Examensrepetitorium Jura: BGB Familienrecht: Die Eingehung der Ehe


Die Ehe wird vor dem Standesbeamten bei gemeinsamer persönlicher Anwesenheit der Ehegatten geschlossen, §§ 1310 ff. BGB. Die Voraussetzungen der Eingehung der Ehe sind:

  1. Grundsätzlich müssen beide Ehegatten ehemündig, das heisst geschäftsfähig und volljährig sein, § 1304, § 1303 S. 1 BGB.[fn 1]
  2. Es darf keine andere Ehe bestehen, die Ehegatten dürfen nicht verwandt sein, § 1306, §1307 BGB.

Fußnoten Bearbeiten

  1. Bis zum Inkraftteten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 2017‑07‑22 konnte durch familiengerichtlichen Beschluss die Ehefähigkeit eines 16 Jahre oder älteren Ehegatten dennoch festgestellt werden, § 1303 Abs. 2 BGB a. F.