Diskussion:Examensrepetitorium Jura: BGB Schuldrecht: Rückgewährschuldverhältnis

Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Heuler06 in Abschnitt Voraussetzungen

Voraussetzungen Bearbeiten

Da in der Kapitelübersicht sowohl der Rücktritt als auch das Rückgewährschuldverhältnis aufgeführt werden, scheint es mir verkehrt zu sein, hier die Voraussetzungen des Rücktritts (wenn auch nur kurz) darzulegen. Aus § 346 I BGB ergibt sich, dass im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Dem entnehme ich, dass ein wirksamer Rücktritt die einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses ist. Theoretisch könnte man den Paragraphen auch folgendermaßen ändern, wodurch es klarer würde.

Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder
steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so kann sie zurücktreten.
Tritt sie zurück, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

-- heuler06 21:01, 6. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

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