Examensrepetitorium Jura: BGB Sachenrecht: Grundlagen: Besitz
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen. Ob eine gewisse Dauer der Sachherrschaft notwendig ist, ist umstritten.
Funktionen Bearbeiten
Schutzfunktion Bearbeiten
Erhaltungsfunktion Bearbeiten
Publizitätsfunktion Bearbeiten
Arten des Besitzes Bearbeiten
Nach Grad der Sachbeziehung Bearbeiten
Unmittelbarer Besitz Bearbeiten
Bezeichnet entweder die eigene Sachherrschaft oder die durch einen Besitzdiener nach § 855 BGB.
Mittelbarer Besitz Bearbeiten
Bezeichnet Sachherrschaft durch einen Besitzmittler wie einen Mieter oder Entleiher, der den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 866 BGB ausübt.