Examensrepetitorium Jura: BGB Sachenrecht: Grundlagen: Besitz


Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen. Ob eine gewisse Dauer der Sachherrschaft notwendig ist, ist umstritten.

Funktionen Bearbeiten

Schutzfunktion Bearbeiten

Erhaltungsfunktion Bearbeiten

Publizitätsfunktion Bearbeiten

Arten des Besitzes Bearbeiten

Nach Grad der Sachbeziehung Bearbeiten

Unmittelbarer Besitz Bearbeiten

Bezeichnet entweder die eigene Sachherrschaft oder die durch einen Besitzdiener nach § 855 BGB.

Mittelbarer Besitz Bearbeiten

Bezeichnet Sachherrschaft durch einen Besitzmittler wie einen Mieter oder Entleiher, der den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 866 BGB ausübt.

Nach Willensrichtung des Besitzers Bearbeiten

Eigenbesitz Bearbeiten

Fremdbesitz Bearbeiten

Nach Beschränkung des Besitzes durch Andere Bearbeiten

Alleinbesitz Bearbeiten

Mitbesitz Bearbeiten