Examensrepetitorium Jura: StGB BT: § 241


Die Bedrohung nach § 241 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und soll den Rechtsfrieden des einzelnen schützen. Abs. 1 enthält den sog. Bedrohungstatbestand, Abs. 2 den Vortäuschungstatbestand.

Objektiver Tatbestand Bearbeiten

Bedrohungstatbestand Bearbeiten

Den Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB erfüllt, wer

  • einen Menschen
  • mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht

Es muss sich um ein Verbrechen im Sinne des § 12 handeln. Irrelevant ist, ob der Bedrohte die Drohung ernst nimmt, solange der Täter erreichen wollte, ernst genommen zu werden. Sog. "Wichtigtuereien" sind daher vom Tatbestand ausgenommen, da nicht davon auszugehen ist, dass der Täter erwartet, dass die Bedrohung ernst genommen wird ("ich reiß dir den Kopf ab").

Subjektiv genügt Eventualvorsatz.

Vortäuschungstatbestand Bearbeiten

Den Tatbestand des § 241 Abs. 2 StGB erfüllt, wer

  • einem Menschen
  • vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorsteht

Vom Bedrohungstatbestand unterscheidet sich diese Alternative dadurch, dass der Täter sich selbst keinen Einfluss auf das bevorstehende Verbrechen zuschreibt. Zudem greift er nur, wenn das Verbrechen tatsächlich nicht bevorsteht, anders als der Bedrohungstatbestand der Vorstufe für die Verübung eines Verbrechens sein kann.

Im subjektiven Tatbestand setzt Abs. 2 ("wider besseres Wissen") dolus directus 2. Grades voraus.

Konkurrenzen Bearbeiten

Die Bedrohung tritt hinter § 113, § 240, § 253 und § 255 zurück.