck, §19.3 B OpenRewi Grundrechte-Lehrbuch.
  16. Boysen, Racial Profiling, Juristische Ausbildung 2020(11), S. 1192, 1196.
  17. Boysen, Racial Profiling, Juristische Ausbildung 2020(11), S. 1192, 1197 f.
  18. Pettersson, Racial Profiling – Eine Systematisierung anhand des Verfassungsrechts, ZAR 2019, S. 301, 304.
  19. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2016, Az.: 7 A 11108/14, Rn. 60 ff.
  20. Liebscher: „Racial Profiling“ im Lichte des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots, NJW 2016, S. 2779, 2781.
  21. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2016, Az.: 7 A 11108/14, Rn. 65.
  22. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2016, Az.: 7 A 11108/14, Rn. 68.
  23. ausführlich zu dieser Ansicht Pettersson, Racial Profiling – Eine Systematisierung anhand des Verfassungsrechts, ZAR 2019, S. 301, 304 f.
  24. Siehe zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Milas, § 7 A II 6 OpenRewi Grundrechte-Lehrbuch.
  25. dazu Pettersson, Racial Profiling – Eine Systematisierung anhand des Verfassungsrechts, ZAR 2019, S. 301, 306.
  26. Boysen, Racial Profiling, Juristische Ausbildung 2020(11), S. 1192, 1198.
  27. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, Az.: 1 BvR 2150/08, Rn. 65 = BVerfGE 124, 300 - Wunsiedel.
  28. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2016, Az.: 7 A 11108/14, Rn. 130
  29. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2016, Az.: 7 A 11108/14, Rn. 133.